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SB.2017.00104 • VG ZH SB.2017.00104 KI-generiert

Valuation of Unlisted Securities Upheld for Wealth Tax

Geschäftsnummer SB.2017.00104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the valuation of unlisted securities for wealth tax purposes, using a combination of asset and earnings value as per guidelines. The taxpayer failed to substantiate claims that the earnings statements did not reflect the company's true earning potential over three years, particularly regarding additional honoraria, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2011 | [Bewertung des Verkehrswerts nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer] Die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung der AG unter Einbezug je einmal des Substanz- und des Ertragswerts entspricht der allgemeinen Regelung in der Wegleitung bzw. im Kreisschreiben Nr. 28, die nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit auch bei Einmann-AG sowie stark personenbezogenen KMU-Unternehmen zur Anwendung zu gelangen hat (E. 2.3). Vorliegend macht die Pflichtige nicht geltend, dass die Ergebnisse der letzten drei Jahresrechnungen ausserordentliche Erträge im buchhalterischen Sinne bzw. gar erfolgsneutrale Vorgänge im Sinn von § 66 STG enthalten. Sie macht auch nicht substanziiert geltend, weswegen in all diesen drei Steuerjahren die Erfolgsrechnung die tatsächliche Ertragskraft der Gesellschaft nicht abbilde. Offensichtlich war es der AG in allen drei Geschäftsjahren möglich, von der Pflichtigen als "Wertabrechnungszuschläge" bezeichnete zusätzliche Honorare zu erzielen. Die genauen Umstände dieser "Wertabrechnungszuschläge" und insbesondere deren offenbar mit den Klienten vereinbarten weiteren Details sind nicht nachgewiesen und bleiben im Dunkeln. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall weder besserer Erkenntnisse noch Besonderheiten ersichtlich, weswegen die vorliegende Bewertung den Verkehrswert richtig darstellt (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuer vom Vermögen Bewertung von Aktiven Sicherung der Steuerforderung steuerrechtliche Abschreibung Legitimation des Aktionärs Entscheidungen betreffend die Besoldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 39 Abs. I StG

Cited as the basis for the valuation of non-listed securities for wealth tax.

§ 51 Abs. I StG

Cited as the basis for the valuation of non-listed securities for wealth tax.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00104

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00104 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2011 · [Bewertung des Verkehrswerts nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer] Die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung der AG unter Einbezug je einmal des Substanz- und des Ertragswerts entspricht der allgemeinen Regelung in der Wegleitung bzw. im Kreisschreiben Nr. 28, die nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit auch bei Einmann-AG sowie stark personenbezogenen KMU-Unternehmen zur Anwendung zu gelangen hat (E. 2.3).

Vorliegend macht die Pflichtige nicht geltend, dass die Ergebnisse der letzten drei Jahresrechnungen ausserordentliche Erträge im buchhalterischen Sinne bzw. gar erfolgsneutrale Vorgänge im Sinn von § 66 STG enthalten. Sie macht auch nicht substanziiert geltend, weswegen in all diesen drei Steuerjahren die Erfolgsrechnung die tatsächliche Ertragskraft der Gesellschaft nicht abbilde. Offensichtlich war es der AG in allen drei Geschäftsjahren möglich, von der Pflichtigen als "Wertabrechnungszuschläge" bezeichnete zusätzliche Honorare zu erzielen.

Die genauen Umstände dieser "Wertabrechnungszuschläge" und insbesondere deren offenbar mit den Klienten vereinbarten weiteren Details sind nicht nachgewiesen und bleiben im Dunkeln. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall weder besserer Erkenntnisse noch Besonderheiten ersichtlich, weswegen die vorliegende Bewertung den Verkehrswert richtig darstellt (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTIENBEWERTUNG ERTRAGSWERT KREISSCHREIBEN NICHT KOTIERTE WERTPAPIERE SUBSTANZWERT UNTERNEHMENSERGEBNIS VERKEHRSWERT VERMÖGENSSTEUERWERT WERTPAPIERE OHNE KURSWERT · Rechtsnormen:

· § 39 Abs. I StG § 51 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3