Employee Withholding Tax Tariff Correction Forfeiture
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee, married with three children, had their employer deduct withholding tax for the years 2010-2012 using the A0 tariff for single, childless earners, despite receiving tariff notifications from the municipal tax office. The tax office refused a request for tariff correction and tax refund, asserting the expiry of the forfeiture deadline of March 31st of the year following the due date, following Federal Supreme Court jurisprudence which generally treats withholding tax as a self-assessment procedure where failure to request a formal decision by the deadline bars later objection. The court rejected the tax office's argument that their tariff notification constituted an act outside the self-assessment scope, ruling that the notifications lacked the formal character of an administrative act, and since the taxpayer failed to request a reviewable decision regarding the tariff classification by the relevant deadline, any potential claim for refund or tariff review was forfeited.
Legislator-Regeste
AmtlichQuellensteuer 2010-2012 | Quellensteuer: Tarifkorrektur und Steuerrückerstattung Entsprechend den individuellen Tarifmitteilungen des Gemeindesteueramts nahm die Arbeitgeberin des verheirateten Quellensteuerpflichtigen (3 Kinder) den Quellensteuerabzug für die Jahre 2010-2012 zum Tarif A0 (lediger/getrenntlebender/geschiedener/verwitweter Alleinverdiener ohne Kinder) vor. Auf sein Begehren um Tarifkorrektur und Steuerrückerstattung trat das KStA nicht ein, da die Verwirkungsfrist vom 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahrs (§ 144 I StG; Art. 137 I DBG) bereits abgelaufen sei. Nach der Rspr. des BGer zu Art. 137 I DBG ergeht im Quellensteuerverfahren als Selbstveranlagungsverfahren (Steuerbezug durch die Arbeitgeberin des Pflichtigen) grds. keine "Verfügung in eigener Sache", wenn es der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeberin) es unterlässt, innert der vorgesehenen Frist eine Verfügung zu verlangen. Art. 137 und 138 DBG sind so auszulegen, dass nach Ablauf der Frist bis Ende März keine Einwendungen zur Quellensteuerpflicht mehr erhoben werden können, die Beanstandung des Umfangs der Quellensteuer aber nach wie vor möglich ist. Das KStA stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, diese Praxis gelte nur für den Bereich der Selbstveranlagung. Im Kt. ZH werde das Quellensteuerverfahren aufgeteilt in einen Teil der Selbstveranlagung (Tarifanwendung, Ermittlung Bruttolohn durch den Arbeitgeber) und in einen Teil ausserhalb der Selbstveranlagung (Tariffestsetzung durch die Gemeindesteuerämter gemäss § 17 Abs. 3 der Quellensteuerverordnung I [QVO I]). Indem das Gemeindesteueramt der Arbeitgeberin des Pflichtigen den anwendbaren (und mutmasslich falschen) Tarif mitgeteilt habe, handle es sich nicht um einen Selbstveranlagungsfehler, weshalb der Pflichtige die Verwirkungsfrist bis Ende März des Folgejahrs hätte einhalten müssen. Entgegen der Ansicht des KStA kommt den Tarifmitteilungen des Gemeindesteueramts weder inmaterieller noch in formeller Hinsicht Verfügungscharakter im Sinn von Art. 5 I VwVG zu. Da der Pflichtige bis Ende März des auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahrs keine anfechtbare Verfügung über die Tarifeinstufung nach § 24 ff. QVO I verlangt hat, ist er seines allfälligen Rückerstattungsanspruchs bzw. seines Anspruchs um Überprüfung des Tarifs nicht verlustig gegangen. Abweisung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the list of legal norms, although the decision ultimately dismissed the appeal (Abweisung) without explicitly stating which ground in Art. 93 BGG was applied in the operative part, suggesting it may have been cited generally or related to the final decision structure.
This provision defined the deadline that the Court ruled had expired, leading to the dismissal of the claim for tariff correction/refund.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00096
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2014.00096 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2015 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Quellensteuer 2010-2012 · Quellensteuer: Tarifkorrektur und Steuerrückerstattung Entsprechend den individuellen Tarifmitteilungen des Gemeindesteueramts nahm die Arbeitgeberin des verheirateten Quellensteuerpflichtigen (3 Kinder) den Quellensteuerabzug für die Jahre 2010-2012 zum Tarif A0 (lediger/getrenntlebender/geschiedener/verwitweter Alleinverdiener ohne Kinder) vor.
Auf sein Begehren um Tarifkorrektur und Steuerrückerstattung trat das KStA nicht ein, da die Verwirkungsfrist vom 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahrs (§ 144 I StG; Art. 137 I DBG) bereits abgelaufen sei. Nach der Rspr. des BGer zu Art. 137 I DBG ergeht im Quellensteuerverfahren als Selbstveranlagungsverfahren (Steuerbezug durch die Arbeitgeberin des Pflichtigen) grds. keine "Verfügung in eigener Sache", wenn es der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeberin) es unterlässt, innert der vorgesehenen Frist eine Verfügung zu verlangen.
Art. 137 und 138 DBG sind so auszulegen, dass nach Ablauf der Frist bis Ende März keine Einwendungen zur Quellensteuerpflicht mehr erhoben werden können, die Beanstandung des Umfangs der Quellensteuer aber nach wie vor möglich ist. Das KStA stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, diese Praxis gelte nur für den Bereich der Selbstveranlagung. Im Kt. ZH werde das Quellensteuerverfahren aufgeteilt in einen Teil der Selbstveranlagung (Tarifanwendung, Ermittlung Bruttolohn durch den Arbeitgeber) und in einen Teil ausserhalb der Selbstveranlagung (Tariffestsetzung durch die Gemeindesteuerämter gemäss § 17 Abs. 3 der Quellensteuerverordnung I [QVO I]).
Indem das Gemeindesteueramt der Arbeitgeberin des Pflichtigen den anwendbaren (und mutmasslich falschen) Tarif mitgeteilt habe, handle es sich nicht um einen Selbstveranlagungsfehler, weshalb der Pflichtige die Verwirkungsfrist bis Ende März des Folgejahrs hätte einhalten müssen. Entgegen der Ansicht des KStA kommt den Tarifmitteilungen des Gemeindesteueramts weder inmaterieller noch in formeller Hinsicht Verfügungscharakter im Sinn von Art. 5 I VwVG zu. Da der Pflichtige bis Ende März des auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahrs keine anfechtbare Verfügung über die Tarifeinstufung nach § 24 ff.
QVO I verlangt hat, ist er seines allfälligen Rückerstattungsanspruchs bzw. seines Anspruchs um Überprüfung des Tarifs nicht verlustig gegangen. Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITGEBER/-IN GEMEINDESTEUERAMT QUELLENSTEUER QUELLENSTEUERABZUG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SÄUMNISFOLGEN SELBSTVERANLAGUNG STEUERRÜCKERSTATTUNG TARIFKORREKTUR TARIFMITTEILUNG VEREINIGUNG VON VERFAHREN VERFÜGUNGSBEGRIFF VERWIRKUNGSFRIST WEISUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 83 Abs. I DBG Art. 137 Abs. I DBG Art. 138 Abs. II DBG Art. 139 Abs. II DBG § 13 Abs. I lit. a QuellenStV I § 17 Abs. III QuellenStV I § 24 QuellenStV I § 25 QuellenStV I § 27 QuellenStV I § 87 Abs. I StG § 144 Abs. I StG § 145 Abs. II StG § 25 VO DBG Art. 5 Abs. I VwVG · Publikationen:
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