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SB.2017.00032 • VG ZH SB.2017.00032 KI-generiert

Tax Assessment Upheld: Constructive Dividend from Rental Waiver Deemed Not Arm's Length

Geschäftsnummer SB.2017.00032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed appeals concerning state and municipal taxes for the year 2012, affirming the tax assessment that treated a waiver of five rental payments to a group company as a constructive dividend because the waiver failed to meet an arm's length standard, deeming it not justifiable on business grounds. The court reasoned that the lower court was not obligated to consider new arguments in the second instance that had already been substantively addressed in the first, and rejected the claim of a violation of the right to be heard due to the absence of an explicit request for an oral hearing in the initial proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2012 | [Selbstbindung der rückweisenden Gerichtsinstanz an ihre Rechtsauffassung/Verletzung des rechtlichen Gehörs im ersten Rechtsgang/Aufrechnung des Verzichts auf Mietertrag mangels geschäftsmässiger Begründetheit] Es liegt mangels eines ausdrücklichen Antrags auf mündliche Anhörung im ersten Rechtsgang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz ist im zweiten Rechtsgang zu Recht nicht auf die neuen Ausführungen eingetreten, die schon im ersten Rechtsgang inhaltlich behandelt worden waren (E. 3). Das Verwaltungsgericht hat die materielle Frage der Aufrechnung des Mietertragsverzichts als verdeckte Gewinnausschüttung zu überprüfen, auch wenn die Steuerpflichtige den ersten Entscheid bereits mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht hätte weiterziehen können. Der definitive Forderungsverzicht der Steuerpflichtigen auf fünf Mietzinszahlungen zugunsten einer Gruppengesellschaft hält einem Drittvergleich nicht stand und erweist sich damit als geschäftsmässig nicht begründet (E. 4). Abweisung der Beschwerden.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen verdeckte Gewinnausschüttung Verzicht auf mündliche Verhandlung Rückerstattung der Verrechnungssteuer substantiierte Begründung Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00032

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00032 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2012 · [Selbstbindung der rückweisenden Gerichtsinstanz an ihre Rechtsauffassung/Verletzung des rechtlichen Gehörs im ersten Rechtsgang/Aufrechnung des Verzichts auf Mietertrag mangels geschäftsmässiger Begründetheit] Es liegt mangels eines ausdrücklichen Antrags auf mündliche Anhörung im ersten Rechtsgang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Die Vorinstanz ist im zweiten Rechtsgang zu Recht nicht auf die neuen Ausführungen eingetreten, die schon im ersten Rechtsgang inhaltlich behandelt worden waren (E. 3). Das Verwaltungsgericht hat die materielle Frage der Aufrechnung des Mietertragsverzichts als verdeckte Gewinnausschüttung zu überprüfen, auch wenn die Steuerpflichtige den ersten Entscheid bereits mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht hätte weiterziehen können. Der definitive Forderungsverzicht der Steuerpflichtigen auf fünf Mietzinszahlungen zugunsten einer Gruppengesellschaft hält einem Drittvergleich nicht stand und erweist sich damit als geschäftsmässig nicht begründet (E. 4).

Abweisung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · DEALING AT ARMS LENGTH GESCHÄFTSMÄSSIG UNBEGRÜNDET RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SELBSTBINDUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 58 Abs. I lit. d DBG Art. 115 DBG Art. 135 DBG Art. 151 DBG § 64 Abs. I StG § 125 StG § 126 StG § 138 StG § 147 StG Art. 24 StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3