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SB.2015.00136 • VG ZH SB.2015.00136 KI-generiert

Property Gains Tax Deferral Revocation for Early Relocation Abroad

Geschäftsnummer SB.2015.00136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the revocation of a property gains tax deferral granted upon the replacement purchase of a primary residence, where the replacement property, intended for continuous and exclusive self-use, was occupied as the main residence for only one year and ten months before the taxpayers definitively relocated their main residence abroad. The court reasoned that the replacement benefit requires the alienation of a property used exclusively and permanently as a main residence, and the subsequent use of the replacement property must also reflect this intention; since the taxpayers moved abroad permanently after a short period, this did not constitute a merely temporary interruption of use, but rather a definitive change of purpose, justifying the subsequent taxation despite the property still being used, including during winter months, as it no longer served as the main residence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Grundstückgewinnsteuer: Änderung der Nutzung des Ersatzobjekts Der Ersatzbeschaffungstatbestand setzt voraus, dass eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft veräussert wird, wobei der daraus erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer Ersatzliegenschaft verwendet werden muss (§ 216 Abs. 3 lit. i StG). Unter den Begriff des dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums fällt einzig der Hauptwohnsitz, nicht aber eine Ferienwohnung. Eine definitive Zweckentfremdung der Ersatzliegenschaft führt nach der Praxis im Kanton Zürich zu einer Nachbesteuerung, sofern sie innert 5 Jahren nach der früheren, den Steueraufschub begründenden Veräusserung stattfindet. Vorliegend wurde die Grundstückgewinnsteuer aufgrund der Reinvestition des Verkaufserlöses in eine gleichgenutzte Liegenschaft aufgeschoben. Nachdem die Pflichtigen die Ersatzliegenschaft während 1 Jahr und 10 Monaten bewohnt hatten, verlegten sie ihren Hauptwohnsitz ins Ausland. Wegen Nutzungsänderung hob das Gemeindesteueramt den Steueraufschub auf. Ob die 5-Jahresfrist gesetzeskonform ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da nicht von einer dauerhaften Nutzung des Ersatzobjekts ausgegangen werden kann. Denn vorliegend sind die Pflichtigen nach nur 1 Jahr und 10 Monaten definitiv ins Ausland gezogen, womit nicht ein bloss vorübergehender Unterbruch der Nutzung vorliegt, welcher nicht zur Nachbesteuerung führen würde. Dass die Ersatzliegenschaft nicht veräussert wurde und nach wie vor ausschliesslich, insbesondere in den Wintermonaten, von den Pflichtigen genutzt wird, ändert nichts daran, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt. Abweisung.

Schlagwörter

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Steueraufschub Aufenthaltswechsel bewohntes Grundstück Liegenschaftssteuer Besteuerung des Kapitalgewinns Zweckänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 216 Abs. III lit. i StG

This provision defines the requirement that a permanently and exclusively self-occupied residential property must be sold to qualify for the tax deferral concerning the real estate gains tax.

Art. 12 Abs. III lit. e StHG

This provision is cited in the Rechtsnormen section, although its specific role in the final orders is not detailed, it is listed among the applied norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00136

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2015.00136 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.02.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.03.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Grundstückgewinnsteuer: Änderung der Nutzung des Ersatzobjekts

Der Ersatzbeschaffungstatbestand setzt voraus, dass eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft veräussert wird, wobei der daraus erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer Ersatzliegenschaft verwendet werden muss (§ 216 Abs. 3 lit. i StG). Unter den Begriff des dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums fällt einzig der Hauptwohnsitz, nicht aber eine Ferienwohnung. Eine definitive Zweckentfremdung der Ersatzliegenschaft führt nach der Praxis im Kanton Zürich zu einer Nachbesteuerung, sofern sie innert 5 Jahren nach der früheren, den Steueraufschub begründenden Veräusserung stattfindet.

Vorliegend wurde die Grundstückgewinnsteuer aufgrund der Reinvestition des Verkaufserlöses in eine gleichgenutzte Liegenschaft aufgeschoben. Nachdem die Pflichtigen die Ersatzliegenschaft während 1 Jahr und 10 Monaten bewohnt hatten, verlegten sie ihren Hauptwohnsitz ins Ausland. Wegen Nutzungsänderung hob das Gemeindesteueramt den Steueraufschub auf. Ob die 5-Jahresfrist gesetzeskonform ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da nicht von einer dauerhaften Nutzung des Ersatzobjekts ausgegangen werden kann. Denn vorliegend sind die Pflichtigen nach nur 1 Jahr und 10 Monaten definitiv ins Ausland gezogen, womit nicht ein bloss vorübergehender Unterbruch der Nutzung vorliegt, welcher nicht zur Nachbesteuerung führen würde.

Dass die Ersatzliegenschaft nicht veräussert wurde und nach wie vor ausschliesslich, insbesondere in den Wintermonaten, von den Pflichtigen genutzt wird, ändert nichts daran, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt. Abweisung. · --- · Stichworte: · BERUFLICHE GRÜNDE DAUERNDE SELBSTNUTZUNG ERSATZBESCHAFFUNG ERSATZLIEGENSCHAFT FERIENWOHNUNG GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER HAUPTWOHNSITZ NUTZUNGSÄNDERUNG STEUERAUFSCHUB ZWEITWOHNSITZ 5-JAHRESFRIST · Rechtsnormen: · Art. 126 Abs. II BV § 216 Abs. I StG § 216 Abs. III lit. i StG § 226a StG Art. 12 Abs. III lit. e StHG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3