Association Contributions as Taxable Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA professional association, tasked with monitoring compliance with a universally binding collective labor agreement (GAV), declared mandatory contributions from industry members for execution costs as tax-neutral membership fees. The court ruled that these mandatory contributions, derived from the GAV and its legal consequences rather than the association's statutes or membership relationship, did not qualify as tax-privileged membership fees under the relevant tax laws, as such privilege is limited to payments from actual members based on statutory grounds. Consequently, the court upheld the cantonal tax authority's decision to treat these amounts as taxable income.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2013 | Definition der steuerbefreiten Mitgliederbeiträge von Vereinen im Zusammenhang mit einem allgemeinverbindlicherklärten GAV. [Die Pflichtige ist ein Verein, welcher als paritätisch zusammengesetzte Kommission die Einhaltung eines für allgemeinverbindlich erklärten GAV zu kontrollieren hat. Die gestützt auf diesen GAV von den dem GAV unterstellten Branchenangehörigen geleisteten Vollzugskostenbeiträge wurden von der Pflichtigen als steuerneutrale Mitgliederbeiträge deklariert, stellen jedoch nach Ansicht der Vorinstanzen steuerbarer Ertrag dar.] Mitgliederbeiträge sind geldwerte Leistungen an den Verein seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse der Mitglieder. Die Leistungserbringung basiert auf der Vereinsmitgliedschaft und der damit verbundenen Unterwerfung unter die Vereinsstatuten. Leistungen von Nichtvereinsmitgliedern oder nicht auf einer statutarischen bzw. vereinsrechtlichen Grundlage basierende Leistungen sind nicht erfasst. Vorliegend ergibt sich die Leistungspflicht für die Vollzugskostenbeiträge aus dem GAV und den arbeitsrechtlichen Folgen von dessen Allgemeinverbindlichkeitserklärung, nicht aber aus statutarischen bzw. vereinsrechtlichen Grundlagen der Pflichtigen oder der am Abschluss des GAV beteiligten Berufsverbände. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung hat insbesondere auch keine mittelbare oder unmittelbare (Zwangs-)Zugehörigkeit aller dem GAV unterstellten Berufsbranchenangehörigen zur Pflichtigen zur Folge. Eine über den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 DBG und § 69 Abs. 1 StG hinausgehende Ausweitung des Geltungsbereichs der steuerrechtlichen Privilegierung von Mitgliederbeiträgen auf Nichtmitglieder bzw. ausserhalb einer statutarischen Grundlage ist sodann nicht angezeigt. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court discusses this article in relation to the scope of the tax privilege for membership contributions.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00026
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00026 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.10.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2013 · Definition der steuerbefreiten Mitgliederbeiträge von Vereinen im Zusammenhang mit einem allgemeinverbindlicherklärten GAV. [Die Pflichtige ist ein Verein, welcher als paritätisch zusammengesetzte Kommission die Einhaltung eines für allgemeinverbindlich erklärten GAV zu kontrollieren hat.
Die gestützt auf diesen GAV von den dem GAV unterstellten Branchenangehörigen geleisteten Vollzugskostenbeiträge wurden von der Pflichtigen als steuerneutrale Mitgliederbeiträge deklariert, stellen jedoch nach Ansicht der Vorinstanzen steuerbarer Ertrag dar.] Mitgliederbeiträge sind geldwerte Leistungen an den Verein seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse der Mitglieder. Die Leistungserbringung basiert auf der Vereinsmitgliedschaft und der damit verbundenen Unterwerfung unter die Vereinsstatuten.
Leistungen von Nichtvereinsmitgliedern oder nicht auf einer statutarischen bzw. vereinsrechtlichen Grundlage basierende Leistungen sind nicht erfasst.
Vorliegend ergibt sich die Leistungspflicht für die Vollzugskostenbeiträge aus dem GAV und den arbeitsrechtlichen Folgen von dessen Allgemeinverbindlichkeitserklärung, nicht aber aus statutarischen bzw. vereinsrechtlichen Grundlagen der Pflichtigen oder der am Abschluss des GAV beteiligten Berufsverbände. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung hat insbesondere auch keine mittelbare oder unmittelbare (Zwangs-)Zugehörigkeit aller dem GAV unterstellten Berufsbranchenangehörigen zur Pflichtigen zur Folge. Eine über den Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 DBG und § 69 Abs. 1 StG hinausgehende Ausweitung des Geltungsbereichs der steuerrechtlichen Privilegierung von Mitgliederbeiträgen auf Nichtmitglieder bzw. ausserhalb einer statutarischen Grundlage ist sodann nicht angezeigt.
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts. · --- · Stichworte: · GESAMTARBEITSVERTRAG (GAV) KOALITIONSFREIHEIT MITGLIEDERBEITRAG STATUTEN VERBAND VEREIN VEREINSMITGLIEDSCHAFT VEREINSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. II BdBSt Art. 28 Abs. I BV Art. 57 DBG Art. 58 Abs. I DBG Art. 66 Abs. I DBG § 63 StG § 64 Abs. I Ziff. 1 StG § 69 Abs. I StG Art. 60 ZGB Art. 71 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2