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SB.2016.00053 • VG ZH SB.2016.00053 KI-generiert

Taxation of Compensation for Leased Law Practice and Valuation of Unlisted Securities

Geschäftsnummer SB.2016.00053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a taxpayer who leased their law practice to a company they owned and subsequently received a compensation payment of Fr. 250,000 upon the practice's reconveyance, which the tax authority deemed taxable income. The court reasoned that under the net assets access theory, compensation must correspond to a genuine capital outflow, and since the transaction was an internal transfer, the payment was not deductible damage compensation but rather taxable lost profit, if anything, and furthermore upheld the tax valuation of unlisted securities using the standard practice method, as the taxpayer failed to substantiate why the official valuation guidelines should be deviated from.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2006-2009 Direkte Bundessteuer 2007 | Rückübertragung einer Anwaltskanzlei; Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere. (vereinigte Verfahren SB.2016.00053 und SB.2016.00054) Gemäss dem Konzept der Reinvermögenszugangstheorie darf der Zugang mit keinem korrelierenden Vermögensabgang belastet sein. Deshalb ist etwa der Schadenersatz – im Gegensatz zum entgangenen Gewinn – nicht steuerbar (E. 3.2). Der Pflichtige hat seine Anwaltskanzlei an eine ihm gehörende Aktiengesellschaft verpachtet und sich dort anstellen lassen. Später hat er sich die Kanzlei zurückübertragen lassen, wobei er von der Gesellschaft Fr. 250'000.- als Entschädigung erhalten hat (E. 3.3.1). Die Rückübertragung der Kanzlei mit der Entschädigungszahlung ist ein Insichgeschäft, das nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig ist, und vermag einen korrelierenden Vermögensabfluss nicht nachzuweisen (E. 3.3.3). Bei der Entschädigung von Fr. 250'000.- handelt es sich nicht um Schadenersatz, sondern – wenn überhaupt – um entgangenen Gewinn. Sie ist deshalb steuerbar (E. 3.3.4 f.). Begriff des Verkehrswerts (E. 4.2.1). Ermittlung des Verkehrswerts von nicht kotierten Wertpapieren; Praktikermethode (E. 4.2.2). Das Kreisschreiben zur Verkehrswertberechnung ist für die Gerichte nicht bindend (E. 4.2.3), aber nach ständiger Praxis grundsätzlich anzuwenden (E. 4.2.4). Die Pflichtigen legen nicht substanziiert dar, weshalb im vorliegenden Fall von der Berechnung gemäss Kreisschreiben abgewichen werden müsste (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerbare Umsätze Leasing Vermögensertrag Erbschaftssteuer Steuerbehörde Reingewinn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00053

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00053 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2006-2009 Direkte Bundessteuer 2007 · Rückübertragung einer Anwaltskanzlei; Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere. (vereinigte Verfahren SB.2016.00053 und SB.2016.00054) Gemäss dem Konzept der Reinvermögenszugangstheorie darf der Zugang mit keinem korrelierenden Vermögensabgang belastet sein.

Deshalb ist etwa der Schadenersatz – im Gegensatz zum entgangenen Gewinn – nicht steuerbar (E. 3.2). Der Pflichtige hat seine Anwaltskanzlei an eine ihm gehörende Aktiengesellschaft verpachtet und sich dort anstellen lassen. Später hat er sich die Kanzlei zurückübertragen lassen, wobei er von der Gesellschaft Fr. 250'000.- als Entschädigung erhalten hat (E. 3.3.1). Die Rückübertragung der Kanzlei mit der Entschädigungszahlung ist ein Insichgeschäft, das nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig ist, und vermag einen korrelierenden Vermögensabfluss nicht nachzuweisen (E. 3.3.3).

Bei der Entschädigung von Fr. 250'000.- handelt es sich nicht um Schadenersatz, sondern – wenn überhaupt – um entgangenen Gewinn. Sie ist deshalb steuerbar (E. 3.3.4 f.). Begriff des Verkehrswerts (E. 4.2.1). Ermittlung des Verkehrswerts von nicht kotierten Wertpapieren; Praktikermethode (E. 4.2.2). Das Kreisschreiben zur Verkehrswertberechnung ist für die Gerichte nicht bindend (E. 4.2.3), aber nach ständiger Praxis grundsätzlich anzuwenden (E. 4.2.4). Die Pflichtigen legen nicht substanziiert dar, weshalb im vorliegenden Fall von der Berechnung gemäss Kreisschreiben abgewichen werden müsste (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALTSKANZLEI BEWERTUNG NICHT KOTIERTER WERTPAPIERE ENTGANGENER GEWINN INSICHGESCHÄFT KREISSCHREIBEN NOVENVERBOT PACHT REINVERMÖGENSZUGANGSTHEORIE SCHADENERSATZ STEUERBARE EINKUNFT VERKEHRSWERT VERMÖGENSSTEUER · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I DBG Art. 117 IPRG Art. 97 Abs. I OR Art. 275 OR Art. 299 Abs. III OR § 16 Abs. I StG § 39 Abs. I StG § 51 Abs. I StG Art. 13 Abs. I StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3