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SB.2017.00069 • VG ZH SB.2017.00069 KI-generiert

Taxation of Debt Forgiveness as Self-Employment Income

Geschäftsnummer SB.2017.00069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the taxation of a debt forgiveness granted to an individual who was formerly active in the construction and real estate business as taxable income from self-employment for the 2008 state and municipal taxes. The court reasoned that because the forgiven debt related to liabilities arising from the individual's past activities as a self-employed real estate dealer—evidenced by numerous property transactions—the debt waiver qualified as income from self-employment under the relevant tax law provisions, rather than a gain from the realization of private assets.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Forderungsverzicht als steuerbare Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit [Der früher im Baugewerbe tätige Beschwerdeführer war auch Anteilsinhaber von Gesellschaften im Immobilienbereich. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erwarb er eine Vielzahl von Liegenschaften. Nachdem er in den 90er-Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kam es 2001/2002 zur Umschuldung. Dabei verblieb der Bank eine ungesicherte Forderung in der Höhe von rund Fr. ... Mio. 2006 vereinbarte der Beschwerdeführer mit der Bank eine Rückzahlung von Fr. ... in zwei Tranchen. Im Gegenzug verzichtete die Bank im Umfang von rund Fr. ... Mio. auf die Restforderung.] Betrifft der Schuldenerlass eine Geschäftsschuld eines Selbständigerwerbenden, stellt der Forderungsverzicht eine Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 StG bzw. Art. 18 DBG dar (E. 2.1). Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kriterien des selbständigen Liegenschaftenhändlers: Im Laufe seines Berufslebens hat er an einer ganzen Reihe von Immobilienprojekten mitgewirkt, über Konsortien Grundstücke erworben, überbaut und mindestens teilweise wieder veräussert. Wohl ist er heute nicht mehr gleich aktiv im Immobiliengeschäft tätig; indessen hat er sich jedenfalls in der Steuerperiode 2008 nicht aus dem Liegenschaftenhandel zurückgezogen (E. 2.2). Ferner betrifft der Schuldenerlass Passiven im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Steuerschulden Einkommensverzicht Lohnsummensteuer Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Liegenschaftsertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 DBG

This provision is the basis for taxing the debt forgiveness as income from self-employment, which the court upheld.

§ 18 StG

This provision is the basis for taxing the debt forgiveness as income from self-employment under cantonal law, which the court upheld.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive to regulate the costs of the appeal procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00069

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00069 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.08.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2008 · Forderungsverzicht als steuerbare Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit [Der früher im Baugewerbe tätige Beschwerdeführer war auch Anteilsinhaber von Gesellschaften im Immobilienbereich.

Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erwarb er eine Vielzahl von Liegenschaften. Nachdem er in den 90er-Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kam es 2001/2002 zur Umschuldung. Dabei verblieb der Bank eine ungesicherte Forderung in der Höhe von rund Fr. ... Mio. 2006 vereinbarte der Beschwerdeführer mit der Bank eine Rückzahlung von Fr. ... in zwei Tranchen. Im Gegenzug verzichtete die Bank im Umfang von rund Fr. ... Mio. auf die Restforderung.] Betrifft der Schuldenerlass eine Geschäftsschuld eines Selbständigerwerbenden, stellt der Forderungsverzicht eine Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 StG bzw. Art. 18 DBG dar (E. 2.1).

Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kriterien des selbständigen Liegenschaftenhändlers: Im Laufe seines Berufslebens hat er an einer ganzen Reihe von Immobilienprojekten mitgewirkt, über Konsortien Grundstücke erworben, überbaut und mindestens teilweise wieder veräussert. Wohl ist er heute nicht mehr gleich aktiv im Immobiliengeschäft tätig; indessen hat er sich jedenfalls in der Steuerperiode 2008 nicht aus dem Liegenschaftenhandel zurückgezogen (E. 2.2). Ferner betrifft der Schuldenerlass Passiven im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit (E. 2.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · EINKOMMENSSTEUER FORDERUNGSVERZICHT GESCHÄFTSVERMÖGEN LIEGENSCHAFT LIEGENSCHAFTENHÄNDLER PRIVATVERMÖGEN SANIERUNGSGEWINN SCHULDERLASS SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I DBG Art. 16 Abs. III DBG Art. 18 DBG Art. 18 Abs. II DBG § 16 Abs. I StG § 16 Abs. III StG § 18 StG § 18 Abs. III StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3