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SB.2016.00062 • VG ZH SB.2016.00062 KI-generiert

Pension Contribution Deductibility After Capital Payment and Self-Employment Income

Geschäftsnummer SB.2016.00062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the deductibility of pension fund contributions made by an individual engaged in both self-employed and employed work who had previously received a lump-sum capital payment upon early retirement. The court held that the prior capital benefits received upon early retirement must be factored in to reduce the potential for further contributions based on remaining coverage possibilities if employment continues, and specifically ruled that there was no basis for a comprehensive review or double counting of the received capital payment. Furthermore, the court found that the insured person had an uncovered provision gap due to not insuring income from self-employment, which was covered by a contribution, and that the method for determining the insured salary, which included irregular components following an extraordinary gain from a trade-in transaction, was not unreasonable, leading to the dismissal of the appeals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2011 | [Abzug von Einkäufen in Pensionskassen eines selbständig und unselbständig Erwerbstätigen, welcher nach einer (Teil-)Frühpensionierung eine Kapitalleistung bezogen hat. Bestimmung der maximalen Einkaufssumme ausgehend vom jährlich versicherten Lohn nach einem ausserordentlichen Gewinn.] Die Altersleistungen, welche dem Pflichtigen anlässlich seiner Frühpensionierung ausgerichtet worden sind, sind im Rahmen der Berechnung von Einkaufsmöglichkeiten, welche ihm bei Fortführung der Erwerbstätigkeit allenfalls verbleiben, einkaufsmindernd anzurechnen. Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte der Pflichtige nicht versichert, weshalb eine Vorsorgelücke bestand, die er mit einem Einkauf geschlossen hat. Es besteht kein Raum für eine Gesamtbetrachtung und zweimalige Berücksichtigung der bezogenen Kapitalleistung (E. 4.1). Der Pflichtige hat im streitbetroffenen Steuerjahr aufgrund eines Eintauschgeschäftes eine hohe Summe erwirtschaftet. Der Vorsorgeplan der Pensionskasse seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sieht vor, dass für die Bestimmung der Altersgutschriften ein Lohn vereinbart werden kann, der auch unregelmässig anfallende Lohnbestandteile enthält. Es liegt keine Unangemessenheit der Versicherung vor (E: 4.3). Abweisung der Beschwerden.

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Mehrwert Zahlung der Leistungen vorzeitige Pensionierung Abzugsfähigkeit von Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. II BVG

This provision is cited as part of the legal norms applicable to the decision, implicitly forming the basis for assessing pension-related deductions.

Art. 33 Abs. I lit. d DBG

This provision is cited as part of the legal norms applicable to the decision, implicitly forming the basis for assessing pension-related deductions.

Art. 33I lit. a DBG

This provision is cited as part of the legal norms applicable to the decision, implicitly forming the basis for assessing pension-related deductions.

Art. 2 Abs. I FZG

This provision is cited as part of the legal norms applicable to the decision, implicitly forming the basis for assessing pension-related deductions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00062

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00062 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2011 · [Abzug von Einkäufen in Pensionskassen eines selbständig und unselbständig Erwerbstätigen, welcher nach einer (Teil-)Frühpensionierung eine Kapitalleistung bezogen hat. Bestimmung der maximalen Einkaufssumme ausgehend vom jährlich versicherten Lohn nach einem ausserordentlichen Gewinn.] Die Altersleistungen, welche dem Pflichtigen anlässlich seiner Frühpensionierung ausgerichtet worden sind, sind im Rahmen der Berechnung von Einkaufsmöglichkeiten, welche ihm bei Fortführung der Erwerbstätigkeit allenfalls verbleiben, einkaufsmindernd anzurechnen.

Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte der Pflichtige nicht versichert, weshalb eine Vorsorgelücke bestand, die er mit einem Einkauf geschlossen hat. Es besteht kein Raum für eine Gesamtbetrachtung und zweimalige Berücksichtigung der bezogenen Kapitalleistung (E. 4.1). Der Pflichtige hat im streitbetroffenen Steuerjahr aufgrund eines Eintauschgeschäftes eine hohe Summe erwirtschaftet. Der Vorsorgeplan der Pensionskasse seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sieht vor, dass für die Bestimmung der Altersgutschriften ein Lohn vereinbart werden kann, der auch unregelmässig anfallende Lohnbestandteile enthält.

Es liegt keine Unangemessenheit der Versicherung vor (E: 4.3). Abweisung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · ABZUG ABZUGSFÄHIGKEIT EINKAUF IN VORSORGEEINRICHTUNG KAPITALLEISTUNG PENSIONSKASSE VORSORGELÜCKE · Rechtsnormen: · Art. 81 Abs. II BVG Art. 33 Abs. I lit. d DBG Art. 33I lit. a DBG Art. 2 Abs. I FZG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2