Tax Deduction for Non-Resident Specialist Employed by Swiss Agency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA non-resident specialist who relocated to the jurisdiction in 2011, subsequently entering employment contracts with Swiss temporary employment agencies, sought to claim Fr. 12,000 in flat-rate expatriate expense deductions, which the cantonal tax authority denied based on the Expatriates' Guidelines requiring an assignment by a foreign employer. The court upheld the denial, reasoning that under the applicable Expatriates' Guidelines (even as previously valid), a prerequisite for claiming the special deduction was the individual's temporary assignment (Entsendung) by their foreign employer, a condition not met when the taxpayer was employed by a Swiss temporary employment agency for a Swiss client, thus precluding recognition as an expatriate for the purpose of the guidelines.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2012 | Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach den Expatriates-Richtlinien (ZStB Nr. 17/300; in der bis Steuerperiode 2015 gültigen Fassung) Der ausländische BF ist Telekommunikationsspezialist verlegte seinen Wohnsitz 2011 in die Schweiz; kurz darauf folgte seine Familie. Mit in der Schweiz domizilierten Personalverleihern schloss er verschiedene Arbeitsverträge. In zwei Lohnausweisen wurden unter dem Titel "Expatriate" nicht im Bruttolohn enthaltene Pauschalspesen von insgesamt Fr. 12'000.- aufgeführt. Das kt. Steueramt liess den Pauschalabzug gestützt auf die Expatriates-Richtlinien nicht zu, da der BF nicht von seinem früheren Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden sei. Das Steuerrekursgericht vertrat demgegenüber die Ansicht, den Expatriates-Richtlinien sei von vornherein die Anwendung zu verweigern, da sie sich als verfassungs- und gesetzeswidrig erweisen würden. Das Verwaltungsgericht liess bislang offen, ob es die Sonderregelungen für Expatriates als gesetzes- und verfassungskonform erachte. Auch im vorliegenden Fall lässt es die Frage offen, denn der Pflichtige gilt mangels Entsendung nicht als Expatriate im Sinn der Expatriates-Richtlinien. Bereits unter der Geltung der bis Steuerperiode 2015 geltenden Expatriates-Richtlinien wurde von Rspr. und Lehre vorausgesetzt, dass ein Unselbständigerwerbender von seinem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wird. Eine Entsendung liegt insb. dann nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige – wie hier – von einem schweizerischen Personalverleiher zugunsten eines schweizerischen Abnehmers einsetzen lässt. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns the requirement of secondment (Entsendung) for expatriates, which the court used to deny the appellant's status.
This provision, related to expatriate rules, was considered by the court in determining the applicability of expense deductions.
This provision, related to income tax law, forms the general legal basis relevant to the disputed tax deduction, although the decision primarily hinges on the Expatriates Guidelines interpretation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00080
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2012 · Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach den Expatriates-Richtlinien (ZStB Nr. 17/300; in der bis Steuerperiode 2015 gültigen Fassung) Der ausländische BF ist Telekommunikationsspezialist verlegte seinen Wohnsitz 2011 in die Schweiz; kurz darauf folgte seine Familie.
Mit in der Schweiz domizilierten Personalverleihern schloss er verschiedene Arbeitsverträge. In zwei Lohnausweisen wurden unter dem Titel "Expatriate" nicht im Bruttolohn enthaltene Pauschalspesen von insgesamt Fr. 12'000.- aufgeführt. Das kt. Steueramt liess den Pauschalabzug gestützt auf die Expatriates-Richtlinien nicht zu, da der BF nicht von seinem früheren Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden sei. Das Steuerrekursgericht vertrat demgegenüber die Ansicht, den Expatriates-Richtlinien sei von vornherein die Anwendung zu verweigern, da sie sich als verfassungs- und gesetzeswidrig erweisen würden.
Das Verwaltungsgericht liess bislang offen, ob es die Sonderregelungen für Expatriates als gesetzes- und verfassungskonform erachte. Auch im vorliegenden Fall lässt es die Frage offen, denn der Pflichtige gilt mangels Entsendung nicht als Expatriate im Sinn der Expatriates-Richtlinien. Bereits unter der Geltung der bis Steuerperiode 2015 geltenden Expatriates-Richtlinien wurde von Rspr. und Lehre vorausgesetzt, dass ein Unselbständigerwerbender von seinem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wird. Eine Entsendung liegt insb. dann nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige – wie hier – von einem schweizerischen Personalverleiher zugunsten eines schweizerischen Abnehmers einsetzen lässt.
Abweisung. · --- · Stichworte: · BERUFSKOSTEN ENTSENDUNG EXPATRIATES EXPATRIATES-RICHTLINIE PERSONALVERLEIH · Rechtsnormen: · Art./§ 11 Expat-Richtlinien Art./§ 20 Expat-Richtlinien § 26 Abs. I lit. c StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3