Taxpayer Appeal Dismissed for Lack of Evidence Regarding Maintenance Deductions and Insufficient Challenge to International Tax Rulings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a decision concerning state and municipal taxes for the year 2014, dismissing the taxpayers' appeal primarily because they failed to provide the necessary evidence for their new claim to deduct actual maintenance costs instead of the established 20% flat-rate deduction, and they did not properly contest the prior ruling regarding the tax treatment of surplus income in international contexts. The court found the 20% flat-rate deduction acceptable due to the lack of substantiating documentation for the higher, actual costs, and affirmed the previous decision based on the limited engagement with the international tax issues raised in the lower court's ruling.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2014 | [Beschwerdeschrift; Antrag und Begründung] Die Beschwerdeschrift deckt sich weitgehend wörtlich und damit auch inhaltlich mit der Rechtsschrift im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht, weshalb insoweit nicht darauf einzugehen ist (E. 2.4). Die Pflichtigen machen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals geltend, es seien anstelle der Pauschale die effektiven Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Die erforderlichen Nachweise für effektiv getätigte Unterhaltskosten erbringen sie jedoch nicht. Der Pauschalabzug von 20 % ist nicht zu beanstanden (E. 2.4). Hinsichtlich des Gewinnungskostenüberschusses bzw. dessen steuerliche Behandlung in internationalen Verhältnissen setzen sich die Pflichtigen nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (E. 2.5). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00108
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00108 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.01.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2014 · [Beschwerdeschrift; Antrag und Begründung] Die Beschwerdeschrift deckt sich weitgehend wörtlich und damit auch inhaltlich mit der Rechtsschrift im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht, weshalb insoweit nicht darauf einzugehen ist (E. 2.4).
Die Pflichtigen machen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals geltend, es seien anstelle der Pauschale die effektiven Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Die erforderlichen Nachweise für effektiv getätigte Unterhaltskosten erbringen sie jedoch nicht. Der Pauschalabzug von 20 % ist nicht zu beanstanden (E. 2.4). Hinsichtlich des Gewinnungskostenüberschusses bzw. dessen steuerliche Behandlung in internationalen Verhältnissen setzen sich die Pflichtigen nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (E. 2.5). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG NACHFRIST NOVENVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 32 Abs. IV DBG Art. 140 Abs. II DBG Art. 145 Abs. II DBG § 30 Abs. V StG § 147 Abs. IV StG § 153 Abs. IV StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3