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SB.2014.00014 • VG ZH SB.2014.00014 KI-generiert

Taxpayer Goodwill Sale Taxable as Earned Income

Geschäftsnummer SB.2014.00014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The taxpayer, a member of a corporate finance team, quickly formed a shell company, renamed it a bank, and immediately sold a majority stake to another bank at a price vastly exceeding the substance value, with the excess attributed to goodwill generated while employed at the original firm. The court ruled that the resulting capital gain was taxable as earned income because the realized goodwill was economically and causally linked to the taxpayer's future employment obligations secured by contract with the acquiring bank, effectively constituting consideration for future services, and further noted that the unusual, thinly capitalized structure indicated tax avoidance, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige war Teammitglied des seit Jahren eingespielten und erfolgreichen Corporate Finance Teams der D AG. Die Teammitglieder gründeten kurzfristig die J AG, firmierten diese um in Bank M, und veräusserten umgehend die Aktienmehrheit der Bank M an die Bank K zum Verkehrswert, welcher den Substanzwert um dreihundert Mal überstieg. Der Wertzuwachs erklärt sich im entschädigten Goodwill. Dieser wurde durch die Tätigkeit des Corporate Finance Teams unter dem Dach der D AG geschaffen und nicht im Laufe der rund einmonatigen Geschäftstätigkeit der J AG bzw. der Bank M aufgebaut. Die Bank K hat sich die weitere Mitarbeit der Mitglieder des Corporate Finance Teams durch entsprechende vertragliche Klauseln gesichert. Der realisierte Goodwill steht damit in engem wirtschaftlichem bzw. kausalem Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen bei der J AG bzw. der Bank M und erscheint als Gegenleistung für die als Arbeitnehmer zukünftig zu erbringende Tätigkeit. Der streitbetroffene Zufluss ist daher als Erwerbseinkommen zu besteuern (E. 4). Daneben wäre auch der Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt. Die vom Pflichtigen und seinen Corporate Finance Teammitgliedern gewählte Vorgehensweise erscheint als unüblich. Die kurzfristig gegründete Betriebsgesellschaft war für eine zeitlich nicht beschränkte Tätigkeit nicht hinreichend kapitalisiert. Üblicherweise erfolgen die Übertritte derartiger Teams direkt in eine Gesellschaft der übernehmenden Gruppe, vorliegend der Bank K. Das gewählte Vorgehen hat eine erhebliche Steuerersparnis mit sich gebracht (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Ertrag im Steuerrecht Goodwill Kapitalsteuer Wert der Umsätze Lohnsummensteuer Steuerumgehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. I DBG

Cited as a basis for taxing the profit as earned income in the final orders (implicitly, as it is listed under 'Rechtsnormen' and the decision is an Abweisung/dismissal on the merits).

Art. 17 Abs. III DBG

Cited as a basis for taxing the profit as earned income in the final orders (implicitly, as it is listed under 'Rechtsnormen' and the decision is an Abweisung/dismissal on the merits).

§ 16 Abs. I StG

Cited as a basis for taxing the profit as earned income in the final orders (implicitly, as it is listed under 'Rechtsnormen' and the decision is an Abweisung/dismissal on the merits).

§ 16 Abs. III StG

Cited as a basis for taxing the profit as earned income in the final orders (implicitly, as it is listed under 'Rechtsnormen' and the decision is an Abweisung/dismissal on the merits).

§ 17 Abs. I StG

Cited as a basis for taxing the profit as earned income in the final orders (implicitly, as it is listed under 'Rechtsnormen' and the decision is an Abweisung/dismissal on the merits).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00014

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2014.00014 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.04.2015 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2006 (2. Rechtsgang) · Der Pflichtige war Teammitglied des seit Jahren eingespielten und erfolgreichen Corporate Finance Teams der D AG. Die Teammitglieder gründeten kurzfristig die J AG, firmierten diese um in Bank M, und veräusserten umgehend die Aktienmehrheit der Bank M an die Bank K zum Verkehrswert, welcher den Substanzwert um dreihundert Mal überstieg.

Der Wertzuwachs erklärt sich im entschädigten Goodwill. Dieser wurde durch die Tätigkeit des Corporate Finance Teams unter dem Dach der D AG geschaffen und nicht im Laufe der rund einmonatigen Geschäftstätigkeit der J AG bzw. der Bank M aufgebaut. Die Bank K hat sich die weitere Mitarbeit der Mitglieder des Corporate Finance Teams durch entsprechende vertragliche Klauseln gesichert. Der realisierte Goodwill steht damit in engem wirtschaftlichem bzw. kausalem Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen bei der J AG bzw. der Bank M und erscheint als Gegenleistung für die als Arbeitnehmer zukünftig zu erbringende Tätigkeit.

Der streitbetroffene Zufluss ist daher als Erwerbseinkommen zu besteuern (E. 4). Daneben wäre auch der Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt. Die vom Pflichtigen und seinen Corporate Finance Teammitgliedern gewählte Vorgehensweise erscheint als unüblich. Die kurzfristig gegründete Betriebsgesellschaft war für eine zeitlich nicht beschränkte Tätigkeit nicht hinreichend kapitalisiert. Üblicherweise erfolgen die Übertritte derartiger Teams direkt in eine Gesellschaft der übernehmenden Gruppe, vorliegend der Bank K. Das gewählte Vorgehen hat eine erhebliche Steuerersparnis mit sich gebracht (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTIENVERKAUF ERWERBSEINKOMMEN GOODWILL STEUERFREIER PRIVATER KAPITALGEWINN STEUERUMGEHUNG SUBSTANZWERT · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. I DBG Art. 17 Abs. III DBG § 16 Abs. I StG § 16 Abs. III StG § 17 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2