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SB.2015.00134 • VG ZH SB.2015.00134 KI-generiert

Tax Domicile Determination Based on Center of Life Interests

Geschäftsnummer SB.2015.00134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute concerned the taxpayer's tax domicile for the 2011 tax period, specifically whether it was in Switzerland with his family or at his place of employment in the United Arab Emirates, which required determining the center of life interests in an international context. The court reasoned that for a married taxpayer with minor children, the center of life interests is determined by weighing personal and family ties against economic interests, and economic interests do not automatically outweigh personal ones; concluding that the taxpayer's personal and family interests (wife and minor daughters residing in Switzerland, family property acquisition there) dominated his purely economic interests maintained in the UAE (where he rented an apartment), thus establishing his tax residence in Switzerland, though the case was remanded to the cantonal tax office to clarify occupational expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen Verhältnis Strittig ist, ob der Ehemann seinen Wohnsitz in der Steuerperiode 2011 in der Schweiz bei seiner Familie oder an seinem Arbeitsort in den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte. Vereinigung SB.2015.00134 und SB.2015.00135 (E. 1.1). Definition des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von Art. 3 DBG bzw. § 3 StG (E. 2.1). Fehlen der Figur des "leitenden Angestellten" im internationalen Verhältnis. Entscheidend ist im internationalen Verhältnis, ob in Rahmen einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem Staat die persönlichen Interessen im andern Staat derart überwiegen, dass gesagt werden kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo die stärkeren wirtschaftlichen Interessen bestünden (E. 2.2). Individuelle Bestimmung des Hauptsteuerdomizils eines jeden Ehegatten (E. 2.3). Beweislastverteilung (E. 2.4). Der Mittelpunkt der familiären und persönlichen Interessen des Pflichtigen weisen zweifellos in die Schweiz, wo seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Töchter lebten und wo die Familie 2013 Wohneigentum erwarb. In den Vereinigten Arabischen Emiraten bewohnte der Ehemann lediglich ein gemietetes "one bedroom apartment" (E. 3.1). Die wirtschaftlichen Interessen werden hauptsächlich von den Vereinigten Arabischen Emiraten bestimmt (E. 3.2). Beim verheirateten Pflichtigen mit minderjährigen Kindern lässt sich nicht sagen, dass seine wirtschaftlichen Interessen den überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen (E. 3.3). Sein steuerrechtlicher Wohnsitz lag somit in der Schweiz (E. 3.4). Sprungrückweisung an das kantonale Steueramt zur Abklärung der Berufskosten (E. 3.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerden.

Schlagwörter

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Bestimmung des Steuerdomizils Liegenschaftssteuer Bezugsteuer Mobiliarvermögen Interessenabwägung Besteuerung der Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 DBG

This provision defines the tax residence, which was the central legal question addressed and ruled upon in the decision.

§ 3 StG

This provision defines the cantonal tax residence, which was the central legal question addressed and ruled upon in the decision.

Art. 23 Abs. I ZGB

This provision was cited in the context of the legal provisions that form the basis of the court's considerations regarding domicile, although the primary basis for the specific ruling is likely Art. 3 DBG / § 3 StG.

Art. 24 Abs. I ZGB

This provision was cited in the context of the legal provisions that form the basis of the court's considerations regarding domicile, although the primary basis for the specific ruling is likely Art. 3 DBG / § 3 StG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00134

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2015.00134 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2011 · Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen Verhältnis Strittig ist, ob der Ehemann seinen Wohnsitz in der Steuerperiode 2011 in der Schweiz bei seiner Familie oder an seinem Arbeitsort in den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte. Vereinigung SB.2015.00134 und SB.2015.00135 (E. 1.1).

Definition des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von Art. 3 DBG bzw. § 3 StG (E. 2.1). Fehlen der Figur des "leitenden Angestellten" im internationalen Verhältnis. Entscheidend ist im internationalen Verhältnis, ob in Rahmen einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem Staat die persönlichen Interessen im andern Staat derart überwiegen, dass gesagt werden kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo die stärkeren wirtschaftlichen Interessen bestünden (E. 2.2). Individuelle Bestimmung des Hauptsteuerdomizils eines jeden Ehegatten (E. 2.3).

Beweislastverteilung (E. 2.4). Der Mittelpunkt der familiären und persönlichen Interessen des Pflichtigen weisen zweifellos in die Schweiz, wo seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Töchter lebten und wo die Familie 2013 Wohneigentum erwarb. In den Vereinigten Arabischen Emiraten bewohnte der Ehemann lediglich ein gemietetes "one bedroom apartment" (E. 3.1). Die wirtschaftlichen Interessen werden hauptsächlich von den Vereinigten Arabischen Emiraten bestimmt (E. 3.2). Beim verheirateten Pflichtigen mit minderjährigen Kindern lässt sich nicht sagen, dass seine wirtschaftlichen Interessen den überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen (E. 3.3).

Sein steuerrechtlicher Wohnsitz lag somit in der Schweiz (E. 3.4). Sprungrückweisung an das kantonale Steueramt zur Abklärung der Berufskosten (E. 3.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · ARBEITSORT AUSLANDAUFENTHALT FAMILIENORT INTERNATIONALES VERHÄLTNIS LEBENSMITTELPUNKT RÉMANENCE DU DOMICILE SPRUNGRÜCKWEISUNG STEUERHOHEIT STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ WOHNSITZVERLEGUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 DBG § 3 StG Art. 23 Abs. I ZGB Art. 24 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3