Real Estate Gains Tax Calculation: Capitalized Expenditures and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute concerning the calculation of real estate gains tax, specifically the proper accounting for capitalized expenditures under the principles of effective cost allocation and congruence. The court reasoned that under the principle of effective cost allocation, expenditures can only be credited to the extent they were actually paid, not based on the objectively created value, and the congruence principle requires the sales proceeds and investment value to relate to the same property to ensure only "unearned" value appreciation is taxed. Since the taxpayer had not actually incurred or could not reasonably expect to pay the claimed expenditures, those amounts could not be recognized as investment costs, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer | Grundstückgewinnsteuer/Prinzip der effektiven Kostenanrechnung und Kongruenzprinzip. Nach dem Prinzip der effektiven Kostenanrechnung sind wertvermehrende Aufwendungen (nur) im Umfang des tatsächlich bezahlten Betrags und nicht des objektiv geschaffenen Wertes anzurechnen. Nach dem Kongruenzprinzip sind bei der Ermittlung des Grundstückgewinns vergleichbare Verhältnisse zu schaffen, demzufolge sich Erlös und Anlagewert in der Regel auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück zu beziehen haben. Damit soll erreicht werden, dass mit der Grundstückgewinnsteuer nur der "unverdiente" Wertzuwachs auf einem Grundstück erfasst werden soll, nicht aber der Mehrwert, welcher durch Investitionen des Veräusserers geschaffen wurde. Da die Pflichtige die geltend gemachten Aufwendungen nicht effektiv selbst geleistet hat und mit einer effektiven Bezahlung nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, entfällt deren Berücksichtigung als Anlagekosten. Auch und gerade im Licht des Kongruenzprinzips ist darauf abzustellen, ob der Grundstückeigentümer den Wertzuwachs tatsächlich durch Arbeit und/oder Kapital geschaffen hat oder er wie vorliegend vom Grundeigentümer nicht bezahlt und damit als "unverdienter" Wertzuwachs zu gelten hat. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely pertains to the assessment or taxation basis for the capital gain, forming the core legal foundation for the court's decision regarding the admissibility of the claimed expenses.
This procedural article from the Cantonal Administrative Procedure Act (VRG) was applied in the dispositive, likely concerning the decision on costs or the general conduct of the administrative procedure being upheld.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00082
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216994&W10_KEY=13317078&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00082 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.02.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Grundstückgewinnsteuer/Prinzip der effektiven Kostenanrechnung und Kongruenzprinzip. Nach dem Prinzip der effektiven Kostenanrechnung sind wertvermehrende Aufwendungen (nur) im Umfang des tatsächlich bezahlten Betrags und nicht des objektiv geschaffenen Wertes anzurechnen.
Nach dem Kongruenzprinzip sind bei der Ermittlung des Grundstückgewinns vergleichbare Verhältnisse zu schaffen, demzufolge sich Erlös und Anlagewert in der Regel auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück zu beziehen haben. Damit soll erreicht werden, dass mit der Grundstückgewinnsteuer nur der "unverdiente" Wertzuwachs auf einem Grundstück erfasst werden soll, nicht aber der Mehrwert, welcher durch Investitionen des Veräusserers geschaffen wurde. Da die Pflichtige die geltend gemachten Aufwendungen nicht effektiv selbst geleistet hat und mit einer effektiven Bezahlung nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, entfällt deren Berücksichtigung als Anlagekosten.
Auch und gerade im Licht des Kongruenzprinzips ist darauf abzustellen, ob der Grundstückeigentümer den Wertzuwachs tatsächlich durch Arbeit und/oder Kapital geschaffen hat oder er wie vorliegend vom Grundeigentümer nicht bezahlt und damit als "unverdienter" Wertzuwachs zu gelten hat. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANLAGEKOSTEN GRUNDSTÜCKGEWINN GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER KONGRUENZPRINZIP PRINZIP DER EFFEKTIVEN KOSTENANRECHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 132 StG § 151 Abs. I StG § 152 StG § 153 Abs. III StG § 153 Abs. IV StG § 213 StG § 216 Abs. I StG § 219 Abs. I StG § 221 Abs. I lit. a StG § 17 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3