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SB.2017.00117 • VG ZH SB.2017.00117 KI-generiert

Surgeon's Self-Employment and Tax Liability via Hospital Facility Use

Geschäftsnummer SB.2017.00117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A surgeon practicing as an affiliated doctor in another canton, who personally appeared in the market, worked at his own risk with the intent to make a profit, and utilized the hospital's operating room infrastructure extensively for a qualitatively significant portion of patient-related services, was deemed to be engaged in self-employment. The court reasoned that the use of the hospital's facilities constituted a permanent establishment due to the surgeon's economic affiliation, subjecting him to limited tax liability in the canton where the surgery took place, consequently dismissing his appeal against the taxation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerhoheit (ab 1.1.2011; 3. Rechtsgang) | [Der Beschwerdeführer ist als Chirurg im Kanton Zürich tätig. Umstritten ist, ob diese ausserkantonale Belegarzttätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit der beschränkten Steuerpflicht unterworfen ist.] Der Beschwerdeführer ist persönlich am Markt aufgetreten und hat auf eigenes Risiko gearbeitet. Er hat unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen. Die selbständige Erwerbstätigkeit ist damit im Grundsatz zu bejahen (E. 2.3). Dem Beschwerdeführer steht ein Operationssaal für einen bestimmten Zeitraum mit der für den Eingriff erforderlichen Struktur zur Verfügung. Er kann als Belegarzt aufgrund seiner Akkreditierung über die Infrastruktur des Spitals annährend wie über eigene Infrastruktur verfügen. Im Operationsaal wird ein qualitativ wesentlicher Anteil der patientenbezogenen Leistung erbracht. Die Klinik ist als Betriebsstätte anzusehen (E. 2.4). Der Beschwerdeführer ist damit aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig (E. 2.5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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beschränkte Steuerpflicht Spitalhaftung Ertragssteuer Dienstleistung Abzug von Berufskosten freier Mitarbeiter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. I StG

This provision is cited as the legal basis determining the limited tax liability of the appellant in the Canton of Zurich.

§ 4 Abs. I lit. a StG

This provision relates to the substantive law applied to the case regarding tax liability.

§ 5 Abs. II StG

This provision relates to the substantive law applied to the case regarding tax liability.

Art. 4 Abs. I StHG

This provision relates to the substantive law applied to the case regarding tax liability.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00117

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00117 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.06.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerhoheit (ab 1.1.2011; 3. Rechtsgang) · [Der Beschwerdeführer ist als Chirurg im Kanton Zürich tätig. Umstritten ist, ob diese ausserkantonale Belegarzttätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit der beschränkten Steuerpflicht unterworfen ist.]

Der Beschwerdeführer ist persönlich am Markt aufgetreten und hat auf eigenes Risiko gearbeitet. Er hat unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen. Die selbständige Erwerbstätigkeit ist damit im Grundsatz zu bejahen (E. 2.3). Dem Beschwerdeführer steht ein Operationssaal für einen bestimmten Zeitraum mit der für den Eingriff erforderlichen Struktur zur Verfügung. Er kann als Belegarzt aufgrund seiner Akkreditierung über die Infrastruktur des Spitals annährend wie über eigene Infrastruktur verfügen.

Im Operationsaal wird ein qualitativ wesentlicher Anteil der patientenbezogenen Leistung erbracht. Die Klinik ist als Betriebsstätte anzusehen (E. 2.4). Der Beschwerdeführer ist damit aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig (E. 2.5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARZT BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT BETRIEBSSTÄTTE CHIRURGIE INTERKANTONALER SACHVERHALT KLINIK SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen: · § 4 Abs. I lit. a StG § 5 Abs. II StG § 18 Abs. I StG Art. 4 Abs. I StHG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2