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SB.2016.00085 • VG ZH SB.2016.00085 KI-generiert

Taxpayer's Appeal on Tax Assessments Dismissed Due to Missed Reinstatement Deadline

Geschäftsnummer SB.2016.00085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal concerning tax assessments for the years 2009-2012. The taxpayer sought to revise the assessments due to a newly discovered psychological illness, arguing it prevented timely filing. The court found that the illness did not alter the tax facts but rather caused the failure to meet deadlines. Therefore, the issue was not revision, but rather reinstatement of deadlines. The court determined that the taxpayer's own father could have acted on his behalf for tax matters, and even after diagnosis, the 30-day deadline for requesting reinstatement was missed. Consequently, the appeals were dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2009-2012 (Revision, Fristwiederherstellung) | Nachträgliche Korrektur von Ermessenstaxationen aufgrund Entdeckung einer psychischen Erkrankung? Die Krankheit des Pflichtigen bewirkte nicht eine Veränderung der steuerlich relevanten Tatsachen, sondern das Versäumen von Fristen. Diesfalls ist nicht ein Revisionsgrund zu prüfen, sondern die Fristwiederherstellung (E. 3.1). Gemäss § 15 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG hat der Steuerpflichtige, der durch schwerwiegende Gründe an der Fristeinhaltung gehindert worden ist, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung nachzuholen als auch um Fristwiederherstellung zu ersuchen. Vorliegend mandatierte der Pflichtige seinen Vater bereits vor Diagnosestellung für verschiedene private Angelegenheiten; wieso dies in steuerlichen Angelegenheiten unmöglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch nach der Diagnosestellung handelte der Pflichtige bzw. sein Vater nicht innert 30 Tagen, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch verspätet erfolgte (E. 3.2). Kein Vertrauensschutz gestützt auf Auskünfte des Steueramts (E. 3.3). Keine Nichtigkeit der Ermessenstaxationen aufgrund der stetigen Erhöhung des eingeschätzten Einkommens (E. 4). Abweisung der Beschwerden.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Revision der Steuerveranlagung verspätete Steuererklärung Steuererlass Steuerjustizbehörde Steuerinventar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 VO StG

Cited as the legal basis for requiring the taxpayer to catch up on the missed action and request reinstatement within 30 days of the obstacle being removed.

Art. 133 Abs. 3 DBG

Cited as the legal basis for requiring the taxpayer to catch up on the missed action and request reinstatement within 30 days of the obstacle being removed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00085

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00085 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.11.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2009-2012 (Revision, Fristwiederherstellung) · Nachträgliche Korrektur von Ermessenstaxationen aufgrund Entdeckung einer psychischen Erkrankung? Die Krankheit des Pflichtigen bewirkte nicht eine Veränderung der steuerlich relevanten Tatsachen, sondern das Versäumen von Fristen.

Diesfalls ist nicht ein Revisionsgrund zu prüfen, sondern die Fristwiederherstellung (E. 3.1). Gemäss § 15 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG hat der Steuerpflichtige, der durch schwerwiegende Gründe an der Fristeinhaltung gehindert worden ist, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung nachzuholen als auch um Fristwiederherstellung zu ersuchen. Vorliegend mandatierte der Pflichtige seinen Vater bereits vor Diagnosestellung für verschiedene private Angelegenheiten; wieso dies in steuerlichen Angelegenheiten unmöglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Auch nach der Diagnosestellung handelte der Pflichtige bzw. sein Vater nicht innert 30 Tagen, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch verspätet erfolgte (E. 3.2). Kein Vertrauensschutz gestützt auf Auskünfte des Steueramts (E. 3.3). Keine Nichtigkeit der Ermessenstaxationen aufgrund der stetigen Erhöhung des eingeschätzten Einkommens (E. 4). Abweisung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · ERMESSENSEINSCHÄTZUNG FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNG KRANKHEIT NICHTEINREICHEN DER STEUERERKLÄRUNG NICHTIGKEIT PSYCHISCHE ERKRANKUNG REVISIONSGESUCH VERTRAUENSSCHUTZ VERTRETER · Rechtsnormen:

· Art. 9 BV Art. 133 Abs. III DBG Art. 147 DBG § 155 StG § 15 VO StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3