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SB.2017.00096 • VG ZH SB.2017.00096 KI-generiert

Tax Appeal: Procedural Delay, Home Office Deduction, and Consolidated Fee Assessment

Geschäftsnummer SB.2017.00096
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed appeals concerning state and municipal taxes for a specific year, involving claims of undue procedural delay, the deductibility of a home office, and the assessment of court fees in consolidated proceedings. The court dismissed the appeal regarding procedural delay, reasoning that the relevant statutory deadline was a prescriptive period that was only marginally exceeded, and the appellant should have raised the issue before the lower authority's decision, citing principles of good faith. Regarding the home office deduction, the court ruled that expenses for a private workspace are only deductible if the taxpayer must substantially work from home because no space is provided or usable at the workplace; the fact that the employer offered flexible desk-sharing arrangements and the need to be reachable after hours did not justify the deduction. Finally, the court upheld the practice of charging separate minimum fees for each consolidated proceeding, finding that the minimal reduction in administrative effort due to consolidation in low-value disputes did not warrant waiving the second minimum fee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Rechtsverzögerungsbeschwerde/Abzugsfähigkeit eines privaten Arbeitszimmers bei Desksharing/Gebührenfestsetzung bei vereinigten Verfahren. Durch die Rechtsmitteleingabe eines Ehegatten wird bei gemeinsamer Veranlagung auch der andere Ehegatte am Verfahren beteiligt und verpflichtet. Die 60-Tage-Frist von § 149 Abs. 1 StG ist eine Ordnungsfrist und wurde durch die Vorinstanz höchstens geringfügig überschritten. Treu und Glauben hätten es zudem geboten, dass der Pflichtige eine Verfahrensverzögerung bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der seiner Ansicht nach säumigen Vorinstanz rügt. Damit ist die sinngemäss gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen. Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer werden nur dann als Berufskosten anerkannt, wenn die steuerpflichtige Person einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit von zu Hause erledigt, weil am Arbeitsort kein Arbeitsraum zur Verfügung steht oder dessen Benutzung nicht möglich oder zumutbar ist. Vorliegend stellt der Arbeitgeber des Pflichtigen im Rahmen eines Desksharings flexible Arbeitsplätze zur Verfügung, ohne dass der Pflichtige gezwungen ist, von zuhause zu arbeiten. Auch der Umstand ausserhalb der normalen Arbeitszeiten für geschäftliche Zwecke erreichbar sein zu müssen, rechtfertigt noch nicht den Abzug für ein privates Arbeitszimmer. Es ist üblich und zulässig, bei vereinigten Verfahren jeweils gesondert Gerichtsgebühren zu erheben, wobei dem vereinigungsbedingt verminderten Bearbeitungsaufwand bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist. Gerade bei Verfahren mit geringem Streitwert fällt aber der reduzierte Bearbeitungsaufwand aufgrund einer Verfahrensvereinigung kaum mehr ins Gewicht, weshalb es vertretbar ist, für jedes der beiden vereinigten Verfahren den Minimalsatz von Fr. 500.- zu erheben. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Verfahrensverzögerungen Abzugsfähigkeit von Kosten Steuerbehörde Gemeindesteuern gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 VwVG

Cited in the context of the legal provisions applied in the decision, likely related to costs or fees, although the primary reasoning refers to the Gebührenreglement.

§ 5 GebV VGr neu

This provision governing court fees was applied in the final order regarding the assessment of fees for the consolidated proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00096

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00096 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2015 · Rechtsverzögerungsbeschwerde/Abzugsfähigkeit eines privaten Arbeitszimmers bei Desksharing/Gebührenfestsetzung bei vereinigten Verfahren. Durch die Rechtsmitteleingabe eines Ehegatten wird bei gemeinsamer Veranlagung auch der andere Ehegatte am Verfahren beteiligt und verpflichtet.

Die 60-Tage-Frist von § 149 Abs. 1 StG ist eine Ordnungsfrist und wurde durch die Vorinstanz höchstens geringfügig überschritten. Treu und Glauben hätten es zudem geboten, dass der Pflichtige eine Verfahrensverzögerung bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der seiner Ansicht nach säumigen Vorinstanz rügt. Damit ist die sinngemäss gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen. Die Kosten für ein privates Arbeitszimmer werden nur dann als Berufskosten anerkannt, wenn die steuerpflichtige Person einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit von zu Hause erledigt, weil am Arbeitsort kein Arbeitsraum zur Verfügung steht oder dessen Benutzung nicht möglich oder zumutbar ist.

Vorliegend stellt der Arbeitgeber des Pflichtigen im Rahmen eines Desksharings flexible Arbeitsplätze zur Verfügung, ohne dass der Pflichtige gezwungen ist, von zuhause zu arbeiten. Auch der Umstand ausserhalb der normalen Arbeitszeiten für geschäftliche Zwecke erreichbar sein zu müssen, rechtfertigt noch nicht den Abzug für ein privates Arbeitszimmer. Es ist üblich und zulässig, bei vereinigten Verfahren jeweils gesondert Gerichtsgebühren zu erheben, wobei dem vereinigungsbedingt verminderten Bearbeitungsaufwand bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist.

Gerade bei Verfahren mit geringem Streitwert fällt aber der reduzierte Bearbeitungsaufwand aufgrund einer Verfahrensvereinigung kaum mehr ins Gewicht, weshalb es vertretbar ist, für jedes der beiden vereinigten Verfahren den Minimalsatz von Fr. 500.- zu erheben. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden. · --- · Stichworte: · ARBEITSORT ARBEITSZIMMER BERUFSKOSTEN DESKSHARING EHEGATTE EHEGATTEN GERICHTSGEBÜHR GEWINNUNGSKOSTEN NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT PARTEIEN PARTEISTELLUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG STREITGENOSSEN/-SCHAFT VERFAHRENSVEREINIGUNG WOHLFEILES VERFAHREN ZUSTELLKOSTEN · Rechtsnormen:

· Art. 26 Abs. I lit. c DBG Art. 26 Abs. II DBG Art. 113 Abs. I DBG Art. 123 Abs. III DBG Art. 144 Abs. I DBG Art. 144 Abs. IV DBG Art. 145 Abs. II DBG § 2 GebV VGr neu § 3 Abs. I GebV VGr neu § 5 GebV VGr neu § 26 Abs. I lit. c StG § 26 Abs. II StG § 116 Abs. II StG § 123 Abs. I StG § 123 Abs. III StG § 149 StG § 151 Abs. I StG § 152 StG § 153 Abs. III StG § 153 Abs. IV StG § 17 Abs. II VRG Art. 64 VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3