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SB.2017.00082 • VG ZH SB.2017.00082 KI-generiert

Tax Exemption for Mixed-Use Property Replacement Dwelling

Geschäftsnummer SB.2017.00082
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning property gains tax exemption for the replacement purchase of a self-occupied dwelling, where the appellant claimed replacement status for the residential portion of a multi-unit building they occupied, along with other parts used primarily for exhibition space. The court reasoned that the exhibition rooms, which were not legally permissible for residential use under current zoning regulations, could not be considered part of the replacement dwelling regardless of actual use, and since these parts were functionally and spatially largely independent from the occupied unit, they could not be recognized as part of a self-occupied residential property for tax purposes to prevent speculative holding or temporary use.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Ersatzbeschaffung für selbstbenutzte Wohnliegenschaft. [Der Beschwerdeführer bezog in einem aus mehreren Wohneinheiten bestehenden Gebäude eine Maisonette-Wohnung im 1./2 Obergeschoss und macht im Rahmen einer Ersatzbeschaffung für eine selbstbenutzte Wohnliegenschaft geltend, auch den Rest des Gebäudes, welches er hauptsächlich zu Ausstellungszwecken nutzt, zu bewohnen.] Die zu Ausstellungszwecken genutzten Räumlichkeiten dürfen baurechtlich gegenwärtig nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, weshalb sie unabhängig von der tatsächlichen Nutzung nicht als Ersatzobjekt für eine selbstbenutzte Wohnliegenschaft infrage kommen. Weiter haben die Ausstellungsräumlichkeiten bewusst Grundrisse, Zugänge und Anschlüsse, die eine spätere Umnutzung als Wohnungen etc. erlauben. Die Gebäudeteile bilden keine funktionale Einheit, weshalb fraglich erscheint, ob tatsächlich eine dauernde Nutzung durch den Pflichtigen selbst beabsichtigt ist. Gerade zur Vermeidung blosser Zwischennutzungen oder rein spekulativer Hortung von (potenziellen) Wohnräumlichkeiten sind funktional und räumlich weitgehend selbständige Ausstellungsräumlichkeiten grundsteuerrechtlich nicht als Bestandteil einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft anzuerkennen. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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bewohntes Grundstück Abgabenbefreiungen Gemengsteuer Liegenschaftssteuer Bau- und Zonenordnung gemischte Zone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 216 Abs. I StG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, which often lists the substantive law central to the case, though the dispositive itself is missing. Given the context of dismissing the appeal regarding real estate gains tax (Grundstückgewinnsteuer), this is the likely substantive basis for the ruling.

§ 216 Abs. III lit. i StG

This provision is cited as a relevant legal norm regarding real estate gains tax that underlies the court's decision.

Art. 12 Abs. III lit. e StHG

This provision is cited as a relevant legal norm that was considered in the decision regarding replacement acquisition.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00082

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00082 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.02.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Ersatzbeschaffung für selbstbenutzte Wohnliegenschaft. [Der Beschwerdeführer bezog in einem aus mehreren Wohneinheiten bestehenden Gebäude eine Maisonette-Wohnung im 1./2 Obergeschoss und macht im Rahmen einer Ersatzbeschaffung für eine selbstbenutzte Wohnliegenschaft geltend, auch den Rest des Gebäudes, welches er hauptsächlich zu Ausstellungszwecken nutzt, zu bewohnen.] Die zu Ausstellungszwecken genutzten Räumlichkeiten dürfen baurechtlich gegenwärtig nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, weshalb sie unabhängig von der tatsächlichen Nutzung nicht als Ersatzobjekt für eine selbstbenutzte Wohnliegenschaft infrage kommen.

Weiter haben die Ausstellungsräumlichkeiten bewusst Grundrisse, Zugänge und Anschlüsse, die eine spätere Umnutzung als Wohnungen etc. erlauben. Die Gebäudeteile bilden keine funktionale Einheit, weshalb fraglich erscheint, ob tatsächlich eine dauernde Nutzung durch den Pflichtigen selbst beabsichtigt ist. Gerade zur Vermeidung blosser Zwischennutzungen oder rein spekulativer Hortung von (potenziellen) Wohnräumlichkeiten sind funktional und räumlich weitgehend selbständige Ausstellungsräumlichkeiten grundsteuerrechtlich nicht als Bestandteil einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft anzuerkennen.

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABSOLUTE METHODE AUSSTELLUNG AUSSTELLUNGSRAUM BAUBEWILLIGUNG ERSATZBESCHAFFUNG KUNSTSAMMLUNG MEHRFAMILIENHAUS PARTEIENTSCHÄDIGUNG SELBSTBEWOHNEN SELBSTGENUTZT SELBSTNUTZUNG WOHNEIGENTUM WOHNLIEGENSCHAFT ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 216 Abs. I StG § 216 Abs. III lit. i StG Art. 12 Abs. III lit. e StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3