Director's Commission as Taxable Constructive Benefit to Related Party
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the tax treatment of a commission earned by a director acting as a real estate broker during their tenure, which the company did not claim from them. The court reasoned that the director's actions, competing with the company's business and accepting a commission for a transaction related to that business, violated their duty of loyalty under corporate law. Because the company refrained from claiming the commission due to the director's close relationship with the sole shareholder (as the shareholder's father), this constituted a deemed income waiver, qualifying as a constructive benefit to a related party that must be added back to the company's taxable net profit for income tax purposes, upholding the tax assessment against the appeals.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2013 | Konkurrenzierende Tätigkeit des Verwaltungsrats: Aufrechnung einer als Ertragsverzicht zu qualifizierenden Vermittlungsprovision im steuerbaren Reingewinn der AG Vereinigung SB.2016.00096 und SB.2016.00097. (E. 1) Zum steuerbaren Reingewinn einer AG gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG zählen namentlich geldwerte Leistung, d.h. Zuwendungen der Gesellschaft an Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder nicht im gleichen Mass gewährt würden. Unter den Begriff fallen auch sog. Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns führen. Diese – früher als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Drittvergleich; dealing at arm's length). (E. 3.1 und E. 3.2) Ein Verwaltungsrat, der selbst als Konkurrent der Gesellschaft auf dem Markt auftritt und die von ihm mitgeleitete Gesellschaft in einem von der Gesellschaft betriebenen Hauptgeschäftsgebiet direkt konkurrenziert, verletzt seine Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Erlaubt die AG dem Verwaltungsrat dennoch, Geschäfte zu tätigen, die der Natur nach der Gesellschaft zukommen, muss sie von ihm die Gewinne herausverlangen. Verzichtet sie auf diese Einnahmen, so erbringt sie eine geldwerte Leistung, wenn der Grund dafür im Beteiligungsverhältnis liegt. (E. 3.3) Vorliegend ist die AG u.a. in der Immobilienvermittlung tätig. Indem der Verwaltungsrat während seiner Amtsdauer als Mäkler auftrat und für die Vermittlung einer Pferderanch eine Provision erhielt, hat er seine Treuepflicht bzw. seinKonkurrenzverbot verletzt. Dass die AG die Gewinne dennoch nicht herausverlangt hat, ist darauf zurückzuführen, dass der Verwaltungsrat als Vater des Alleinaktionärs als eine dem Aktionär nahestehende Person zu betrachten ist. Die Provision ist daher im steuerbaren Reingewinn der AG aufzurechnen. (E. 4) Abweisung der Beschwerden.
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KI-generiertThis provision regarding taxable net profit was implicitly used as a basis for the re-assessment related to deemed income/benefits.
This provision regarding taxable net profit was implicitly used as a basis for the re-assessment related to deemed income/benefits.
The violation of the duty of loyalty by the board member was cited as the root cause justifying the income imputation.
This provision concerning taxable profit was implicitly used as a basis for the re-assessment related to deemed income/benefits.
This provision concerning taxable profit was implicitly used as a basis for the re-assessment related to deemed income/benefits.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00096
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00096 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2013 · Konkurrenzierende Tätigkeit des Verwaltungsrats: Aufrechnung einer als Ertragsverzicht zu qualifizierenden Vermittlungsprovision im steuerbaren Reingewinn der AG
Vereinigung SB.2016.00096 und SB.2016.00097. (E.
1) Zum steuerbaren Reingewinn einer AG gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG zählen namentlich geldwerte Leistung, d.h. Zuwendungen der Gesellschaft an Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder nicht im gleichen Mass gewährt würden. Unter den Begriff fallen auch sog. Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns führen. Diese – früher als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Drittvergleich; dealing at arm's length). (E. 3.1 und E. 3.2) Ein Verwaltungsrat, der selbst als Konkurrent der Gesellschaft auf dem Markt auftritt und die von ihm mitgeleitete Gesellschaft in einem von der Gesellschaft betriebenen Hauptgeschäftsgebiet direkt konkurrenziert, verletzt seine Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Erlaubt die AG dem Verwaltungsrat dennoch, Geschäfte zu tätigen, die der Natur nach der Gesellschaft zukommen, muss sie von ihm die Gewinne herausverlangen.
Verzichtet sie auf diese Einnahmen, so erbringt sie eine geldwerte Leistung, wenn der Grund dafür im Beteiligungsverhältnis liegt. (E. 3.3) Vorliegend ist die AG u.a. in der Immobilienvermittlung tätig. Indem der Verwaltungsrat während seiner Amtsdauer als Mäkler auftrat und für die Vermittlung einer Pferderanch eine Provision erhielt, hat er seine Treuepflicht bzw. seinKonkurrenzverbot verletzt. Dass die AG die Gewinne dennoch nicht herausverlangt hat, ist darauf zurückzuführen, dass der Verwaltungsrat als Vater des Alleinaktionärs als eine dem Aktionär nahestehende Person zu betrachten ist.
Die Provision ist daher im steuerbaren Reingewinn der AG aufzurechnen. (E.
4) Abweisung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · AKTIENGESELLSCHAFT BETEILIGUNGSVERHÄLTNIS DEALING AT ARMS LENGTH DRITTVERGLEICH ERTRAGSVERZICHT GELDWERTE LEISTUNG GEWINNVORWEGNAHME TREUEPFLICHT TREUEPFLICHTVERLETZUNG VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG VERWALTUNGSRAT · Rechtsnormen: · Art. 58 Abs. I lit. b DBG Art. 58 Abs. I lit. c DBG Art. 717 Abs. I OR § 64 Abs. I lit. e Ziff. 2 StG § 64 Abs. I Ziff. 3 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3