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SB.2016.00064 • VG ZH SB.2016.00064 KI-generiert

Tax Deductions for Retraining and Travel Expenses Appeal

Geschäftsnummer SB.2016.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal regarding state and municipal taxes for 2013, primarily challenging the disallowance of deductions for costs related to professional retraining and associated vehicle travel expenses. The court reasoned that while necessary retraining and further education costs are deductible, vehicle travel costs are only admissible if public transport is unreasonable and the actual expenditure is proven, which the appellant failed to do. Furthermore, the court deemed the claim for vehicle expenses a non-permissible new submission in the appeal proceedings and rejected arguments against the lower court seeking a disadvantageous change (reformatio in peius), as such adjustments are permissible, concluding that the appellant's failure to comply with obligations justified imposing full court costs and denying compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2013 | Die im Rahmen einer mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung oder Umschulung anfallenden Kosten sind zum Abzug zuzulassen, soweit sie sich als notwendig erweisen. Fahrt- und Reisekosten an den Umschulungs- bzw. Weiterbildungsort sind dann abziehbar, wenn tatsächlich entsprechender Aufwand entstanden ist, welcher nicht von einem Dritten übernommen wurde. Die Kosten für die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs sind nur abzugsfähig, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Kriterien über die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beim Arbeitsweg sind analog anzuwenden (E. 2.2.3). Der Pflichtige hat den Nachweis der Benutzung seines Privatfahrzeuges nicht erbracht und zudem handelt es sich bei den geltend gemachten Autofahrkosten um ein unzulässiges Novum. Der Antrag auf Abzug der Autofahrkosten erweist sich, nachdem er abzuweisen wäre, auch als unzulässig (E. 2.3). Es ist keine Verletzung von Treu und Glauben darin zu sehen, dass das Steueramt im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht eine reformatio in peius beantragt. Eine Veranlagung kann auch noch im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zum Nachteil eines Steuerpflichtigen geändert werden (E.3.3). Das Nichterfüllen einer Auflage oder Mahnung stellt eine Mitwirkungspflichtverletzung dar. Die Vorinstanz hat ihm zufolge fehlerhafter Mitwirkung zu Recht die Gerichtskosten vollständig auferlegt und die Zusprache einer Parteientschädigung verweigert (E. 4.3) Abweisung der Beschwerden.

Schlagwörter

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Berichtigung des Vorsteuerabzugs Berufskosten Gemeindesteuern staatliche Entschädigung Kraftfahrzeugsteuer neue Ausgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 151 StG

The Court relies on this provision regarding the imposition of court costs.

§ 153 Abs. IV StG

The Court relies on this provision regarding the denial of a party indemnity.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00064

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.07.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2013 · Die im Rahmen einer mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung oder Umschulung anfallenden Kosten sind zum Abzug zuzulassen, soweit sie sich als notwendig erweisen.

Fahrt- und Reisekosten an den Umschulungs- bzw. Weiterbildungsort sind dann abziehbar, wenn tatsächlich entsprechender Aufwand entstanden ist, welcher nicht von einem Dritten übernommen wurde. Die Kosten für die Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs sind nur abzugsfähig, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Kriterien über die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beim Arbeitsweg sind analog anzuwenden (E. 2.2.3). Der Pflichtige hat den Nachweis der Benutzung seines Privatfahrzeuges nicht erbracht und zudem handelt es sich bei den geltend gemachten Autofahrkosten um ein unzulässiges Novum.

Der Antrag auf Abzug der Autofahrkosten erweist sich, nachdem er abzuweisen wäre, auch als unzulässig (E. 2.3). Es ist keine Verletzung von Treu und Glauben darin zu sehen, dass das Steueramt im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht eine reformatio in peius beantragt. Eine Veranlagung kann auch noch im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht zum Nachteil eines Steuerpflichtigen geändert werden (E.3.3).

Das Nichterfüllen einer Auflage oder Mahnung stellt eine Mitwirkungspflichtverletzung dar. Die Vorinstanz hat ihm zufolge fehlerhafter Mitwirkung zu Recht die Gerichtskosten vollständig auferlegt und die Zusprache einer Parteientschädigung verweigert (E. 4.3) Abweisung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · AUTOFAHRKOSTEN FAHRKOSTEN GERICHTSKOSTEN GEWINNUNGSKOSTEN KOSTENAUFLAGE LEGALITÄTSPRINZIP MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NOVEN NOVENVERBOT ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL REFORMATIO IN PEIUS TREU UND GLAUBEN UMSCHULUNGSKOSTEN WEITERBILDUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · Art. 9 BV Art. 26 Abs. I lit. d DBG Art. 143 Abs. I DBG Art. 144 DBG Art. 145 Abs. II DBG § 26 Abs. I lit. a StG § 26 Abs. I lit. d StG § 151 StG § 153 Abs. IV StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2