Taxpayer Failure to Cooperate Justifies Estimated Assessment Based on Partial Income Declaration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer couple declared only six months of the husband's earned income for the 2012 tax year, and despite a formal request to declare or confirm the absence of earnings or substitute income for the second half of the year, they failed to respond, leading the tax office to issue an estimated assessment based on the income declared for the first half, effectively doubling the net income. The court upheld this estimation as neither punitive nor arbitrary because the contradictory declaration (stating employment until year-end but submitting only half a year's wage slips) violated the duty to cooperate, and since the initial assessment had become legally final without being challenged during the objection period, it could only be revised for nullity or through the statutory revision process, neither of which was found to apply as the estimation method was reasonable given the lack of cooperation and the suspicion arising from prior non-compliance.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2012 (Revision) | Ermessenseinschätzung aufgrund widersprüchlicher Steuerdeklaration und Verletzung von Mitwirkungspflichten. Das pflichtige Ehepaar hat für die Steuerperiode 2012 lediglich für das erste Halbjahr 2012 Erwerbseinkünfte des Ehemannes deklariert. Auf eine Auflage des Steueramts, sämtliche Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte für die zweite Jahreshälfte 2012 zu deklarieren oder zu bestätigen, dass der Ehemann in dieser Zeit nicht gearbeitet und auch keine (Ersatz-)Einkünfte erzielt hat, haben die Pflichtigen auch innert Mahnfrist und in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten nicht reagiert. Sie wurden deshalb nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt, ohne dass diese Ermessenstaxation innert Einsprachefrist von ihnen angefochten wurde. Die zumindest formal in Rechtskraft erwachsene Ermessenstaxation kann nur noch mittels Revision oder bei festgestellter Nichtigkeit revidiert werden. Es sind jedoch keine Revisions- oder Nichtigkeitsgründe ersichtlich, zumal die Steuerdeklaration der Pflichtigen widersprüchlich erscheint, da einerseits eine Anstellung des Pflichtigen per 31. Dezember 2012 deklariert wird, andererseits lediglich Lohnbelege für ein halbes Jahr eingereicht wurden. Sodann musste das Steueramt nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch freiwillig auf Ersatzeinkünfte der Arbeitslosenkasse verzichten würde. Es erscheint damit weder pönal noch willkürlich, wenn das Steueramt den mutmasslichen Verdienst für das zweite Halbjahr 2012 aufgrund des für die erste Jahreshälfte deklarierten Erwerbseinkommens schätzte und damit faktisch das Nettoeinkommen des Pflichtigen verdoppelte. Hingegen bestand keine Veranlassung dazu, die Ermessenstaxation aufgrund der Steuerfaktoren des Vorjahres festzusetzen, mussten die Steuerpflichtigen doch 2011 mangels Einreichung einer Steuererklärung nach Ermessen eingeschätzt werden und hätte der 2012 eingereichte Lohnausweis vielmehr gerade eine Unterbesteuerung in derSteurperiode 2011 nahegelegt. Ferner ist auch die 90tägige relative Revisionsfrist vorliegend bereits abgelaufen. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.
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KI-generiertThis provision likely forms the basis for dismissing the combined appeals, as it is listed among the legal norms applied.
This provision governs the allocation of costs, as indicated by its presence in the list of cited norms (although the specific cost order is not detailed in the provided excerpt's dispositive, it is cited in the list of applicable norms).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00007
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.06.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Revision) · Ermessenseinschätzung aufgrund widersprüchlicher Steuerdeklaration und Verletzung von Mitwirkungspflichten. Das pflichtige Ehepaar hat für die Steuerperiode 2012 lediglich für das erste Halbjahr 2012 Erwerbseinkünfte des Ehemannes deklariert.
Auf eine Auflage des Steueramts, sämtliche Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte für die zweite Jahreshälfte 2012 zu deklarieren oder zu bestätigen, dass der Ehemann in dieser Zeit nicht gearbeitet und auch keine (Ersatz-)Einkünfte erzielt hat, haben die Pflichtigen auch innert Mahnfrist und in Verletzung entsprechender Mitwirkungspflichten nicht reagiert. Sie wurden deshalb nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt, ohne dass diese Ermessenstaxation innert Einsprachefrist von ihnen angefochten wurde. Die zumindest formal in Rechtskraft erwachsene Ermessenstaxation kann nur noch mittels Revision oder bei festgestellter Nichtigkeit revidiert werden.
Es sind jedoch keine Revisions- oder Nichtigkeitsgründe ersichtlich, zumal die Steuerdeklaration der Pflichtigen widersprüchlich erscheint, da einerseits eine Anstellung des Pflichtigen per 31. Dezember 2012 deklariert wird, andererseits lediglich Lohnbelege für ein halbes Jahr eingereicht wurden. Sodann musste das Steueramt nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch freiwillig auf Ersatzeinkünfte der Arbeitslosenkasse verzichten würde. Es erscheint damit weder pönal noch willkürlich, wenn das Steueramt den mutmasslichen Verdienst für das zweite Halbjahr 2012 aufgrund des für die erste Jahreshälfte deklarierten Erwerbseinkommens schätzte und damit faktisch das Nettoeinkommen des Pflichtigen verdoppelte.
Hingegen bestand keine Veranlassung dazu, die Ermessenstaxation aufgrund der Steuerfaktoren des Vorjahres festzusetzen, mussten die Steuerpflichtigen doch 2011 mangels Einreichung einer Steuererklärung nach Ermessen eingeschätzt werden und hätte der 2012 eingereichte Lohnausweis vielmehr gerade eine Unterbesteuerung in der Steurperiode 2011 nahegelegt. Ferner ist auch die 90tägige relative Revisionsfrist vorliegend bereits abgelaufen. Abweisung der (vereinigten) Beschwerden. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT AUFLAGE AUSSERGESETZLICHER REVISIONSGRUND DEKLARATION ERMESSENSEINSCHÄTZUNG ERMESSENSVERANLAGUNG ERSATZEINKOMMEN ERWERBSAUFGABE KÜNDIGUNG LOHNAUSWEIS MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NICHTIGERKLÄRUNG NICHTIGKEIT RECHTSKRAFT RECHTSKRÄFTIGER EINSCHÄTZUNGSENTSCHEID REVISION REVISIONSFRIST REVISIONSGRUND REVISIONSGRÜNDE STEUERERKLÄRUNG UNVOLLSTÄNDIGKEIT WIDERSPRÜCHLICHE DEKLARATION · Rechtsnormen:
· Art. 9 BV Art. 126 DBG Art. 130 Abs. II DBG Art. 132 Abs. III DBG Art. 144 Abs. I DBG Art. 144 Abs. IV DBG Art. 145 Abs. II DBG Art. 147 Abs. I DBG Art. 147 Abs. II DBG Art. 148 DBG Art. 6 EMRK § 135 StG § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG § 151 Abs. I StG § 152 StG § 153 Abs. III StG § 153 Abs. IV StG § 155 Abs. I StG § 155 Abs. II StG § 156 StG § 17 Abs. II VRG Art. 64 VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3