Taxation of Gifted Real Estate Based on Assessment Date Principle
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the tax implications of a real estate gift during a tax year, upholding the principle that taxable wealth is generally determined as of the last day of the tax period, which means the recipient owes tax on the gifted property for the entire year to their canton of residence, notwithstanding the late acquisition. The court reasoned that this strict application of the assessment date principle is intentional by the legislature and does not violate the constitutional principle of taxation according to economic capacity or the prohibition of intercantonal double taxation, as the gifted property is only used to determine the tax *rate* in the canton of residence after the date of the gift, while the actual taxable value in the cantons where the property is located is reduced based on the duration of ownership (economic affiliation) starting from the date of the gift.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2011 | Liegenschaftenschenkung während einer Steuerperiode Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Das Stichtagsprinzip wird einzig dann durchbrochen, wenn ein Steuerpflichtiger während der Steuerperiode Vermögen erbt. Änderungen im Bestand oder der Bewertung des Vermögens während der Steuerpflicht werden nicht berücksichtigt und demzufolge nicht in die Steuerbemessungsgrundlage mit einbezogen (E. 2.2.1). Die Steuerpflicht in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte jedoch aufgrund von Art. 4b Abs. 2 StHG im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert (E. 2.2.2). Im Fall einer Liegenschaftenschenkung während einer Steuerperiode befinden sich die Liegenschaften per Stichtag im Vermögen des Beschenkten, womit sie in einem ersten Schritt durch den Wohnsitzkanton beim Beschenkten zufolge der diesbezüglich keine Ausnahmen zulassenden gesetzlichen Grundlage ganzjährig zur Besteuerung gelangen. Auszuscheiden zugunsten der Liegenschaftskantone ist ab wirtschaftlicher Zugehörigkeit des Beschenkten, das heisst ab dem Schenkungsdatum. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Schenkung ist keine gesetzliche Grundlage für eine weitere Ausscheidung oder gar einen Verzicht auf die Besteuerung durch den Wohnsitzkanton vorgesehen (E. 2.2.3). Die Tatsache, dass der Beschenkte nicht während der gesamten Steuerperiode darüber verfügen konnte, verletzt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht. Diese Unschärfe des Stichtagsprinzips ist offensichtlich vom Gesetzgeber so gewollt und hinzunehmen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung vor, da die Liegenschaften bei der Einschätzung am Wohnsitzkanton abAntrittsdatum nur mehr satzbestimmend berücksichtigt werden (E. 2.2.5). Gutheissung der Beschwerde.
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This provision is cited in the list of legal norms and discussed in E. 2.2.2 regarding the proportional reduction of asset value based on the period of ownership, which formed part of the court's reasoning leading to the final order (implied by the 'Gutheissung der Beschwerde').
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00086
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2015.00086 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2011 · Liegenschaftenschenkung während einer Steuerperiode Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Das Stichtagsprinzip wird einzig dann durchbrochen, wenn ein Steuerpflichtiger während der Steuerperiode Vermögen erbt. Änderungen im Bestand oder der Bewertung des Vermögens während der Steuerpflicht werden nicht berücksichtigt und demzufolge nicht in die Steuerbemessungsgrundlage mit einbezogen (E. 2.2.1).
Die Steuerpflicht in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte jedoch aufgrund von Art. 4b Abs. 2 StHG im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert (E. 2.2.2). Im Fall einer Liegenschaftenschenkung während einer Steuerperiode befinden sich die Liegenschaften per Stichtag im Vermögen des Beschenkten, womit sie in einem ersten Schritt durch den Wohnsitzkanton beim Beschenkten zufolge der diesbezüglich keine Ausnahmen zulassenden gesetzlichen Grundlage ganzjährig zur Besteuerung gelangen. Auszuscheiden zugunsten der Liegenschaftskantone ist ab wirtschaftlicher Zugehörigkeit des Beschenkten, das heisst ab dem Schenkungsdatum. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerperiode bis zur Schenkung ist keine gesetzliche Grundlage für eine weitere Ausscheidung oder gar einen Verzicht auf die Besteuerung durch den Wohnsitzkanton vorgesehen (E. 2.2.3).
Die Tatsache, dass der Beschenkte nicht während der gesamten Steuerperiode darüber verfügen konnte, verletzt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht. Diese Unschärfe des Stichtagsprinzips ist offensichtlich vom Gesetzgeber so gewollt und hinzunehmen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung vor, da die Liegenschaften bei der Einschätzung am Wohnsitzkanton abAntrittsdatum nur mehr satzbestimmend berücksichtigt werden (E. 2.2.5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG INTERKANTONALE AUSSCHEIDUNG LIEGENSCHAFT REPARTITIONSWERT SCHENKUNG STICHTAGPRINZIP VERMÖGEN VERMÖGENSBESTEUERUNG · Rechtsnormen: · § 38 Abs. I StG § 51 Abs. I StG § 51 Abs. III StG § 51 Abs. IV StG Art. 4b Abs. II StHG Art. 13 Abs. I StHG Art. 17 Abs. III StHG Art. 17 Abs. IV StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2