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SB.2016.00070 • VG ZH SB.2016.00070 KI-generiert

Tax Refund Offset and Default Interest on Subsequent Assessment

Geschäftsnummer SB.2016.00070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The dispute concerned the applicability of default interest on a tax refund that was issued due to an incorrect assessment, when the taxpayer subsequently defaulted on a new, correctly issued tax liability for the same period. The court reasoned that the initial refund, being for an unjustly collected tax that was never legally owed, did not extinguish the underlying tax obligation, meaning the subsequent late payment of the newly assessed tax incurred default interest on the full amount owed, as the statutory provision allowing the tax authority to offset refunds against final tax bills is discretionary ("Kann-Vorschrift") and was not utilized here, thus precluding any claim of arbitrary delay in acceptance by the authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerbezug (Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2012) | Steuerbezug: Verrechnungsmöglichkeit nach § 179 Abs. 2 StG. Gestützt auf eine fehlerhafte Einschätzung wurde den Pflichtigen die zu Unrecht erhobene Steuer zurückerstattet und eine neue Einschätzung erlassen. Bezüglich des neu geschuldeten Steuerbetrags gerieten die Pflichtigen in Zahlungsverzug. Umstritten ist, ob auf dem vom Gemeindesteueramt zurückbezahlten Betrag Verzugszinsen geschuldet sind. Nach § 179 Abs. 2 StG können Steuerrückerstattungen auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden. Dabei handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", womit keine Pflicht des Gemeinwesens besteht, eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen. Nach der Rückzahlung kam eine Umbuchung bzw. Verrechnung offensichtlich nicht mehr in Frage. Ein willkürlicher Annahmeverzug des Steueramts liegt nicht vor: Bei der zurückerstatteten Steuer handelte es sich um eine zu Unrecht erhobene Steuer, welche ex tunc nicht geschuldet war, weshalb die Steuerforderung auch nicht durch Erfüllung untergehen konnte. Somit sind auf dem vollen, neu geschuldeten Steuerbetrag Verzugszinsen zu entrichten. Abweisung.

Schlagwörter

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Versäumnis des Steuerpflichtigen Steuerveranlagungen Zinszahlung Steuerbehörde Vorrang der Steuerforderung Steuerrückzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 179 Abs. II StG

The court's decision hinges on the interpretation of this paragraph regarding the possibility of offsetting tax refunds.

§ 175 StG

This article is cited in relation to the overall tax liability assessment leading to the dispute over default interest.

§ 53 VO StG

This related procedural provision is cited in the context of the tax regulations being discussed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00070

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerbezug (Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2012) · Steuerbezug: Verrechnungsmöglichkeit nach § 179 Abs. 2 StG. Gestützt auf eine fehlerhafte Einschätzung wurde den Pflichtigen die zu Unrecht erhobene Steuer zurückerstattet und eine neue Einschätzung erlassen. Bezüglich des neu geschuldeten Steuerbetrags gerieten die Pflichtigen in Zahlungsverzug.

Umstritten ist, ob auf dem vom Gemeindesteueramt zurückbezahlten Betrag Verzugszinsen geschuldet sind. Nach § 179 Abs. 2 StG können Steuerrückerstattungen auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden. Dabei handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", womit keine Pflicht des Gemeinwesens besteht, eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen. Nach der Rückzahlung kam eine Umbuchung bzw. Verrechnung offensichtlich nicht mehr in Frage. Ein willkürlicher Annahmeverzug des Steueramts liegt nicht vor: Bei der zurückerstatteten Steuer handelte es sich um eine zu Unrecht erhobene Steuer, welche ex tunc nicht geschuldet war, weshalb die Steuerforderung auch nicht durch Erfüllung untergehen konnte.

Somit sind auf dem vollen, neu geschuldeten Steuerbetrag Verzugszinsen zu entrichten. Abweisung. · --- · Stichworte: · NICHT PERIODISCHE STEUERN RÜCKERSTATTUNG BEREITS BEZAHLTER STEUERN STEUERBEZUG STEUERFORDERUNG VERRECHNUNG VERZUGSZINS VORAUSZAHLUNG · Rechtsnormen: · § 175 StG § 179 Abs. II StG § 53 VO StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3