Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2014.00141 • VG ZH SB.2014.00141 KI-generiert

Tax Objection Timeliness and Scope

Geschäftsnummer SB.2014.00141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute regarding the direct federal tax for the 2006 tax period, specifically concerning whether a timely objection had been filed, as the objection intent must be evident from the written submission and cannot be inferred from subsequent conduct. The court reasoned that the taxpayer could not be held accountable for failing to explicitly dispute the objection concerning the federal tax when a proposal for assessment covering both state/municipal and direct federal taxes was issued, concluding that the cantonal tax office's practice of assuming an objection against one tax covered the other did not establish a clear intent to object to the direct federal tax assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2006 | Der Einsprachewille muss bereits aus der schriftlichen Eingabe hervorgehen und kann sich nicht aus einem späteren Verhalten ergeben. Es ist den Pflichtigen nicht anzulasten, dass sie die Einspracheerhebung betreffend die direkte Bundessteuer nicht in Abrede gestellt haben, nachdem ihnen ein Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag für beide Steuern der Steuerperiode 2006 zugestellt worden ist. Aus der Praxis des kantonalen Steueramts, wonach bei getrennter Eröffnung der Entscheide beider Steuern zugunsten des Steuerpflichtigen angenommen werde, die Einspracheerhebung gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern gelte auch gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuern, lässt sich kein Einsprachewille ableiten (E. 2.2). Gutheissung

Schlagwörter

KI-generiert
direkte Steuer Rechtzeitigkeit der Veranlagung Gemeindesteuern Steuerstreitverfahren Rechte des Steuerpflichtigen Bestimmung des Steuerdomizils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. I DBG

This article defines the scope or requirement concerning the filing of objections, which is the core issue decided upon in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00141

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2014.00141 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.01.2016 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2006 · Der Einsprachewille muss bereits aus der schriftlichen Eingabe hervorgehen und kann sich nicht aus einem späteren Verhalten ergeben.

Es ist den Pflichtigen nicht anzulasten, dass sie die Einspracheerhebung betreffend die direkte Bundessteuer nicht in Abrede gestellt haben, nachdem ihnen ein Veranlagungs- und Einschätzungsvorschlag für beide Steuern der Steuerperiode 2006 zugestellt worden ist. Aus der Praxis des kantonalen Steueramts, wonach bei getrennter Eröffnung der Entscheide beider Steuern zugunsten des Steuerpflichtigen angenommen werde, die Einspracheerhebung gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern gelte auch gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuern, lässt sich kein Einsprachewille ableiten (E. 2.2).

Gutheissung · --- · Stichworte: · EINSPRACHEWILLE · Rechtsnormen: · Art. 132 Abs. I DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3