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SB.2016.00089 • VG ZH SB.2016.00089 KI-generiert

Taxpayer Challenge to Final Tax Bill Based on Prior Final Assessment Upheld

Geschäftsnummer SB.2016.00089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer challenged a final tax bill for 2013, arguing that a previously accepted and legally binding tax assessment, upon which the final bill was based, did not reflect the true intent of the tax authority and should therefore be corrected during the subsequent final accounting review process. The court dismissed the appeal, reasoning that in proceedings against the final tax bill, the court can only review defects pertaining to the final bill itself, including the interest calculation, and cannot examine objections against the initial tax assessment which has already become legally final; thus, neither the tax authority nor the lower court had the jurisdiction to alter the original assessment decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerbezug (Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2013) | Keine Korrektur einer rechtskräftigen Einschätzung im Berichtigungsverfahren nach Erlass der Schlussrechnung. [Die Pflichtige hat einen Einschätzungsentscheid zunächst akzeptiert und in Rechtskraft erwachsen lassen, macht aber nach Erlass der Schlussrechnung geltend, das Letztere nicht dem wirklichen Willen der kantonalen Steuerverwaltung entsprochen habe und der Einschätzungsentscheid deshalb im Berichtigungsverfahren zu korrigieren sei.] Im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich der darin enthaltenen Zinsrechnung anhaften; hingegen kann das Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen. Damit fehlt es von vornherein an der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Vornahme einer allfälligen Korrektur des Einschätzungsentscheids. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung und die darauf beruhende Schlussrechnung nicht dem tatsächlichen Willen der kantonalen Steuerverwaltung entsprochen haben könnten. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Steuerbehörde Steuervorbescheid Beweislast der steuerpflichtigen Person Steuerschuld Steuerwettbewerb

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 173 StG

This article governed the court's jurisdiction regarding appeals against the final tax statement (Schlussrechnung).

§ 153 Abs. III StG

This provision likely relates to the substantive basis for the decision on correcting the assessment, although the primary jurisdictional basis for dismissal was § 173 StG.

§ 178 Abs. II StG

This provision likely relates to the procedural framework for the administrative appeal concerning the final statement.

§ 138 StG

This provision was cited, likely relating to the scope of the tax assessment itself, which the court declined to review in the context of the final statement appeal.

§ 159 StG

This provision was cited, likely relating to the correction of tax assessments, which the court found inapplicable at this stage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00089

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00089 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerbezug (Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2013) · Keine Korrektur einer rechtskräftigen Einschätzung im Berichtigungsverfahren nach Erlass der Schlussrechnung. [Die Pflichtige hat einen Einschätzungsentscheid zunächst akzeptiert und in Rechtskraft erwachsen lassen, macht aber nach Erlass der Schlussrechnung geltend, das Letztere nicht dem wirklichen Willen der kantonalen Steuerverwaltung entsprochen habe und der Einschätzungsentscheid deshalb im Berichtigungsverfahren zu korrigieren sei.] Im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich der darin enthaltenen Zinsrechnung anhaften; hingegen kann das Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen.

Damit fehlt es von vornherein an der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Vornahme einer allfälligen Korrektur des Einschätzungsentscheids. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung und die darauf beruhende Schlussrechnung nicht dem tatsächlichen Willen der kantonalen Steuerverwaltung entsprochen haben könnten.

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BERICHTIGUNG BERICHTIGUNGSBEGEHREN IRRTUM IRRTUM ÜBER STEUERFOLGEN RECHNUNGSFEHLER RECHTSKRÄFTIGER EINSCHÄTZUNGSENTSCHEID SCHLUSSRECHNUNG SCHREIBVERSEHEN · Rechtsnormen: · § 138 StG § 153 Abs. III StG § 159 StG § 173 StG § 178 Abs. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3