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SB.2015.00087 • VG ZH SB.2015.00087 KI-generiert

Tax Authorities Must Waive Claims for Debtor Rehabilitation

Geschäftsnummer SB.2015.00087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a tax remission case where the applicant was in financial distress. Both federal and cantonal tax remission procedures require all creditors to waive their claims. In this instance, the applicant had no debts with third-party creditors, leading to a situation where the tax authorities effectively excluded each other from granting remission. The court reasoned that the purpose of tax remission is to enable long-term financial recovery, which is not achieved when tax authorities mutually block remission. Therefore, the court found the practice of the cantonal tax office incompatible with the underlying rationale of the law, and ruled that the tax authorities must jointly waive their claims for outstanding taxes to allow for the applicant's rehabilitation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2012 und 2013) | Sowohl das eidgenössische als auch das kantonale Steuererlassverfahren setzen voraus, dass sämtliche Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Wenn wie im vorliegenden Fall neben den Steuerbehörden keine weiteren Schulden bei Drittgläubigern vorhanden sind, führt dies dazu, dass die Steuerbehörden gegenseitig den Erlass der Steuern ausschliessen. Der Steuererlass soll dem Pflichtigen eine langfristige und dauernde Sanierung ermöglichen. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn die Steuerbehörden faktisch gegenseitig einen Steuererlass ausschliessen. Die Praxis des kantonalen Steueramts lässt sich daher nicht mit der ratio legis von Art. 10 Abs. 2 EV vereinen. Da mangels anderweitiger Schulden die Sanierung des Pflichtigen auch nicht auf Kosten des Gemeinwesens anderen Gläubigern zugute kommt, haben die Steuerbehörden in diesem Fall auf die Forderung der ausstehenden Steuern gemeinsam (ganz oder in prozentualem Umfang) zu verzichten (E. 3.3).

Schlagwörter

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Steuererlass Einziehung von Forderungen Steuerbehörde Versäumnis des Steuerpflichtigen Einkommensverzicht Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. II EV

The court applied this article to determine that the tax authorities should jointly waive outstanding taxes when no other debts to third-party creditors exist.

Art. 1 Abs. I EV

Cited as a general provision related to tax remission, setting the context for the decision.

Art. 2 Abs. I EV

Cited as a general provision related to tax remission, setting the context for the decision.

Art. 20 Abs. I lit. a EV

Cited as a general provision related to tax remission, setting the context for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00087

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2015.00087 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.11.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2012 und 2013) · Sowohl das eidgenössische als auch das kantonale Steuererlassverfahren setzen voraus, dass sämtliche Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Wenn wie im vorliegenden Fall neben den Steuerbehörden keine weiteren Schulden bei Drittgläubigern vorhanden sind, führt dies dazu, dass die Steuerbehörden gegenseitig den Erlass der Steuern ausschliessen.

Der Steuererlass soll dem Pflichtigen eine langfristige und dauernde Sanierung ermöglichen. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn die Steuerbehörden faktisch gegenseitig einen Steuererlass ausschliessen. Die Praxis des kantonalen Steueramts lässt sich daher nicht mit der ratio legis von Art. 10 Abs. 2 EV vereinen. Da mangels anderweitiger Schulden die Sanierung des Pflichtigen auch nicht auf Kosten des Gemeinwesens anderen Gläubigern zugute kommt, haben die Steuerbehörden in diesem Fall auf die Forderung der ausstehenden Steuern gemeinsam (ganz oder in prozentualem Umfang) zu verzichten (E. 3.3).

· --- · Stichworte: · NOTLAGE STEUERERLASS ÜBERSCHULDUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. I EV Art. 2 Abs. I EV Art. 10 Abs. II EV Art. 20 Abs. I lit. a EV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2