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SB.2017.00122 • VG ZH SB.2017.00122 KI-generiert

Tax Assessment Appeal Dismissed for Failure to File Return

Geschäftsnummer SB.2017.00122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed consolidated appeals concerning 2014 state and municipal taxes because the appellant failed to file the required tax return despite reminders, leading to a correct taxation based on the authorities' proper discretionary assessment. The court reasoned that the appellant's objections were not sufficiently substantiated in the initial administrative appeal to warrant consideration, and no further evidence would be admitted at the administrative court level; furthermore, the estimated taxation did not appear manifestly incorrect or arbitrary, especially considering the appellant's own declared living expenses, meaning any underestimation of assets must be corrected in separate subsequent tax or penalty proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2014 | Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessenstaxation. Da nur die Steuerperiode 2014 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit implizit auch Anträge für weitere Steuerperioden gestellt werden sollten. Der Pflichtige hat trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht bzw. konnte deren Einreichung nicht nachweisen, weshalb die Steuerfaktoren zu Recht nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wurden. Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessenstaxation: Der Pflichtige hat es versäumt, die Ermessenstaxationen rechtzeitig durch eine hinreichend begründete Einsprache anzufechten, unter Nennung allfälliger Beweismittel, weshalb auf seine Einsprachen überhaupt nicht hätte eingetreten werden dürfen. Sodann ist ihm auch vor Verwaltungsgericht keine Gelegenheit mehr zu geben, weitere Beweismittel nachzureichen. Weiter ist insbesondere angesichts der vom Pflichtigen selbst geltend gemachten Lebenshaltungskosten nicht ersichtlich, inwiefern die steueramtliche Schätzung nichtig oder auch nur willkürlich sein soll. Da auf die unzureichend begründete Einsprache nicht hätte eingetreten werden dürfen und das Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren damit bereits rechtskräftig erledigt ist, ist die (gemäss Deklaration des Pflichtigen) zu tiefe Einschätzung des steuerbaren Vermögens nicht im vorliegenden Verfahren, sondern gegebenenfalls in einem separaten Nachsteuer- und allenfalls Bussenverfahren zu korrigieren. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Steuererklärung Gemeindesteuern Steuerbehörde Lebenshaltungskosten Verwaltungsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 VwVG

This provision concerning legal aid was cited in the section listing the applicable legal norms, implying its application regarding costs or aid in the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00122

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00122 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.04.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2014 · Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessenstaxation. Da nur die Steuerperiode 2014 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit implizit auch Anträge für weitere Steuerperioden gestellt werden sollten.

Der Pflichtige hat trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht bzw. konnte deren Einreichung nicht nachweisen, weshalb die Steuerfaktoren zu Recht nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt wurden. Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessenstaxation: Der Pflichtige hat es versäumt, die Ermessenstaxationen rechtzeitig durch eine hinreichend begründete Einsprache anzufechten, unter Nennung allfälliger Beweismittel, weshalb auf seine Einsprachen überhaupt nicht hätte eingetreten werden dürfen. Sodann ist ihm auch vor Verwaltungsgericht keine Gelegenheit mehr zu geben, weitere Beweismittel nachzureichen.

Weiter ist insbesondere angesichts der vom Pflichtigen selbst geltend gemachten Lebenshaltungskosten nicht ersichtlich, inwiefern die steueramtliche Schätzung nichtig oder auch nur willkürlich sein soll. Da auf die unzureichend begründete Einsprache nicht hätte eingetreten werden dürfen und das Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren damit bereits rechtskräftig erledigt ist, ist die (gemäss Deklaration des Pflichtigen) zu tiefe Einschätzung des steuerbaren Vermögens nicht im vorliegenden Verfahren, sondern gegebenenfalls in einem separaten Nachsteuer- und allenfalls Bussenverfahren zu korrigieren.

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden. · --- · Stichworte: · EINSPRACHEBEGRÜNDUNG EINTRETENSFRAGE ERMESSENSEINSCHÄTZUNG ERMESSENSVERANLAGUNG LEBENSAUFWAND LEBENSHALTUNGSKOSTEN MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NACHSTEUERVERFAHREN NICHTEINREICHEN DER STEUERERKLÄRUNG NICHTIGKEIT REVISION TREU UND GLAUBEN UNRICHTIGKEITSNACHWEIS WIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE WILLKÜRKOGNITION/-PRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 130 Abs. II DBG Art. 132 Abs. III DBG Art. 133 Abs. III DBG Art. 144 Abs. I DBG Art. 144 Abs. IV DBG Art. 145 Abs. II DBG Art. 147 DBG Art. 148 DBG § 129 Abs. II StG § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG § 152 StG § 153 Abs. IV StG § 155 StG § 156 StG § 15 Abs. II VO StG § 17 Abs. II VRG Art. 64 VwVG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3