Husband's South African Business Activities Do Not Shift Tax Residency from Switzerland
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that individuals were jointly and unlimitedly taxable in Switzerland, determining their tax residency remained there despite the husband's continued activities in South Africa after retirement for a company he co-founded. The court reasoned that his business activities in South Africa did not demonstrate a relocation of his center of vital interests, especially considering his Swiss nationality, prior residence in Switzerland, and his wife's residency there.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2010 | Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen Verhältnis. [Strittig ist, ob die Pflichtigen in der Schweiz ihren Wohnsitz hatten oder ob getrennte Wohnsitze in der Schweiz und in Südafrika bestanden haben.] Vereinigung SB.2017.00045 und SB.2017.00046 (E. 1.1). Nach der Pensionierung des Pflichtigen hielt er sich weiterhin in Südafrika auf und tätigte berufliche Aktivitäten für eine AG mit Sitz im Kanton Zürich, welche er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründet hatte. Auch wenn der Pflichtige nachweislich für diese AG in Südafrika Geschäfte getätigt hatte, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass er auch seinen Lebensmittelpunkt in dieser Zeit dorthin verlagert hätte (E. 4.3.2). Der Pflichtige vermag auch keine nennenswerten persönlichen Aktivitäten in Südafrika nachzuweisen und es ist nicht glaubhaft, dass er, welcher die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und bis zum 60. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hatte, wo auch seine Ehefrau Wohnsitz hat, jegliche persönliche Kontakte abgebrochen hätte (E. 4.3.3). Die Pflichtigen sind gemeinsam zu veranlagen und unbeschränkt steuerpflichtig (E. 4.4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to determine the tax liability based on the center of vital interests.
Applied to determine the tax liability based on residence.
Cited as a basis for determining the legal concept of domicile.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00045
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2010 · Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen Verhältnis. [Strittig ist, ob die Pflichtigen in der Schweiz ihren Wohnsitz hatten oder ob getrennte Wohnsitze in der Schweiz und in Südafrika bestanden haben.] Vereinigung SB.2017.00045 und SB.2017.00046 (E. 1.1).
Nach der Pensionierung des Pflichtigen hielt er sich weiterhin in Südafrika auf und tätigte berufliche Aktivitäten für eine AG mit Sitz im Kanton Zürich, welche er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründet hatte. Auch wenn der Pflichtige nachweislich für diese AG in Südafrika Geschäfte getätigt hatte, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass er auch seinen Lebensmittelpunkt in dieser Zeit dorthin verlagert hätte (E. 4.3.2). Der Pflichtige vermag auch keine nennenswerten persönlichen Aktivitäten in Südafrika nachzuweisen und es ist nicht glaubhaft, dass er, welcher die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und bis zum 60.
Lebensjahr in der Schweiz gelebt hatte, wo auch seine Ehefrau Wohnsitz hat, jegliche persönliche Kontakte abgebrochen hätte (E. 4.3.3). Die Pflichtigen sind gemeinsam zu veranlagen und unbeschränkt steuerpflichtig (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSORT AUSLANDAUFENTHALT INTERNATIONALES VERHÄLTNIS LEBENSMITTELPUNKT RÉMANENCE DU DOMICILE STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ WOHNSITZVERLEGUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 DBG § 3 StG Art. 24 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3