Tax Assessment Affirmation for Failure to Comply with Financial Statement Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a tax dispute concerning state and municipal taxes for the periods of 2010 and early 2011, specifically affirming an estimated tax assessment due to the taxpayer's refusal to adapt their financial statements to legal requirements, emphasizing that the annual closing obligation exists independently of commercial law mandates. The court reasoned that it would not rule on the impact of the legally established tax periods on loss carryforward periods until the taxpayer actually claimed a deduction for the loss carryforward, and it found no procedural violation in the failure to issue a formal notice before a reminder, as the taxpayer had been repeatedly informed of their omission and afforded sufficient opportunity to respond.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2010 und 01.01.-31.03.2011 | Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3). Keine Verfahrenspflichtsverletzung wegen Unterlassung einer förmlichen Auflage vor der Mahnung, die Pflichtige ist auf ihr Versäumnis mehrfach hingewiesen worden und hatte auch hinreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äussern (E. 4). Die jährliche Abschlusspflicht besteht unabhängig davon, ob handelsrechtliche Vorgaben für diesen Abschlusszwang bestehen oder nicht. Die Pflichtige wurde infolge der Weigerung ihren Abschluss an die gesetzlichen Vorschriften anzupassen zu Recht nach Ermessen eingeschätzt (E. 5).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00105
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00105 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.12.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 01.01.-31.12.2010 und 01.01.-31.03.2011 · Nichteintreten auf die Frage, ob die in diesem Verfahren rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnungsperioden haben, da dies erst dann zu entscheiden sein wird, wenn die Pflichtige den Verlustvortrag zum Abzug geltend macht (E. 3).
Keine Verfahrenspflichtsverletzung wegen Unterlassung einer förmlichen Auflage vor der Mahnung, die Pflichtige ist auf ihr Versäumnis mehrfach hingewiesen worden und hatte auch hinreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äussern (E. 4). Die jährliche Abschlusspflicht besteht unabhängig davon, ob handelsrechtliche Vorgaben für diesen Abschlusszwang bestehen oder nicht. Die Pflichtige wurde infolge der Weigerung ihren Abschluss an die gesetzlichen Vorschriften anzupassen zu Recht nach Ermessen eingeschätzt (E. 5). · --- · Stichworte: · EINSCHÄTZUNG ERMESSENSEINSCHÄTZUNG GESCHÄFTSABSCHLUSS MAHNUNG STEUERPERIODE VERLUSTPERIODEN · Rechtsnormen: · Art. 67 Abs. I DBG Art. 79 DBG Art. 124 Abs. II DBG Art. 126 Abs. I DBG Art. 130 Abs. II DBG § 70 Abs. I StG § 83 StG § 133 Abs. II StG § 135 Abs. I StG § 139 Abs. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3