Taxpayer's Attempt to Revise Tax Assessment Based on Worthless Claim Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe taxpayer sought to revise a final tax assessment for state and municipal taxes from 2008-2009, arguing that a claim against its sole board member was worthless, as the member had only "solidarily" committed to repay unauthorized withdrawals made solely by his then-spouse, and later proved his non-involvement and the claim's worthlessness. The court dismissed the revision request, reasoning that the taxpayer should have challenged the tax valuation, existence, or worth of the claim through the ordinary appeal process with reasonable diligence during the initial assessment, and furthermore, there was no basis to reclassify the claim as worthless at that time.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 01.07.2008 - 30.06.2009 (Revision) | Revision. [Die Pflichtige macht geltend, dass eine Forderung gegenüber ihren einzigen Verwaltungsrat nicht werthaltig gewesen sei und deshalb die bereits rechtskräftige Steuereinschätzung-/veranlagung zu revidieren sei. Ihr Verwaltungsrat habe sich zunächst nur "solidarisch" neben seiner damaligen Ehefrau zur Rückzahlung unrechtmässiger Privatentnahmen verpflichtet, welche allein dessen damalige Ehefrau getätigt habe. Erst später habe dieser nachweisen können, dass er an den Privatentnahmen seiner früheren Ehefrau nicht beteiligt gewesen und diese nicht werthaltig gewesen seien.] Revisionsvoraussetzungen. Die Pflichtige muss sich auf ihre frühere Bilanzierung grundsätzlich behaften lassen und hätte bei Aufwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg die steuerrechtliche Würdigung, den Bestand oder die Werthaltigkeit der Forderung bestreiten sowie eine ertragsmindernde Berücksichtigung verlangen können und müssen. Zudem bestand keine Veranlassung, die Forderung als nicht mehr werthaltig einzustufen. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung des Revisionsgesuchs.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00124
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 01.07.2008 - 30.06.2009 (Revision) · Revision. [Die Pflichtige macht geltend, dass eine Forderung gegenüber ihren einzigen Verwaltungsrat nicht werthaltig gewesen sei und deshalb die bereits rechtskräftige Steuereinschätzung-/veranlagung zu revidieren sei. Ihr Verwaltungsrat habe sich zunächst nur "solidarisch" neben seiner damaligen Ehefrau zur Rückzahlung unrechtmässiger Privatentnahmen verpflichtet, welche allein dessen damalige Ehefrau getätigt habe.
Erst später habe dieser nachweisen können, dass er an den Privatentnahmen seiner früheren Ehefrau nicht beteiligt gewesen und diese nicht werthaltig gewesen seien.] Revisionsvoraussetzungen. Die Pflichtige muss sich auf ihre frühere Bilanzierung grundsätzlich behaften lassen und hätte bei Aufwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg die steuerrechtliche Würdigung, den Bestand oder die Werthaltigkeit der Forderung bestreiten sowie eine ertragsmindernde Berücksichtigung verlangen können und müssen. Zudem bestand keine Veranlassung, die Forderung als nicht mehr werthaltig einzustufen.
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung des Revisionsgesuchs. · --- · Stichworte: · KONKURS RECHTSKRAFT REVISION REVISIONSVERFAHREN SOLIDARSCHULD WERTHALTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 144 Abs. I DBG Art. 145 Abs. II DBG Art. 147 Abs. I DBG Art. 147 Abs. II DBG Art. 148 DBG Art. 149 Abs. IV DBG § 151 Abs. I StG § 152 StG § 153 Abs. IV StG § 155 Abs. I StG § 155 Abs. II StG § 156 StG § 158 Abs. IV StG § 17 Abs. II VRG Art. 64 VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4