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SB.2016.00009 • VG ZH SB.2016.00009 KI-generiert

Property Gains Tax Appeal: Judge Impartiality and Conflict of Interest

Geschäftsnummer SB.2016.00009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal regarding property gains tax where the appellant challenged the impartiality of a part-time judge due to his concurrent consulting activities within the same canton and specialized legal area. The court reasoned that while parties generally must raise recusation requests immediately upon discovering the grounds, this challenge was not time-barred because the relevant court had only published its conflict of interest disclosures after the initial appeal was filed. The court ultimately found grounds for bias because the judge held a dual role as a municipal consultant and a judge in the same specialized field, compounded by the fact that a colleague in the same judicial division had voluntarily recused themselves due to consulting ties with the involved municipality, leading to the decision being upheld and the case remanded for reassessment by a differently constituted panel.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Befangenheit eines teilamtlichen Richters wegen seiner Beratungstätigkeit. Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (E. 2.2). Die Parteien sind nach Treu und Glauben verpflichtet, das Ausstandsbegehren unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu stellen. Da das Steuerrekursgericht die Interessenbindungen seiner Mitglieder erst am 1. Januar 2015 publiziert hat und der Rekurs bereits am 18. April 2013 erhoben worden ist, erweist sich die erst im Beschwerdeverfahren vorgetragene Rüge der Befangenheit indessen nicht als verspätet (E. 2.3). Ein Gerichtsmitglied gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend (E. 2.4.1 f.). Bundesgerichtliche Praxis zur Befangenheit von neben- bzw. teilamtlichen Richtern (E. 2.4.3). Im vorliegenden Fall treffen zwei Konstellationen zusammen, die insgesamt den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen: Einerseits ist der infrage stehende teilamtliche Richter im selben Spezialrechtsgebiet und im selben Kanton sowohl als Gemeindeberater wie auch als Richter tätig. Andererseits wurde die involvierte Gemeinde im vorliegenden Fall von einem in derselben Abteilung tätigen Richterkollegen beraten, der von sich aus in den Ausstand getreten ist (E. 2.5). Gutheissung und Rückweisung zur Neubeurteilung in einer anderen Besetzung.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit Interessenkollision Liegenschaftssteuer Steuerrevision Besteuerung des Kapitalgewinns Eigentumsteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. I BV

This article establishing the right to an independent judge forms the basis for reviewing the impartiality of the partial judge.

§ 119 Abs. I lit. a StG

This provision concerning grounds for challenge due to professional interest was likely used in the reasoning leading to the decision on the partial judge's impartiality.

§ 119 Abs. I lit. d StG

This provision concerning grounds for challenge due to other relevant circumstances was likely used in the reasoning leading to the decision on the partial judge's impartiality.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00009

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2016.00009 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Befangenheit eines teilamtlichen Richters wegen seiner Beratungstätigkeit. Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (E. 2.2). Die Parteien sind nach Treu und Glauben verpflichtet, das Ausstandsbegehren unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu stellen. Da das Steuerrekursgericht die Interessenbindungen seiner Mitglieder erst am 1.

Januar 2015 publiziert hat und der Rekurs bereits am 18. April 2013 erhoben worden ist, erweist sich die erst im Beschwerdeverfahren vorgetragene Rüge der Befangenheit indessen nicht als verspätet (E. 2.3). Ein Gerichtsmitglied gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend (E. 2.4.1 f.). Bundesgerichtliche Praxis zur Befangenheit von neben- bzw. teilamtlichen Richtern (E. 2.4.3). Im vorliegenden Fall treffen zwei Konstellationen zusammen, die insgesamt den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen:

Einerseits ist der infrage stehende teilamtliche Richter im selben Spezialrechtsgebiet und im selben Kanton sowohl als Gemeindeberater wie auch als Richter tätig. Andererseits wurde die involvierte Gemeinde im vorliegenden Fall von einem in derselben Abteilung tätigen Richterkollegen beraten, der von sich aus in den Ausstand getreten ist (E. 2.5). Gutheissung und Rückweisung zur Neubeurteilung in einer anderen Besetzung. · --- · Stichworte: · AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN BEFANGENHEIT BERATUNG GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER NEBENBESCHÄFTIGUNG RICHTERLICHE UNABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I BV § 119 Abs. I lit. a StG § 119 Abs. I lit. d StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2