Taxpayer Appeal Regarding Foreign Loss Offset Against Domestic Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer with limited tax liability in the jurisdiction due to real estate ownership, who resided abroad and operated a hotel resort there during the relevant tax year, appealed to prevent the offsetting of foreign business losses against domestic income. The court reasoned that under limited tax liability, foreign losses are generally only considered for rate determination purposes, excluding the negative progression reserve, and must be taxed at least at the rate corresponding to the domestic income or assets; furthermore, the taxpayer failed to meet the evidentiary burden to substantiate the scope and business justification of the claimed foreign investments through reliable documentation, which is necessary given differing foreign accounting standards, ultimately failing to prove the existence of an independent economic activity, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2011 | Nichtberücksichtigung ausländischer Betriebsverluste/Anforderungen an den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit. [Der in der Schweiz aufgrund von Grundeigentum beschränkt steuerpflichtige Pflichtige hatte in der fraglichen Steuerperiode Wohnsitz im Ausland, wo er ein Hotel- und Ferienresort betrieb. Strittig ist, ob die ausländischen Geschäftsverluste steuermindernd berücksichtigt werden können.] Auslandverluste sind bei beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz generell nur im Rahmen der Satzbestimmung sowie nur unter Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen und damit mindestens zum Satz des hier erzielten Einkommens respektive des hier liegenden Vermögens zu versteuern. Gerade bei von schweizerischen Anforderungen abweichenden ausländischen Buchführungsstandards müssen geschäftliche Transaktionen vollständig und zuverlässig dokumentiert werden (Belegprinzip), ansonsten die daraus resultierende Beweislosigkeit durch die steuerpflichtige Person zu tragen ist. Durch den hierfür beweisbelasteten Pflichtigen wird weder der Umfang noch die geschäftsmässige Begründetheit der von ihm behaupteten Investitionen im Ausland nachgewiesen. Ein planmässiges, auf Gewinn abzielendes Vorgehen ist nicht belegt, womit dem Pflichtigen bereits der Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit misslingt. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision relates to the negative progression clause, which is discussed in relation to foreign losses under limited tax liability.
This provision relates to the rate determination method (Satzbestimmung) which is mentioned as the only way foreign losses can be taken into account.
This provision concerns the outcome concerning costs and indemnities, as explicitly stated in the final ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00103
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00103 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2011 · Nichtberücksichtigung ausländischer Betriebsverluste/Anforderungen an den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit. [Der in der Schweiz aufgrund von Grundeigentum beschränkt steuerpflichtige Pflichtige hatte in der fraglichen Steuerperiode Wohnsitz im Ausland, wo er ein Hotel- und Ferienresort betrieb.
Strittig ist, ob die ausländischen Geschäftsverluste steuermindernd berücksichtigt werden können.] Auslandverluste sind bei beschränkter Steuerpflicht in der Schweiz generell nur im Rahmen der Satzbestimmung sowie nur unter Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen und damit mindestens zum Satz des hier erzielten Einkommens respektive des hier liegenden Vermögens zu versteuern. Gerade bei von schweizerischen Anforderungen abweichenden ausländischen Buchführungsstandards müssen geschäftliche Transaktionen vollständig und zuverlässig dokumentiert werden (Belegprinzip), ansonsten die daraus resultierende Beweislosigkeit durch die steuerpflichtige Person zu tragen ist.
Durch den hierfür beweisbelasteten Pflichtigen wird weder der Umfang noch die geschäftsmässige Begründetheit der von ihm behaupteten Investitionen im Ausland nachgewiesen. Ein planmässiges, auf Gewinn abzielendes Vorgehen ist nicht belegt, womit dem Pflichtigen bereits der Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit misslingt. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLANDGESELLSCHAFTEN AUSLÄNDISCHER WOHNSITZ AUSLANDVERLUST BELEG BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT BEWEISLAST BEWEISLASTREGEL BUCHFÜHRUNG DOKUMENTATIONSPFLICHT GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT GRUNDEIGENTUM HOTEL NACHWEISPFLICHT SATZBESTIMMUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 7 Abs. II DBG Art. 52 Abs. IV DBG Art. 957a Abs. II Ziff. 2 OR § 4 Abs. I StG § 4 Abs. I lit. a StG § 4 Abs. I lit. b StG § 5 Abs. III StG § 5 Abs. IV StG § 6 Abs. I StG § 6 Abs. II StG § 18 Abs. I StG § 18 Abs. II StG § 18 Abs. III StG § 27 Abs. I StG § 27 Abs. II lit. c StG § 57 Abs. II StG § 151 Abs. I StG § 152 StG § 153 Abs. III StG § 153 Abs. IV StG Art. 4 Abs. I StHG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2