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SB.2014.00063 • VG ZH SB.2014.00063 KI-generiert

Tax Residency of Federal Employee on Foreign Missions

Geschäftsnummer SB.2014.00063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual employed by the federal government, engaged in successive, generally one-year peacekeeping missions abroad since 2006, maintained ownership of an unrented apartment in the canton of Zurich, which served as their administrative center, leading to a dispute over cantonal tax residency for 2010. The court reasoned that, analogously to general civil law, an established Swiss residency generally persists until a new foreign domicile is acquired, and since the taxpayer retained their property and maintained ties suggesting the canton remained their "home base" despite long-term absence, they retained their tax residency in the canton, leading to the rejection of their appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Steuerrechtlicher Wohnsitz (§ 3 StG) eines international tätigen Bundesangestellten Seit 2006 ist der Pflichtige an verschiedenen, i.d.R. auf ein Jahr befristeten, Friedensförderungseinsätzen der Schweizer Armee im Ausland beteiligt. Zu diesem Zweck mietete er im Gastland jeweils eine Privatwohnung und nahm dort am gesellschaftlichen Leben teil. Seine – nicht fremdvermietete – Eigentumswohnung im Kt. ZH hat er beibehalten. Auch im internationalen Verhältnis gilt Art. 24 Abs. 1 ZGB (analog), wonach der einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Ausland weiterbesteht. Das Steuergesetz kennt keine dem Art. 3 Abs. 5 DBG entsprechende Bestimmung, wonach Bundesangestellte, die im Ausland wohnen und im Gastland von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind, am Heimatort steuerpflichtig sind. Für die kantonalen Steuern soll sich die Besteuerung von alleinstehenden Bundesangestellten danach richten, ob der Auslandaufenthalt weniger oder mehr als ein Jahr dauert (Kreisschreiben 1 der SSK). Vorliegend befindet sich das administrative Zentrum (Bankkonti, Zustelladresse für Korrespondenz) des Pflichtigen nach wie vor in der Schweiz. Insbesondere das Beibehalten einer ständigen, nicht fremdvermieteten Wohnung, deutet darauf hin, dass der Pflichtige seinen Wohnsitz im Kt. ZH trotz langjähriger Auslandabwesenheit als "Homebase" beibehalten hat. Abweisung.

Schlagwörter

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Steuerdomizil Fremdes Recht Expatriate Liegenschaftssteuer Auslandszulage fremder Militärdienst

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 Abs. I StG

This provision defines the tax domicile, which is the central issue decided by the court in dismissing the appeal.

Art. 24 Abs. I ZGB

This provision concerning the continuation of domicile was applied by analogy in the reasoning leading to the final order regarding tax domicile.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00063

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2014.00063 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.08.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.11.2015 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2010 · Steuerrechtlicher Wohnsitz (§ 3 StG) eines international tätigen Bundesangestellten Seit 2006 ist der Pflichtige an verschiedenen, i.d.R. auf ein Jahr befristeten, Friedensförderungseinsätzen der Schweizer Armee im Ausland beteiligt. Zu diesem Zweck mietete er im Gastland jeweils eine Privatwohnung und nahm dort am gesellschaftlichen Leben teil. Seine – nicht fremdvermietete – Eigentumswohnung im Kt. ZH hat er beibehalten.

Auch im internationalen Verhältnis gilt Art. 24 Abs. 1 ZGB (analog), wonach der einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Ausland weiterbesteht. Das Steuergesetz kennt keine dem Art. 3 Abs. 5 DBG entsprechende Bestimmung, wonach Bundesangestellte, die im Ausland wohnen und im Gastland von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind, am Heimatort steuerpflichtig sind. Für die kantonalen Steuern soll sich die Besteuerung von alleinstehenden Bundesangestellten danach richten, ob der Auslandaufenthalt weniger oder mehr als ein Jahr dauert (Kreisschreiben 1 der SSK).

Vorliegend befindet sich das administrative Zentrum (Bankkonti, Zustelladresse für Korrespondenz) des Pflichtigen nach wie vor in der Schweiz. Insbesondere das Beibehalten einer ständigen, nicht fremdvermieteten Wohnung, deutet darauf hin, dass der Pflichtige seinen Wohnsitz im Kt. ZH trotz langjähriger Auslandabwesenheit als "Homebase" beibehalten hat. Abweisung. · --- · Stichworte: · BUNDESPERSONAL GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT INTERNATIONALES VERHÄLTNIS MILITÄR ÖFFENTLICH-RECHTLICHER ARBEITSVERTRAG STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ WOHNSITZ IM AUSLAND WOHNSITZVERLEGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. I BV Art. 3 Abs. V DBG § 3 Abs. I StG § 3 Abs. II StG Art. 3 Abs. I StHG Art. 23 Abs. I ZGB Art. 24 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3