Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2017.00067 • VG ZH SB.2017.00067 KI-generiert

Tax Revision Barred by Lack of Diligence

Geschäftsnummer SB.2017.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the revision of state and municipal taxes for the year 2012, based on the argument that the authorities had overlooked significant facts, but the court upheld the rejection of the revision request. The court reasoned that a revision is barred if the taxpayer could have reasonably raised the asserted facts during the ordinary proceedings, emphasizing that high standards of diligence apply to taxpayers, and in this case, the taxpayers should have recognized and timely submitted the grounds for revision through standard appeal avenues. Furthermore, the court determined that the cantonal tax office was not at fault to the degree necessary to excuse the taxpayers' lack of diligence, and since tax law dictates a closed list of grounds for revisiting a formally final ruling, revising the decision based on the subjective claim of injustice without an express legal basis was impermissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Revision) | [Revision aufgrund ausser Achtlassens erheblicher Tatsachen durch die Behörde.] Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er im Revisionsgesuch vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind an das Mass dieser Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen. Die Pflichtigen hätten die Tatsachen, die zur Revision Anlass geben sollen, erkennen und - rechtzeitig - mit einem ordentlichen Rechtsmittel vorbringen müssen. Auch eine in der Literatur vorgebrachte und von den Pflichtigen geforderte Einzelfallbetrachtung würde zu keinem anderen Resultat führen, dem kantonalen Steueramt kann keine derartige Unsorgfalt vorgeworfen werden, welche die mangelnde Sorgfalt der Pflichtigen aufwiegen würde. Das Steuerrecht kennt einen Numerus clausus von Rechtsgründen, die erlauben, auf eine formell rechtskräftig gewordene Verfügung zurückzukommen. Eine Revision ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, wenn deren Verweigerung unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen führen würde, ist daher nicht zulässig. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Revisionsgründe Steuerbehörde Revision der Steuerveranlagung versuchte Steuerhinterziehung ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 147 Abs. I lit. b DBG

This provision, along with others, is listed as a legal norm relevant to the case context, although the reasoning primarily focuses on the inadmissibility of the revision itself.

Art. 147 Abs. II DBG

This provision, along with others, is listed as a legal norm relevant to the case context, although the reasoning primarily focuses on the inadmissibility of the revision itself.

§ 155 Abs. I lit. b StG

This provision, along with others, is listed as a legal norm relevant to the case context, although the reasoning primarily focuses on the inadmissibility of the revision itself.

§ 155 Abs. II StG

This provision, along with others, is listed as a legal norm relevant to the case context, although the reasoning primarily focuses on the inadmissibility of the revision itself.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00067

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Revision) · [Revision aufgrund ausser Achtlassens erheblicher Tatsachen durch die Behörde.] Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er im Revisionsgesuch vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind an das Mass dieser Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen. Die Pflichtigen hätten die Tatsachen, die zur Revision Anlass geben sollen, erkennen und - rechtzeitig - mit einem ordentlichen Rechtsmittel vorbringen müssen. Auch eine in der Literatur vorgebrachte und von den Pflichtigen geforderte Einzelfallbetrachtung würde zu keinem anderen Resultat führen, dem kantonalen Steueramt kann keine derartige Unsorgfalt vorgeworfen werden, welche die mangelnde Sorgfalt der Pflichtigen aufwiegen würde.

Das Steuerrecht kennt einen Numerus clausus von Rechtsgründen, die erlauben, auf eine formell rechtskräftig gewordene Verfügung zurückzukommen. Eine Revision ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, wenn deren Verweigerung unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen führen würde, ist daher nicht zulässig. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG REVISION REVISIONSGRUND SORGFALT · Rechtsnormen: · Art. 147 Abs. I lit. b DBG Art. 147 Abs. II DBG § 155 Abs. I lit. b StG § 155 Abs. II StG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2