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SB.2016.00058 • VG ZH SB.2016.00058 KI-generiert

Taxpayer v. Tax Authority: Hobby Loss Deduction Denial

Geschäftsnummer SB.2016.00058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the tax authority's refusal to allow a deduction for losses from a taxpayer's artistic activities in the 2013 state and municipal taxes, as well as the direct federal tax, because the activity qualified as "hobby" or "love of leisure" rather than a self-employed occupation. The court reasoned that while the taxpayer was a professional artist, the consistent incurrence of losses for at least 13 years, offset by income from a professorship, indicated an absence of the requisite intent to make a profit necessary for the activity to constitute a taxable self-employment under the relevant tax law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2013 | Künstler: Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit / Liebhaberei Der Steuerpflichtige doziert als Professor; daneben ist er als freischaffender Künstler tätig. Der von ihm in der Steuererklärung 2013 deklarierte Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Künstler liess das kantonale Steueramt nicht zum Abzug zu. Vereinigung der Verfahren SB.2016.00058 und SB.2016.00059 (E. 1.1). Gemäss § 18 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Von dieser Erwerbstätigkeit können die eingetretene Verluste auf dem Geschäftsvermögen in Abzug gebracht werden (§ 27 Abs. 2 lit. c StG). Unter selbständiger Erwerbstätigkeit versteht die Rspr. jede Tätigkeit, bei der eine nat. Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr fortgesetzt wird, auch wenn sich der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf die Dauer nicht einstellt. Im Sinn einer Faustregel gilt, dass auf das Fehlen der Gewinnstrebigkeit zu schliessen ist, wenn innerhalb von 5-10 Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt wird. Beim Steuerpflichtigen handelt es sich um einen renommierten Künstler, der seine Kunstprojekte mit einem hohen Professionalitätsgrad betreibt. Obwohl er sich als Künstler einen Namen gemacht hat, ist ihm der finanzielle Durchbruch nicht gelungen. Angesichts des langen Zeitraums von mindestens 13 Jahren, in denen ausschliesslich Verluste erzielt wurden, ist davon auszugehen, dass ein Turnaround in finanzieller Hinsicht nicht in Sicht ist. Eine derart lange Verlustperiode konnte er nur hinnehmen, weil er die Verluste u.a. mit seinem Einkommen als Professor wettmachen konnte. Aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 StG vor, sondern ist die Tätigkeitsteuerrechtlich als "Liebhaberei" zu qualifizieren und ist der Verlust nicht zum Abzug zuzulassen (E. 2). Gleiches gilt für die direkte Bundessteuer (E. 3). Abweisung der Beschwerden.

Schlagwörter

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Abzug vom Einkommen Steuerbehörde entgangener Gewinn selbständige Erwerbstätigkeit Gemeindesteuern Steuerobjekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00058

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00058 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.09.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2013 · Künstler: Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit / Liebhaberei Der Steuerpflichtige doziert als Professor; daneben ist er als freischaffender Künstler tätig. Der von ihm in der Steuererklärung 2013 deklarierte Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Künstler liess das kantonale Steueramt nicht zum Abzug zu.

Vereinigung der Verfahren SB.2016.00058 und SB.2016.00059 (E. 1.1). Gemäss § 18 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Von dieser Erwerbstätigkeit können die eingetretene Verluste auf dem Geschäftsvermögen in Abzug gebracht werden (§ 27 Abs. 2 lit. c StG). Unter selbständiger Erwerbstätigkeit versteht die Rspr. jede Tätigkeit, bei der eine nat. Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr fortgesetzt wird, auch wenn sich der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf die Dauer nicht einstellt. Im Sinn einer Faustregel gilt, dass auf das Fehlen der Gewinnstrebigkeit zu schliessen ist, wenn innerhalb von 5-10 Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt wird. Beim Steuerpflichtigen handelt es sich um einen renommierten Künstler, der seine Kunstprojekte mit einem hohen Professionalitätsgrad betreibt. Obwohl er sich als Künstler einen Namen gemacht hat, ist ihm der finanzielle Durchbruch nicht gelungen.

Angesichts des langen Zeitraums von mindestens 13 Jahren, in denen ausschliesslich Verluste erzielt wurden, ist davon auszugehen, dass ein Turnaround in finanzieller Hinsicht nicht in Sicht ist. Eine derart lange Verlustperiode konnte er nur hinnehmen, weil er die Verluste u.a. mit seinem Einkommen als Professor wettmachen konnte. Aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1 StG vor, sondern ist die Tätigkeitsteuerrechtlich als "Liebhaberei" zu qualifizieren und ist der Verlust nicht zum Abzug zuzulassen (E. 2).

Gleiches gilt für die direkte Bundessteuer (E. 3). Abweisung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · GEWINNERZIELUNGSABSICHT HOBBY KÜNSTLER/-IN LIEBHABEREI SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VERLUST VERLUSTABZUG · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. I DBG Art. 27 Abs. I DBG Art. 27 Abs. II lit. b DBG § 18 Abs. I StG § 27 Abs. I StG § 27 Abs. II lit. c StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3