Tax Authority's Correction of Manifest Error in Tax Assessment Proposal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the direct federal tax for 2012, where the tax authority initially issued an assessment proposal incorrectly stating the taxable income as zero, which the taxpayer agreed to, but the authority subsequently corrected this manifest error in the final tax bill and an appeal decision. The court reasoned that the erroneous proposal did not become legally binding upon the taxpayer's agreement because it was manifestly flawed, thus the subsequent correction by the tax authority was deemed a permissible reconsideration, not merely a correction of a clerical error under federal law; furthermore, the taxpayer could not claim legitimate reliance or vested rights because they neither relied in good faith on the mistake nor made any detrimental dispositions based on the faulty proposal, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was admissible.
Legislator-Regeste
AmtlichDirekte Bundessteuer 2012 | Korrektur eines offensichtlich fehlerhaften Veranlagungsvorschlags. [Dem Pflichtigen wurde ein offensichtlich fehlerhafter Veranlagungsvorschlag unterbreitet, in welchem sein steuerbares Einkommen fälschlicherweise auf Fr. 0.- festgesetzt wurde. Nachdem der Pflichtige diesem zugestimmt hatte, korrigierte das kantonale Steueramt seinen Fehler in der zugesandten Rechnung und in einem formellen Einspracheentscheid.] Der (fehlerhafte) Veranlagungsvorschlag ist nicht bereits mit der Zustimmungserklärung des Pflichtigen rechtskräftig geworden. Die steueramtlich vorgenommene Korrektur ist damit nicht als Berichtigung eines Rechnungsfehlers oder Schreibversehens im Sinn von Art 150 DBG, sondern als zulässige Wiedererwägung zu betrachten (E. 2). Der Veranlagungsvorschlag war nicht geeignet, beim Pflichtigen berechtigte Erwartungen zu wecken: Dieser hat weder gutgläubig in den fehlerhaften Veranlagungsvorschlag vertraut, noch mit der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung eine nachteilige Disposition getätigt (E. 3). Ansonsten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, insoweit diese die Staats- und Gemeindesteuern zum Gegenstand hat oder eine der ursprünglichen Deklaration und dem vorinstanzlichen Entscheid entsprechende Veranlagung verlangt (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court distinguished the tax office's correction from a correction of an obvious error in calculation or clerical error as defined in this article.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00153
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2015.00153 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.02.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2012 · Korrektur eines offensichtlich fehlerhaften Veranlagungsvorschlags. [Dem Pflichtigen wurde ein offensichtlich fehlerhafter Veranlagungsvorschlag unterbreitet, in welchem sein steuerbares Einkommen fälschlicherweise auf Fr. 0.- festgesetzt wurde. Nachdem der Pflichtige diesem zugestimmt hatte, korrigierte das kantonale Steueramt seinen Fehler in der zugesandten Rechnung und in einem formellen Einspracheentscheid.] Der (fehlerhafte) Veranlagungsvorschlag ist nicht bereits mit der Zustimmungserklärung des Pflichtigen rechtskräftig geworden.
Die steueramtlich vorgenommene Korrektur ist damit nicht als Berichtigung eines Rechnungsfehlers oder Schreibversehens im Sinn von Art 150 DBG, sondern als zulässige Wiedererwägung zu betrachten (E. 2). Der Veranlagungsvorschlag war nicht geeignet, beim Pflichtigen berechtigte Erwartungen zu wecken: Dieser hat weder gutgläubig in den fehlerhaften Veranlagungsvorschlag vertraut, noch mit der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung eine nachteilige Disposition getätigt (E. 3). Ansonsten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, insoweit diese die Staats- und Gemeindesteuern zum Gegenstand hat oder eine der ursprünglichen Deklaration und dem vorinstanzlichen Entscheid entsprechende Veranlagung verlangt (E. 4).
Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BERICHTIGUNG EINSCHÄTZUNGSVORSCHLAG RECHNUNGSFEHLER RECHTSKRAFT RECHTSKRÄFTIGER EINSCHÄTZUNGSENTSCHEID SCHLUSSRECHNUNG SCHREIBVERSEHEN TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 135 Abs. II DBG Art. 140 Abs. I DBG Art. 145 Abs. I DBG Art. 150 Abs. I DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3