Appeal Regarding State and Municipal Taxes - Unreasonable Delay Claim Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning state and municipal taxes from 2006. The appellant argued that a decision to remand the case constituted an impermissible delay in legal proceedings. The court affirmed that a claim of unreasonable delay is always permissible, but in this instance, despite the case's eight-year duration and periods of inaction by the tax authority, it could not find undue delay. The court reasoned that the complexity of the case and the appellant's own actions, including numerous new submissions and requests for extensions, contributed significantly to the prolonged proceedings. Therefore, the court did not enter into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2006 | Rückweisung; Rechtsverzögerung. Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids (E. 1.1). Die Rüge, die Rückweisung führe zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung, kann stets erhoben werden (E. 1.3). Inhalt und Tragweite des Beschleunigungsgebots (E. 1.4). Obwohl das Verfahren mittlerweile über acht Jahre dauert und das kantonale Steueramt während gewissen Perioden untätig geblieben ist, kann angesichts der Komplexität des Falles und des Verhaltens des Pflichtigen (er hat das Verfahren durch zahlreiche neue Eingaben und Fristerstreckungsgesuchen selber in die Länge gezogen) noch nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden (E. 1.5). Nichteintreten.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00029
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00029 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2006 · Rückweisung; Rechtsverzögerung. Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids (E. 1.1). Die Rüge, die Rückweisung führe zu einer unzulässigen Rechtsverzögerung, kann stets erhoben werden (E. 1.3). Inhalt und Tragweite des Beschleunigungsgebots (E. 1.4).
Obwohl das Verfahren mittlerweile über acht Jahre dauert und das kantonale Steueramt während gewissen Perioden untätig geblieben ist, kann angesichts der Komplexität des Falles und des Verhaltens des Pflichtigen (er hat das Verfahren durch zahlreiche neue Eingaben und Fristerstreckungsgesuchen selber in die Länge gezogen) noch nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden (E. 1.5). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 Abs. I BV Art. 18 Abs. I KV § 4a VRG § 19 Abs. I lit. b VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3