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SB.2016.00095 • VG ZH SB.2016.00095 KI-generiert

Loss Allocation for State and Municipal Taxes: Direct vs. Indirect Proportional Method

Geschäftsnummer SB.2016.00095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the allocation of losses for state and municipal taxes for the year 2006, specifically whether losses from a domestic head office should be offset against profits from foreign permanent establishments. The court reasoned that according to the principles governing the prohibition of intercantonal double taxation, which are applied to international relations under specific tax law provisions, the direct proportional allocation method must be used, even in loss situations, taking precedence over the indirect proportional method. Consequently, the court held that foreign permanent establishments must proportionally absorb the loss from the Swiss perspective, upholding the appeal for a loss offset against foreign profits based on unilateral Swiss foreign tax law, even considering the prevailing direct method in relevant double taxation agreements, which still permit the indirect method if customary in a contracting state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2006 | Verlegung des Verlustes des inländischen Stammhauses und Betriebsstätten auf die Gewinne ausländischer Betriebsstätten Die Steuerausscheidung erfolgt gemäss § 57 Abs. 3 StG im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Bei der interkantonalen Steuerausscheidung werden die objektmässige und die quotenmässige Ausscheidungsmethode verwendet. Dabei kommt der quotenmässig-direkten Ausscheidung auch in Verlustsituationen Vorrang vor der quotenmässig-indirekten Methode zu. Folgt man der Steuerausscheidung für interkantonale Unternehmungen, die § 57 Abs. 3 StG auch in internationalen Verhältnissen für anwendbar erklärt, ist die Ausscheidung nach der quotenmässig-direkten Methode vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die selbständigen ausländischen Betriebsstätten der steuerpflichtigen Gesellschaft aus schweizerischer Sicht den Verlust anteilig zu übernehmen haben. Eine abweichende Regel lässt sich weder auf Art. 52 Abs. 3 und 4 DBG noch § 57 Abs. 4 StG stützen. Auch Art. 25 Abs. 2 StHG oder § 70 StG stellen keine gesetzlichen Grundlagen für eine Abweichung dar. Nach unilateralem Aussensteuerrecht der Schweiz ist somit eine Verlustverlagerung auf die Betriebsstätten im Ausland vorzunehmen. Hieran ändern auch die von der Schweiz mit Deutschland und Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nichts: Wohl steht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 DBA-D bzw. DBA-A die "direkte Methode" im Vordergrund (im internationalen Verhältnis entspricht die "direkte Methode" der "objektmässig-direkten Methode" nach der Terminologie des interkantonalen Steuerrechts, die "indirekte Methode" der "quotenmässig-indirekten Methode" nach interkantonalem Steuerrecht). Art. 7 Abs. 4 DBA-D bzw. DBA-A lassen indessen die indirekte Ausscheidung ausdrücklich zu, sofern diese in einem Vertragsstaat üblich ist. Unter die "indirekte Methode" muss neben der quotenmässig-indirekten Ausscheidung auch diequotenmässig-direkte Ausscheidung fallen. Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Indirekte Steuern Gemeindesteuern entgangener Gewinn Doppelbesteuerungsabkommen Verlustverrechnung Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25 Abs. 2 StHG
Auch Art. 25 Abs. 2 StHG oder § 70 StG stellen keine gesetzlichen Grundlagen für eine Abweichung dar.
Art. 7 Abs. 4 DBA-D
Hieran ändern auch die von der Schweiz mit Deutschland und Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nichts: Wohl steht nach Art. 7 Abs.
Art. 127 Abs. II BV
· Art. 127 Abs. II BV Art.
Art. 127 Abs. III BV
II BV Art. 127 Abs. III BV Art.
Art. 7 DBA-A
· Art. 127 Abs. II BV Art. 127 Abs. III BV Art. 7 DBA-A Art. 24 DBA-A Art. 7 DBA-D Art. 25 DBA-D Art. 52 Abs. III DBG Art. 52 Abs. IV DBG § 57 Abs. III StG § 57 Abs. IV StG § 70 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1
Art. 24 DBA-A
7 DBA-A Art. 24 DBA-A Art.
Art. 7 DBA-D
24 DBA-A Art. 7 DBA-D Art.
Art. 25 DBA-D
7 DBA-D Art. 25 DBA-D Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 57 Abs. III StG

This provision, concerning tax allocation according to Federal Law principles on the prohibition of intercantonal double taxation, formed the basis for the court's decision regarding the allocation method.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00095

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00095 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2006 · Verlegung des Verlustes des inländischen Stammhauses und Betriebsstätten auf die Gewinne ausländischer Betriebsstätten Die Steuerausscheidung erfolgt gemäss § 57 Abs. 3 StG im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

Bei der interkantonalen Steuerausscheidung werden die objektmässige und die quotenmässige Ausscheidungsmethode verwendet. Dabei kommt der quotenmässig-direkten Ausscheidung auch in Verlustsituationen Vorrang vor der quotenmässig-indirekten Methode zu. Folgt man der Steuerausscheidung für interkantonale Unternehmungen, die § 57 Abs. 3 StG auch in internationalen Verhältnissen für anwendbar erklärt, ist die Ausscheidung nach der quotenmässig-direkten Methode vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die selbständigen ausländischen Betriebsstätten der steuerpflichtigen Gesellschaft aus schweizerischer Sicht den Verlust anteilig zu übernehmen haben.

Eine abweichende Regel lässt sich weder auf Art. 52 Abs. 3 und 4 DBG noch § 57 Abs. 4 StG stützen. Auch Art. 25 Abs. 2 StHG oder § 70 StG stellen keine gesetzlichen Grundlagen für eine Abweichung dar. Nach unilateralem Aussensteuerrecht der Schweiz ist somit eine Verlustverlagerung auf die Betriebsstätten im Ausland vorzunehmen. Hieran ändern auch die von der Schweiz mit Deutschland und Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nichts: Wohl steht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 DBA-D bzw. DBA-A die "direkte Methode" im Vordergrund (im internationalen Verhältnis entspricht die "direkte Methode" der "objektmässig-direkten Methode" nach der Terminologie des interkantonalen Steuerrechts, die "indirekte Methode" der "quotenmässig-indirekten Methode" nach interkantonalem Steuerrecht).

Art. 7 Abs. 4 DBA-D bzw. DBA-A lassen indessen die indirekte Ausscheidung ausdrücklich zu, sofern diese in einem Vertragsstaat üblich ist. Unter die "indirekte Methode" muss neben der quotenmässig-indirekten Ausscheidung auch diequotenmässig-direkte Ausscheidung fallen. Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETRIEBSSTÄTTE DIREKTE METHODE DOPPELBESTEUERUNGSVERBOT INDIREKTE METHODE INTERKANTONALE DOPPELBESTEUERUNG INTERKANTONALE STEUERAUSSCHEIDUNG INTERNATIONALE STEUERAUSSCHEIDUNG JURISTISCHE PERSON OBJEKTMÄSSIG QUOTENMÄSSIG UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT VERLUST VERLUSTVERRECHNUNG · Rechtsnormen:

· Art. 127 Abs. II BV Art. 127 Abs. III BV Art. 7 DBA-A Art. 24 DBA-A Art. 7 DBA-D Art. 25 DBA-D Art. 52 Abs. III DBG Art. 52 Abs. IV DBG § 57 Abs. III StG § 57 Abs. IV StG § 70 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1