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SB.2016.00102 • VG ZH SB.2016.00102 KI-generiert

Capital Gains Tax Deferral and Comparable Conditions in Business Reorganization

Geschäftsnummer SB.2016.00102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether the deferral of capital gains tax upon the reorganization of a sole proprietorship into a legal entity requires an ongoing business operation, finding that it does not, in this instance. The court also addressed the principle of comparable conditions, stating that the sale price and acquisition value must generally relate to the same property in terms of scope and content. Since a ground burden was imposed on the property during the holding period, the court determined that the capital gain calculation must ascertain if and to what extent this burden affected the sale price. Therefore, to establish comparable conditions, the capital gain should be calculated by deducting the actual depreciation in the purchase price from the acquisition price, necessitating a remand to the lower court for further investigation and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Grundstückgewinnsteuer. Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei der Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person setzt eine betriebliche Tätigkeit oder einen Betrieb voraus, woran es vorliegend mangelt. Nach dem das Grundstückgewinnsteuerrecht beherrschenden Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse müssen sich Erlös und Anlagewert in der Regel auf das nach Umfang und Inhalt gleiche Grundstück beziehen. Vorliegend ist das verkaufte Grundstück während der Haltedauer mit einer Grundlast belastet worden, weshalb für die Bestimmung des Grundstückgewinns zu prüfen ist, ob und inwiefern diese in den Verkaufspreis eingeflossen ist und sodann zur Schaffung vergleichbarer Verhältnisse der Gewinn in der Weise zu ermitteln ist, dass auch vom Erwerbspreis die tatsächlich im Kaufpreis sich niederschlagende Verschlechterung abgezogen wird. Die Sache ist deshalb zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Rückweisung.

Schlagwörter

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Wertminderung des Kapitals Kapitalgewinnsteuer Steueraufschub steuerrechtliche Sanierung der Unternehmung Wert der Umsätze juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 216 Abs. I StG

Basis for the calculation of the real estate gain when a burden (Grundlast) was placed on the property during the holding period.

§ 67 Abs. I StG

Basis for the regulation of costs and compensation following the outcome of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00102

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00102 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Grundstückgewinnsteuer. Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei der Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person setzt eine betriebliche Tätigkeit oder einen Betrieb voraus, woran es vorliegend mangelt. Nach dem das Grundstückgewinnsteuerrecht beherrschenden Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse müssen sich Erlös und Anlagewert in der Regel auf das nach Umfang und Inhalt gleiche Grundstück beziehen.

Vorliegend ist das verkaufte Grundstück während der Haltedauer mit einer Grundlast belastet worden, weshalb für die Bestimmung des Grundstückgewinns zu prüfen ist, ob und inwiefern diese in den Verkaufspreis eingeflossen ist und sodann zur Schaffung vergleichbarer Verhältnisse der Gewinn in der Weise zu ermitteln ist, dass auch vom Erwerbspreis die tatsächlich im Kaufpreis sich niederschlagende Verschlechterung abgezogen wird. Die Sache ist deshalb zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Rückweisung. · --- · Stichworte: · BETRIEB GRUNDLAST GRUNDSTEUER GRUNDSTÜCKBEWERTUNG GRUNDSTÜCKGEWINN GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER GUTACHTEN KONGRUENZ KONGRUENZPRINZIP STEUERAUFSCHUB UMSTRUKTURIERUNG VERGLEICHBARE VERHÄLTNISSE WEITERE LEISTUNG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. III DBG Art. 18 Abs. II DBG Art. 19 Abs. I lit. b DBG Art. 19 Abs. II DBG Art. 4 Abs. II lit. b FusG Art. 5 Abs. I FusG Art. 216 Abs. III FusG § 19 Abs. I StG § 19 Abs. II StG § 67 Abs. I StG § 67 Abs. II StG § 67 Abs. III StG § 67 Abs. IV StG § 151 Abs. I StG § 152 StG § 153 Abs. III StG § 153 Abs. IV StG § 155 StG § 160 StG § 206 StG § 213 StG § 216 Abs. I StG § 216 Abs. II lit. a StG § 216 Abs. III lit. d StG § 219 Abs. I StG § 219 Abs. II StG § 220 StG § 222 StG Art. 8 Abs. III lit. b StHG § 17 Abs. II VRG Art. 222 ZGB Art. 782 Abs. I ZGB Art. 782 Abs. III ZGB Art. 783 Abs. II ZGB Art. 791 Abs. I ZGB Art. 791 Abs. II ZGB · Publikationen:

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