Deductibility of Post-Mortem Child Support Payments to Authorities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the deductibility of child support payments for tax purposes after the death of the custodial parent, where the payments were subsequently made to the child protection authority or guardian instead of directly to the surviving parent. The court reasoned that since the relevant tax law only permits the deduction of maintenance payments made to a parent retaining custody, and the payments here were directed to the authority following the mother's death, the deduction was disallowed based on the strict wording of the law and the need for a restrictive interpretation based on tax system considerations; the court found no room for implying a legal gap, concluding that payments to the authority were not deductible as they did not constitute maintenance paid to the custodial parent, which did not violate equality or the principle of taxation according to economic capacity.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2015 | Abzugsfähigkeit von Kinderunterhaltszahlungen nach dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils. [Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob der Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen für seine beiden minderjährigen Kinder weiterhin in Abzug bringen konnte, nachdem die bislang sorgeberechtige Kindsmutter verstorben war und die Unterhaltsbeiträge für die Kinder fortan an die KESB entrichtet wurden. Das kantonale Steueramt zog einen Entscheid des Steuerrekursgerichts weiter, welcher eine Abzugsfähigkeit bejahte.] Kammerzuständigkeit, Verfahrensvereinigung und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss den steuergesetzlichen Vorgaben alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, welche nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen worden sind. Die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie stellen Lebenshaltungskosten dar und können vom steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in Form von Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder geleistet werden. Da die Unterhaltszahlungen vorliegend nach dem Tod der Kindsmutter nicht mehr an den Inhaber der elterlichen Sorge, sondern an die KESB bzw. die Vormundin flossen, entfällt die Abzugsfähigkeit (E. 2.2 und 3.1). Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der aus steuersystematischen Überlegungen gebotenen restriktiven Auslegung besteht für die Annahme einer Gesetzeslücke kein Raum und die vorliegenden Zahlungen an die KESB zugunsten der Kinder sind nicht abzugsfähig (E. 3.2). Dieses Auslegungsresultat widerspricht weder dem Gleichbehandlungsgebot noch der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Gutheissung der Beschwerden. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00144
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00144 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.12.2019 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2015 · Abzugsfähigkeit von Kinderunterhaltszahlungen nach dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils. [Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob der Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen für seine beiden minderjährigen Kinder weiterhin in Abzug bringen konnte, nachdem die bislang sorgeberechtige Kindsmutter verstorben war und die Unterhaltsbeiträge für die Kinder fortan an die KESB entrichtet wurden.
Das kantonale Steueramt zog einen Entscheid des Steuerrekursgerichts weiter, welcher eine Abzugsfähigkeit bejahte.] Kammerzuständigkeit, Verfahrensvereinigung und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss den steuergesetzlichen Vorgaben alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, welche nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen worden sind. Die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie stellen Lebenshaltungskosten dar und können vom steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in Form von Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder geleistet werden.
Da die Unterhaltszahlungen vorliegend nach dem Tod der Kindsmutter nicht mehr an den Inhaber der elterlichen Sorge, sondern an die KESB bzw. die Vormundin flossen, entfällt die Abzugsfähigkeit (E. 2.2 und 3.1).
Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der aus steuersystematischen Überlegungen gebotenen restriktiven Auslegung besteht für die Annahme einer Gesetzeslücke kein Raum und die vorliegenden Zahlungen an die KESB zugunsten der Kinder sind nicht abzugsfähig (E. 3.2). Dieses Auslegungsresultat widerspricht weder dem Gleichbehandlungsgebot noch der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Gutheissung der Beschwerden. Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers.
· --- · Stichworte: · EINHEIT DER RECHTSORDNUNG FAKTORENADDITION FAMILIENTRENNUNG GESETZESAUSLEGUNG GESETZESLÜCKE GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG KESB KINDERABZUG KINDERUNTERHALT KONGRUENZPRINZIP LEBENSHALTUNGSKOSTEN METHODENPLURALISMUS MINDERHEITSVOTUM MINDERJÄHRIGE KINDER MÜNDIGENUNTERHALT PFLEGEFAMILIE RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SORGERECHT STEUERBARE EINKUNFT STEUERPFLICHT TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG UNMÜNDIGES KIND UNTERHALT UNTERHALTSABZUG UNTERHALTSBEITRAG UNTERHALTSBEITRÄGE VERSICHERUNGSABZUG VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT ZIVILRECHTLICHE BEGRIFFE · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. I BV Art. 8 Abs. I BV Art. 127 Abs. II BV Art. 9 Abs. II DBG Art. 16 Abs. I DBG Art. 16 Abs. III DBG Art. 23 lit. f DBG Art. 24 DBG Art. 24 lit. e DBG Art. 25 DBG Art. 33 DBG Art. 33 Abs. I lit. c DBG Art. 33 Abs. I lit. g DBG Art. 33 Abs. Ibis DBG Art. 33a DBG Art. 34 DBG Art. 34 lit. a DBG Art. 145 Abs. II DBG § 7 Abs. III StG § 16 Abs. I StG § 16 Abs. III StG § 23 lit. f StG § 24 StG § 24 lit. e StG § 25 StG § 31 StG § 31 Abs. I lit. c StG § 31 Abs. I lit. g StG § 32 StG § 33 StG § 33 lit. a StG § 52 Abs. I StG § 153 Abs. III StG Art. 7 Abs. IV lit. g StHG Art. 9 Abs. II lit. c StHG § 38b Abs. II VRG Art. 272 ZGB Art. 276 ZGB Art. 277 Abs. II ZGB Art. 327c Abs. I ZGB · Publikationen:
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