Fund Manager's Investment Losses Not Tax Deductible Due to Unproven Link to Psychological Disorder
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA fund manager invested a substantial portion of his 2011 earnings from managing an precious metals fund into his own funds and precious metals, later incurring significant losses due to market volatility and a claimed psychological disorder that impaired his judgment. The court ruled against his claim for tax-deductible reserves or value adjustments for the 2011 tax period, stating that future price fluctuations do not constitute a valid basis for such adjustments, he did not fall into a category eligible for such provisions, and a causal link between his mental state and the investment losses was not sufficiently demonstrated, particularly as the claimed disorder did not uniquely affect the 2011 tax year and would have covered personal, non-business-related risks.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2011 | Keine Rückstellungen für Preisvolatilität von Edelmetallen und geschäftsfremde (persönliche) Risiken. Der Steuerpflichtige war Manager eines Fonds für Edelmetalle und erzielte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit 2011 ein hohes Erwerbseinkommen, welches er ohne Rückstellungen für Steuerforderungen und zu entrichtende AHV-/IV-Beiträgen wieder in eigene Fondsanteile und Edelmetalle investierte. In der Folge erlitt der Pflichtige erhebliche Verluste. Vor Verwaltungsgericht macht er Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen für die Steuerperiode 2011 geltend, um damit der hohen Preisvolatilität von Edelmetallen und einer psychischen Störung des Pflichtigen Rechnung zu tragen, welche dessen Fähigkeit zu situationsgerechtem und vernünftigem Handeln eingeschränkt habe. Die zukünftige Wertentwicklung von Fondsanteilen oder Edelmetallen stellt eine wertändernde und keine wertaufhellende Tatsache dar, weshalb die blosse Preisvolatilität der Aktiven des Pflichtigen keine Grundlage für steuerlich zu berücksichtigende Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen bildet. Sodann gehört der Pflichtige nicht zur Personengruppe, welcher pauschale Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen auf Handelsbestände von Wertschriften und Edelmetallen zugestanden werden. Sodann fehlt ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung des Pflichtigen und dessen Fehlspekulationen und ist nicht ersichtlich, weshalb dessen Fehleinschätzung der Marktsituation gerade die Steuerperiode 2011 betreffen soll, wo sich die Gold- und Silberpreise doch 2012 noch leicht verbessert haben. Der hierfür beweis- und mitwirkungspflichtige Pflichtige vermag nicht rechtsgenügend darzulegen, weshalb sich seine psychische Störung bereits in der Steuerperiode 2011 derart akzentuiert hat, dass er nicht mehr zu rationalen Geschäftsentscheiden fähig gewesen wäre. Sodann würden die von ihm geltend gemachten Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen nicht mehr einem geschäftsmässigen Risiko, sondern bloss spezifischerGefahren seiner psychisch beeinträchtigten Persönlichkeit Rechnung tragen und damit geschäftsfremde Risiken abdecken, für die nicht steuerwirksam Rückstellungen gebildet werden können. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the general principle of business-related expenses and provisions.
Cited as the basis for the principle that provisions must reflect business-related risks.
Cited as the basis for the principle that taxability is based on ascertainable facts at the time of assessment.
Cited as the basis for the general principle of business-related expenses and provisions under cantonal tax law.
Cited as the basis for specific conditions regarding the deductibility of business-related expenses.
Cited as the basis for specific conditions regarding the deductibility of business-related expenses.
Cited for the regulation of costs and compensation consequences.
Cited for the rejection of the application for legal aid due to obvious lack of prospects of success.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00003
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2017.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2011 · Keine Rückstellungen für Preisvolatilität von Edelmetallen und geschäftsfremde (persönliche) Risiken. Der Steuerpflichtige war Manager eines Fonds für Edelmetalle und erzielte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit 2011 ein hohes Erwerbseinkommen, welches er ohne Rückstellungen für Steuerforderungen und zu entrichtende AHV-/IV-Beiträgen wieder in eigene Fondsanteile und Edelmetalle investierte.
In der Folge erlitt der Pflichtige erhebliche Verluste. Vor Verwaltungsgericht macht er Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen für die Steuerperiode 2011 geltend, um damit der hohen Preisvolatilität von Edelmetallen und einer psychischen Störung des Pflichtigen Rechnung zu tragen, welche dessen Fähigkeit zu situationsgerechtem und vernünftigem Handeln eingeschränkt habe. Die zukünftige Wertentwicklung von Fondsanteilen oder Edelmetallen stellt eine wertändernde und keine wertaufhellende Tatsache dar, weshalb die blosse Preisvolatilität der Aktiven des Pflichtigen keine Grundlage für steuerlich zu berücksichtigende Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen bildet.
Sodann gehört der Pflichtige nicht zur Personengruppe, welcher pauschale Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen auf Handelsbestände von Wertschriften und Edelmetallen zugestanden werden. Sodann fehlt ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung des Pflichtigen und dessen Fehlspekulationen und ist nicht ersichtlich, weshalb dessen Fehleinschätzung der Marktsituation gerade die Steuerperiode 2011 betreffen soll, wo sich die Gold- und Silberpreise doch 2012 noch leicht verbessert haben. Der hierfür beweis- und mitwirkungspflichtige Pflichtige vermag nicht rechtsgenügend darzulegen, weshalb sich seine psychische Störung bereits in der Steuerperiode 2011 derart akzentuiert hat, dass er nicht mehr zu rationalen Geschäftsentscheiden fähig gewesen wäre.
Sodann würden die von ihm geltend gemachten Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen nicht mehr einem geschäftsmässigen Risiko, sondern bloss spezifischer Gefahren seiner psychisch beeinträchtigten Persönlichkeit Rechnung tragen und damit geschäftsfremde Risiken abdecken, für die nicht steuerwirksam Rückstellungen gebildet werden können. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET GESCHÄFTSMÄSSIGE BEGRÜNDETHEIT GESCHÄFTSMÄSSIGKEIT PSYCHISCHE ERKRANKUNG PSYCHISCHE STÖRUNG RÜCKSTELLUNG RÜCKSTELLUNGEN RÜCKSTELLUNGSBEDARF RÜCKSTELLUNGSFÄHIGKEIT WERTBERICHTIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 27 Abs. I DBG Art. 29 DBG Art. 145 Abs. II DBG § 27 Abs. I StG § 27 Abs. II lit. a StG § 27 Abs. II lit. b StG § 153 Abs. III StG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3