Tax Valuation of GmbH Shares Following Subsequent Sale
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the valuation for wealth tax purposes of shares in a limited liability company (GmbH) held by taxpayers, where the holding company was sold approximately 15 months after the tax assessment date. The court reasoned that the subsequent sale price of the shares in the holding company was generally not relevant for determining the fair market value on the relevant tax date under the applicable circulars, as the transaction lacked sufficient temporal proximity. Furthermore, the sale followed a corporate restructuring that constituted a significant change in the economic circumstances of the company, thus precluding the use of the purchase price as the valuation basis. The court dismissed the argument that a lower valuation for another shareholder violated the principle of equal treatment, upholding the legally compliant valuation method used for the taxpayers' shares.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2013 | Vermögenssteuerwert von Stammanteilen einer GmbH [Die Pflichtigen sind Gesellschafter einer GmbH, welche ihrerseits eine Beteiligung an einer Holding GmbH hielt. Die Holding GmbH wurde im März 2015 verkauft.] Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist grundsätzlich gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 28 zu ermitteln (E. 2.2). Ein Abweichen gestützt vom auf das KS 28 berechneten Wert nichtkotierter Wertpapiere ist gemäss KS 28 Rz. 2 Abs. 5 angezeigt, wenn eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat. Dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dies gilt indessen nur dann, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (E. 2.3). Vorliegend ist die erst 15 Monate nach dem Stichtag erfolgte Handänderung mangels Zeitnähe für die Bewertung grundsätzlich nicht von Relevanz (E. 3.1). Überdies brachte die zwischenzeitlich vorgenommene Umstrukturierung eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich (E. 3.2). Dass die Anteile einer anderen, an der Holding GmbH ebenfalls beteiligten Person im Kanton Zürich tiefer bewertet worden seien, bietet keinen Grund für eine abweichende Handhabung der gesetzeskonform erfolgten Bewertung der Beteiligung der Pflichtigen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor (E. 3.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis article, concerning the principle of equality, was considered relevant but was not explicitly cited in the final operative part (dispositive) for the decision to dismiss the appeal.
This article was cited in the context of asset valuation but does not appear in the operative part.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00116
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00116 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2013 · Vermögenssteuerwert von Stammanteilen einer GmbH [Die Pflichtigen sind Gesellschafter einer GmbH, welche ihrerseits eine Beteiligung an einer Holding GmbH hielt. Die Holding GmbH wurde im März 2015 verkauft.] Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist grundsätzlich gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 28 zu ermitteln (E. 2.2).
Ein Abweichen gestützt vom auf das KS 28 berechneten Wert nichtkotierter Wertpapiere ist gemäss KS 28 Rz. 2 Abs. 5 angezeigt, wenn eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat. Dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dies gilt indessen nur dann, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (E. 2.3). Vorliegend ist die erst 15 Monate nach dem Stichtag erfolgte Handänderung mangels Zeitnähe für die Bewertung grundsätzlich nicht von Relevanz (E. 3.1). Überdies brachte die zwischenzeitlich vorgenommene Umstrukturierung eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich (E. 3.2).
Dass die Anteile einer anderen, an der Holding GmbH ebenfalls beteiligten Person im Kanton Zürich tiefer bewertet worden seien, bietet keinen Grund für eine abweichende Handhabung der gesetzeskonform erfolgten Bewertung der Beteiligung der Pflichtigen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · GLEICHBEHANDLUNG GMBH KREISSCHREIBEN SSK RECHTSGLEICHHEIT VERKAUFSPREIS VERMÖGENSSTEUERWERT WERTSCHRIFTEN WERTSCHRIFTENBEWERTUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 BV § 39 Abs. I StG § 51 Abs. I StG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3