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SB.2014.00142 • VG ZH SB.2014.00142 KI-generiert

Taxation in Zurich Continues Until Final Assessment, Not Final Bill

Geschäftsnummer SB.2014.00142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that a person remains subject to taxation in the Canton of Zurich if they have not established a physical presence in a new location, even if a final bill has been issued. The court reasoned that the final bill does not constitute a legally binding assessment until it becomes final, and until then, the individual cannot assume they are no longer subject to taxation in Zurich. Furthermore, the court found no violation of tax secrecy by allowing access to company records, as the executor would have had the right to see them anyway as part of their legal due process. The court also dismissed an argument about forfeiture of the right to tax due to undue delay, stating that only the taxing canton could raise such an argument at the federal court level.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerhoheit (01.01.-02.12.2007) | Steuerhoheit des Kantons Zürich Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch den Aktenbeizug der C AG, da dem Beschwerdeführer als Willensvollstrecker im Rahmen des rechtlichen Gehörs somit ohnehin Einsicht in die Akten der C AG zu gewähren sein wird (E. 2). Es liegt kein schriftlicher Einschätzungsentscheid vor. Der Schlussrechnung kann vorliegend nicht die Wirkung eines Einschätzungsentscheids zugesprochen werden und der Beschwerdeführer durfte nicht in guten Treuen von der Entlassung der Pflichtigen aus der Steuerpflicht im Kanton Zürich ausgehen. Durch den Versand der Schlussrechnung wurde somit noch nicht rechtskräftig über Steuerpflicht im Kanton Zürich entschieden (E. 3). Es ist ein tatsächliches Aufhalten und Verweilen, ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig, um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen. Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass die Pflichtige den Umzug bereits vollzogen hatte und sich unbestritten seit Mietbeginn nie physisch in der neuen Wohnung aufgehalten hat, unterliegt sie nach wie vor der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich (E. 4). Die Verwirkungseinrede, wonach ein Kanton sein Recht auf Besteuerung verwirkt, wenn er mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet, kann nur vom steuererhebenden Kanton auf Bundesgerichtsebene erhoben werden. Mangels Legitimation des Beschwerdeführers ist auf diese Rüge daher nicht einzutreten (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Steuerveranlagungen Rechtsverwirkung Verbleiberecht Steuergeheimnis neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. I StHG

The court did not enter into the appeal regarding the forfeiture objection because the appellant lacked standing.

§ 139 StG

The court rejected the appeal, in so far as it could be entered into.

§ 126 Abs. IV StG

The court did not enter into the appeal regarding the forfeiture objection because the appellant lacked standing.

§ 126 Abs. I StG

The court did not enter into the appeal regarding the forfeiture objection because the appellant lacked standing.

§ 20 Abs. II StG

The court ruled that the deceased was subject to unlimited taxation in the canton of Zurich.

§ 3 StG

The court ruled that the deceased was subject to unlimited taxation in the canton of Zurich.

Art. 9 BV

The court found no violation of the tax secrecy.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00142

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2014.00142 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerhoheit (01.01.-02.12.2007) · Steuerhoheit des Kantons Zürich Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch den Aktenbeizug der C AG, da dem Beschwerdeführer als Willensvollstrecker im Rahmen des rechtlichen Gehörs somit ohnehin Einsicht in die Akten der C AG zu gewähren sein wird (E. 2).

Es liegt kein schriftlicher Einschätzungsentscheid vor. Der Schlussrechnung kann vorliegend nicht die Wirkung eines Einschätzungsentscheids zugesprochen werden und der Beschwerdeführer durfte nicht in guten Treuen von der Entlassung der Pflichtigen aus der Steuerpflicht im Kanton Zürich ausgehen. Durch den Versand der Schlussrechnung wurde somit noch nicht rechtskräftig über Steuerpflicht im Kanton Zürich entschieden (E. 3). Es ist ein tatsächliches Aufhalten und Verweilen, ein physischer Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig, um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen. Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass die Pflichtige den Umzug bereits vollzogen hatte und sich unbestritten seit Mietbeginn nie physisch in der neuen Wohnung aufgehalten hat, unterliegt sie nach wie vor der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich (E. 4).

Die Verwirkungseinrede, wonach ein Kanton sein Recht auf Besteuerung verwirkt, wenn er mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet, kann nur vom steuererhebenden Kanton auf Bundesgerichtsebene erhoben werden. Mangels Legitimation des Beschwerdeführers ist auf diese Rüge daher nicht einzutreten (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · SCHLUSSRECHNUNG STEUERGEHEIMNIS STEUERHOHEIT STEUERPFLICHT · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 3 StG § 20 Abs. II StG § 126 Abs. I StG § 126 Abs. IV StG § 139 StG Art. 3 Abs. I StHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3