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SB.2017.00034 • VG ZH SB.2017.00034 KI-generiert

Taxpayers' Request for Federal Tax Relief Denied Due to Sufficient Assets and Lack of Undue Hardship

Geschäftsnummer SB.2017.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for tax relief for federal taxes from 2003-2007 and 2009-2010, finding that the taxpayers had sufficient assets to pay the outstanding taxes and were not in a state of hardship. The court reasoned that tax relief is not intended to cover temporary cash flow issues or subsidize unprofitable business activities, especially when funds were instead reinvested rather than used to pay the federal taxes. Furthermore, the taxpayers' willingness to pay all state and municipal taxes while disputing federal taxes indicated a preference for creditors that contradicted the basis for tax relief. Therefore, paying the federal taxes was deemed feasible, and no undue hardship or violation of fundamental rights was found.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2003-2007 und 2009-2010) | Anwendung der übergangsrechtlichen Bestimmungen auf Sachverhalte, die sich vor in Kraft treten des neuen Steuererlassgesetzes ereignet haben (E. 1). Die Pflichtigen haben genügend Vermögenswerte, um die ausstehenden Bundessteuern zu begleichen, weswegen keine Notlage vorliegt (E. 5.2). Ein Steuererlass kann auch nicht der Überbrückung vorübergehender Engpässe oder gar der Quersubventionierung verlustträchtiger Geschäftstätigkeiten dienen. Anstatt Rücklagen für die ausstehenden Bundessteuern zu bilden bzw. diese zu bezahlen, wurden zur Verfügung stehenden Gelder beträchtlichen Umfangs "reinvestiert" (E. 5.3.2). Die Pflichtigen sind bereit, die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern vollumfänglich zu begleichen, nicht aber die direkten Bundessteuern, worin eine Gläubigerbevorzugung auszumachen ist, welche einem Erlass Bundessteuern entgegensteht (E. 5.3.3). Die Zahlung der geschuldeten Steuer erweist sich als zumutbar. Von einer Härte im Sinn von Art. 167 Abs. 1 DBG oder gar einer Verletzung von Art. 4 EMRK kann nicht ausgegangen werden (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde und Kostenauferlegung zufolge offensichtlicher Unbegründetheit des Gesuchs.

Schlagwörter

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Steueraufschub Steuerabzug Rechte des Steuerpflichtigen Übergangsvorschriften Gemeindesteuern ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 167 Abs. 1 DBG

Used to determine if a hardship exists for a tax deferral.

Art. 167a DBG

Regulates the conditions for tax deferral.

Art. 167c DBG

Governs the conditions for tax deferral.

Art. 167d Abs. II DBG

Deals with the consequences of creditor preference in relation to tax deferral.

Art. 205e Abs. II DBG

Likely relates to procedural aspects or transitional provisions concerning tax deferral.

Art. 2 Abs. I lit. a EV

Refers to the conditions for tax deferral.

Art. 2 Abs. I lit. b EV

Refers to the conditions for tax deferral.

Art. 3 Abs. I EV

Deals with the conditions for tax deferral.

Art. 3 Abs. II EV

Deals with the conditions for tax deferral.

Art. 12 Abs. I EV

Likely relates to the imposition of costs for an unsuccessful appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00034

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2003-2007 und 2009-2010) · Anwendung der übergangsrechtlichen Bestimmungen auf Sachverhalte, die sich vor in Kraft treten des neuen Steuererlassgesetzes ereignet haben (E. 1). Die Pflichtigen haben genügend Vermögenswerte, um die ausstehenden Bundessteuern zu begleichen, weswegen keine Notlage vorliegt (E. 5.2).

Ein Steuererlass kann auch nicht der Überbrückung vorübergehender Engpässe oder gar der Quersubventionierung verlustträchtiger Geschäftstätigkeiten dienen. Anstatt Rücklagen für die ausstehenden Bundessteuern zu bilden bzw. diese zu bezahlen, wurden zur Verfügung stehenden Gelder beträchtlichen Umfangs "reinvestiert" (E. 5.3.2). Die Pflichtigen sind bereit, die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern vollumfänglich zu begleichen, nicht aber die direkten Bundessteuern, worin eine Gläubigerbevorzugung auszumachen ist, welche einem Erlass Bundessteuern entgegensteht (E. 5.3.3).

Die Zahlung der geschuldeten Steuer erweist sich als zumutbar. Von einer Härte im Sinn von Art. 167 Abs. 1 DBG oder gar einer Verletzung von Art. 4 EMRK kann nicht ausgegangen werden (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde und Kostenauferlegung zufolge offensichtlicher Unbegründetheit des Gesuchs. · --- · Stichworte: · GLÄUBIGERBEVORZUGUNG HÄRTE NOTLAGE STEUERERLASS · Rechtsnormen: · Art. 167 Abs. I DBG Art. 167a DBG Art. 167c DBG Art. 167d Abs. II DBG Art. 205e Abs. II DBG Art. 2 Abs. I lit. a EV Art. 2 Abs. I lit. b EV Art. 3 Abs. I EV Art. 3 Abs. II EV Art. 12 Abs. I EV · Publikationen:

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