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SB.2016.00081 • VG ZH SB.2016.00081 KI-generiert

Tax Deduction Dispute Under Expatriates Ordinance

Geschäftsnummer SB.2016.00081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A telecommunications specialist relocated to the canton in 2011 and claimed a Fr. 12,000 expense deduction under the Expatriates Ordinance (ExpaV) for payments labeled "Expatriate" on his pay slips, which were not included in his gross salary, but the cantonal tax office disallowed the deduction because the taxpayer was not sent to Switzerland by his former foreign employer. The court affirmed the disallowance, reasoning that under the ExpaV applicable up to the 2015 tax period, jurisprudence and legal doctrine required a temporary assignment to Switzerland by the foreign employer, a condition not met when the taxpayer was hired by a Swiss personnel leasing company working for a Swiss client, thus meaning the individual did not qualify as an "expatriate" under the Ordinance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2012 | Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach der Expatriates-Verordnung (ExpaV; in der bis Steuerperiode 2015 gültigen Fassung) Der ausländische BF ist Telekommunikationsspezialist verlegte seinen Wohnsitz 2011 in die Schweiz; kurz darauf folgte seine Familie. Mit in der Schweiz domizilierten Personalverleihern schloss er verschiedene Arbeitsverträge. In zwei Lohnausweisen wurden unter dem Titel "Expatriate" nicht im Bruttolohn enthaltene Pauschalspesen von insgesamt Fr. 12'000.- aufgeführt. Das kt. Steueramt liess den Pauschalabzug gestützt auf die ExpaV nicht zu, da der BF nicht von seinem früheren Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden sei. Das Steuerrekursgericht vertrat demgegenüber die Ansicht, der ExpaV sei von vornherein die Anwendung zu verweigern, da sie sich als verfassungs- und gesetzeswidrig erweise. Das Verwaltungsgericht liess bislang offen, ob es die Sonderregelungen für Expatriates als gesetzes- und verfassungskonform erachte. Auch im vorliegenden Fall lässt es die Frage offen, denn der Pflichtige gilt mangels Entsendung nicht als Expatriate im Sinn der ExpaV. Bereits unter der Geltung der bis Steuerperiode 2015 geltenden ExpaV wurde von Rspr. und Lehre vorausgesetzt, dass ein Unselbständigerwerbender von seinem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wird. Eine Entsendung liegt insb. dann nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige – wie hier – von einem schweizerischen Personalverleiher zugunsten eines schweizerischen Abnehmers einsetzen lässt. Abweisung.

Schlagwörter

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Expatriate Unkostenabzug Besteuerung der Gehälter Leasing ausländische Gesellschaft Steuerdomizil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 1 ExpaV

The court confirmed that the appellant did not qualify as an expatriate under this provision due to lack of posting by a foreign employer, which was the basis for rejecting the expense deduction.

§ 1 Abs. I ExpaV

The court confirmed that the appellant did not qualify as an expatriate under this specific provision due to lack of posting by a foreign employer.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00081

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00081 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2012 · Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach der Expatriates-Verordnung (ExpaV; in der bis Steuerperiode 2015 gültigen Fassung) Der ausländische BF ist Telekommunikationsspezialist verlegte seinen Wohnsitz 2011 in die Schweiz; kurz darauf folgte seine Familie.

Mit in der Schweiz domizilierten Personalverleihern schloss er verschiedene Arbeitsverträge. In zwei Lohnausweisen wurden unter dem Titel "Expatriate" nicht im Bruttolohn enthaltene Pauschalspesen von insgesamt Fr. 12'000.- aufgeführt. Das kt. Steueramt liess den Pauschalabzug gestützt auf die ExpaV nicht zu, da der BF nicht von seinem früheren Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden sei. Das Steuerrekursgericht vertrat demgegenüber die Ansicht, der ExpaV sei von vornherein die Anwendung zu verweigern, da sie sich als verfassungs- und gesetzeswidrig erweise.

Das Verwaltungsgericht liess bislang offen, ob es die Sonderregelungen für Expatriates als gesetzes- und verfassungskonform erachte. Auch im vorliegenden Fall lässt es die Frage offen, denn der Pflichtige gilt mangels Entsendung nicht als Expatriate im Sinn der ExpaV. Bereits unter der Geltung der bis Steuerperiode 2015 geltenden ExpaV wurde von Rspr. und Lehre vorausgesetzt, dass ein Unselbständigerwerbender von seinem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wird. Eine Entsendung liegt insb. dann nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige – wie hier – von einem schweizerischen Personalverleiher zugunsten eines schweizerischen Abnehmers einsetzen lässt.

Abweisung. · --- · Stichworte: · BERUFSKOSTEN ENTSENDUNG EXPATRIATES EXPATRIATES-VERORDNUNG PERSONALVERLEIH · Rechtsnormen: · § 1 ExpaV § 1 Abs. I ExpaV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3