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SB.2015.00041 • VG ZH SB.2015.00041 KI-generiert

Deductibility of Third-Party Administration Costs in Real Estate Estate Distribution

Geschäftsnummer SB.2015.00041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled on the deductibility of third-party administration costs for an estate consisting primarily of real estate, where the taxpayer was a member of an heir community. The court determined that the costs in question pertained to the internal distribution of estate income among heirs, not the direct management or maintenance of the property. Consequently, these costs were not deductible under the relevant tax law provision for immovable private assets, leading to the dismissal of the taxpayer's claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2012 | (Un-)bewegliches Privatvermögen: Abzugsfähigkeit von Drittverwaltungskosten Der Pflichtige ist Mitglied einer seit 1980 bestehenden Erbengemeinschaft. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Liegenschaft. Der von ihm geltend gemachte Abzug für Drittverwaltungskosten (Kosten für die Erbschaftsverwalterin) liess das kStA nicht zum Abzug zu. Strittig ist vorab die massgebliche Rechtsgrundlage: Während der Pflichtige vorbringt, es handle sich um Aufwendungen für das bewegliche Privatvermögen (§ 30 Abs. 1 StG), prüfte die Vorinstanz, ob es sich um Aufwendungen für das unbewegliche Privatvermögen (§ 30 Abs. 2 StG) handle. Die Vorinstanz gelangte zu Recht zum Schluss, dass vorliegend die Anwendbarkeit von § 30 Abs. 2 StG zu prüfen sei. Spiegelbildlich zu § 21 Abs. 1 lit. a StG, wonach der Pflichtige die aus der Liegenschaft erzielten Erträge zu versteuern hat, regelt § 30 Abs. 2 StG die Abzüge vom unbeweglichen Privatvermögen. Nach § 30 Abs. 2 StG sind auch Kosten für die Verwaltung und Wartung der Liegenschaft durch Dritte abziehbar. Die vom Pflichtigen geltend gemachten Aufwendungen betreffen lediglich die interne Abrechnung unter den Erben, welche die provisorische Verteilung der auf dem Nachlassvermögen erzielten Erträge auf die einzelnen Erben zum Gegenstand hat. Solche Kosten sind unter dem Titel von § 30 Abs. 2 StG nicht abziehbar. Abweisung.

Schlagwörter

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Drittansprache Immobilienvermögen Objektsteuer Vertriebskosten Parteientschädigung Abzug für Liegenschaftsaufwand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 2 StG

This provision governs the deductibility of expenses related to immovable private property, including costs for third-party administration of the property.

§ 21 Abs. 1 lit. a StG

This provision relates to the taxation of income derived from immovable property, which is relevant for determining the scope of deductibility under § 30 Abs. 2 StG.

§ 30 Abs. 1 StG

This provision addresses the deductibility of expenses related to movable private property, which was considered by the court in relation to the appellant's claims.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2015.00041

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2015.00041 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.07.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.12.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2012 · (Un-)bewegliches Privatvermögen: Abzugsfähigkeit von Drittverwaltungskosten Der Pflichtige ist Mitglied einer seit 1980 bestehenden Erbengemeinschaft. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Liegenschaft.

Der von ihm geltend gemachte Abzug für Drittverwaltungskosten (Kosten für die Erbschaftsverwalterin) liess das kStA nicht zum Abzug zu. Strittig ist vorab die massgebliche Rechtsgrundlage: Während der Pflichtige vorbringt, es handle sich um Aufwendungen für das bewegliche Privatvermögen (§ 30 Abs. 1 StG), prüfte die Vorinstanz, ob es sich um Aufwendungen für das unbewegliche Privatvermögen (§ 30 Abs. 2 StG) handle. Die Vorinstanz gelangte zu Recht zum Schluss, dass vorliegend die Anwendbarkeit von § 30 Abs. 2 StG zu prüfen sei. Spiegelbildlich zu § 21 Abs. 1 lit. a StG, wonach der Pflichtige die aus der Liegenschaft erzielten Erträge zu versteuern hat, regelt § 30 Abs. 2 StG die Abzüge vom unbeweglichen Privatvermögen.

Nach § 30 Abs. 2 StG sind auch Kosten für die Verwaltung und Wartung der Liegenschaft durch Dritte abziehbar. Die vom Pflichtigen geltend gemachten Aufwendungen betreffen lediglich die interne Abrechnung unter den Erben, welche die provisorische Verteilung der auf dem Nachlassvermögen erzielten Erträge auf die einzelnen Erben zum Gegenstand hat. Solche Kosten sind unter dem Titel von § 30 Abs. 2 StG nicht abziehbar. Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWEGLICHES PRIVATVERMÖGEN ERBENGEMEINSCHAFT ERBSCHAFTSVERWALTUNG GEWINNUNGSKOSTEN LIEGENSCHAFTENVERWALTUNG NACHLASSVERWALTUNG STEUERABZUG UNBEWEGLICHES PRIVATVERMÖGEN VERWALTUNGSKOSTEN · Rechtsnormen:

· § 21 Abs. I lit. a StG § 30 Abs. I StG § 30 Abs. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3