Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2015.00128 • VG ZH SB.2015.00128 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissal for New Arguments Post-Remand and Failure to Cooperate

Geschäftsnummer SB.2015.00128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning the direct federal tax for 2006, which reached its fourth iteration following a previous remand, affirming that a remand decision typically reinstates the proceedings at the prior stage and bars the submission of new arguments that could have been raised earlier. The court reasoned that the taxpayer had no right to an oral hearing in this appellate stage, as such a right is generally limited to the assessment and objection phases, and the comprehensive duty of cooperation in tax matters, especially with cross-border elements, was not met by simply claiming required documents were unavailable or the effort to produce them was unreasonable, thus upholding the lower court's order and rejecting claims of procedural delay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2006 (4. Rechtsgang) | Ein Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und führt zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor der Vorinstanz. Mit der Rückweisung wurde der Prozess vor Steuerrekursgericht in das Stadium zurückversetzt, in dem er sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden hatte. Auch wenn sich aus dem (formellen) Rückweisungsentscheid keine bindenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht ergeben, so berechtigt dies nicht, ohne Weiteres Noven nachzuschieben, die bereits früher hätten geltend gemacht werden können (E. 1.4). Kein Recht auf mündliche Anhörung (E. 2). Dieses Recht auf mündliche Vertretung der Steuererklärung bzw. der Einsprache ist grundsätzlich nur für das Einschätzungs- und das Einspracheverfahren vorgesehen. Angesichts der speziellen Regelungen gemäss §§ 147 ff. StG ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätzlich nicht angezeigt (E. 2.2). Der Nachweis eines Wertzuflusses begründet die natürliche Vermutung, dass dieser aus einer Quelle stammt, die zur Steuerbarkeit des Zuflusses führt, da die Zugehörigkeit von Wertzuflüssen zu Einkünften im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG den Regelfall bildet. Die Folgen der Beweislosigkeit des Gegenteils trägt der Pflichtige (E. 3.1). Erhöhte Mitwirkungspflicht des Pflichtigen bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen (E. 3.2). Der Pflichtige rügt, die Auflage des Steuerrekursgerichts verletzte insbesondere das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Ziel der Sachverhaltsermittlung ist die vollständige und richtige, d.h. gesetzmässige Veranlagung des Steuerpflichtigen (E. 4.1.1). Die im StHG, DBG und StG vorgesehene Mitwirkungspflicht des Pflichtigen im Veranlagungsverfahren ist grundsätzlich umfassend. Allein der Umstand, dass das Steuerrekursgericht die Auflage in Kenntnis der Behauptung des Pflichtigen erlassen hat, dass die geforderten Unterlagen "nicht mehr greifbar" seien und die Auflage wegen des Aufwands unzumutbar sei, macht die veranlagteMitwirkungshandlung nicht unzumutbar (E. 4.1.2). Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist vorliegend nicht zu entsprechen (E. 5). Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist vorliegend abzuweisen (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerveranlagungsverfahren Rechte des Steuerpflichtigen direkte Steuer grenzüberschreitende Zusammenarbeit Verfahrensrügen mündliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 VwVG

This provision is cited in the dispositive section concerning costs or legal aid, although the specific order regarding costs is not fully shown, this reference often relates to procedural matters like legal aid or cost application in the final ruling context of administrative proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00128

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2015.00128 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.05.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2006 (4. Rechtsgang) · Ein Rückweisungsentscheid bewirkt in der Regel die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und führt zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor der Vorinstanz.

Mit der Rückweisung wurde der Prozess vor Steuerrekursgericht in das Stadium zurückversetzt, in dem er sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden hatte. Auch wenn sich aus dem (formellen) Rückweisungsentscheid keine bindenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts in materieller Hinsicht ergeben, so berechtigt dies nicht, ohne Weiteres Noven nachzuschieben, die bereits früher hätten geltend gemacht werden können (E. 1.4). Kein Recht auf mündliche Anhörung (E. 2). Dieses Recht auf mündliche Vertretung der Steuererklärung bzw. der Einsprache ist grundsätzlich nur für das Einschätzungs- und das Einspracheverfahren vorgesehen.

Angesichts der speziellen Regelungen gemäss §§ 147 ff. StG ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätzlich nicht angezeigt (E. 2.2). Der Nachweis eines Wertzuflusses begründet die natürliche Vermutung, dass dieser aus einer Quelle stammt, die zur Steuerbarkeit des Zuflusses führt, da die Zugehörigkeit von Wertzuflüssen zu Einkünften im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG den Regelfall bildet. Die Folgen der Beweislosigkeit des Gegenteils trägt der Pflichtige (E. 3.1). Erhöhte Mitwirkungspflicht des Pflichtigen bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen (E. 3.2).

Der Pflichtige rügt, die Auflage des Steuerrekursgerichts verletzte insbesondere das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Ziel der Sachverhaltsermittlung ist die vollständige und richtige, d.h. gesetzmässige Veranlagung des Steuerpflichtigen (E. 4.1.1). Die im StHG, DBG und StG vorgesehene Mitwirkungspflicht des Pflichtigen im Veranlagungsverfahren ist grundsätzlich umfassend. Allein der Umstand, dass das Steuerrekursgericht die Auflage in Kenntnis der Behauptung des Pflichtigen erlassen hat, dass die geforderten Unterlagen "nicht mehr greifbar" seien und die Auflage wegen des Aufwands unzumutbar sei, macht die veranlagteMitwirkungshandlung nicht unzumutbar (E. 4.1.2).

Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist vorliegend nicht zu entsprechen (E. 5). Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist vorliegend abzuweisen (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE EINKOMMENSSTEUER MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE MÜNDLICHE ANHÖRUNG NOVENVERBOT ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID VERFAHRENSDAUER · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 30 Abs. III BV Art. 16 Abs. I DBG Art. 115 DBG Art. 125 Abs. I lit. c DBG Art. 126 Abs. I DBG Art. 140 Abs. I DBG Art. 140 Abs. III DBG Art. 143 Abs. I DBG Art. 144 Abs. I DBG Art. 144 Abs. IV DBG Art. 145 Abs. II DBG Art. 6 Abs. I EMRK § 138 Abs. II StG § 141 Abs. II StG § 149 Abs. I StG § 149 Abs. II StG § 4a VRG § 59 Abs. I VRG Art. 64 VwVG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2