Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2013.00145 • VG ZH SB.2013.00145 KI-generiert

Tax Installment Application After Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer SB.2013.00145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal against the rejection of an application for installment payments regarding state and municipal taxes for 2009 and 2010, made after enforcement proceedings (Betreibung) had been initiated. The court reasoned that denying a deferral application solely because enforcement proceedings had started contradicts the purpose of payment relief, as "special circumstances" justifying relief might only arise or persist at the time enforcement is escalated, warranting a substantive review of the application in such instances. However, the court further determined that if a taxpayer's application for installment payments after enforcement escalation is submitted without presenting new facts justifying a review compared to a previously rejected application, the court should decline to enter into a substantive examination, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuerbezug (Ratenzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010) | Stundungsgesuch nach Anhebung der Betreibung Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Gemeindesteueramt fällige Steuerbeträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen (§ 177 Abs. 1 StG). Der Standpunkt der Vorinstanz, nach eingeleiteter Betreibung sei prinzipiell keine Stundung mehr zu gewähren, wird dem Zweck der Zahlungserleichterungen nicht gerecht. So ist nicht auszuschliessen, dass "besondere Verhältnisse" erst nach Anhebung der Betreibung eintreten oder diese im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fortdauern und der Pflichtige erstmals ein Stundungsgesuch stellt. In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, ein Stundungsgesuch auch nach Einleitung der Betreibung materiell zu behandeln. Auf Gesuche nach Anhebung der Betreibung von Steuerpflichtigen, deren Stundungsgesuch - wie hier - abgelehnt wurde, ohne dass im Vergleich zum bereits abgelehnten Gesuch neue, besondere Verhältnisse begründende Tatsachen vorgebracht werden, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen, soll hingegen nicht eingetreten werden. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuervollstreckung Ratenzahlungen Steueraufschub Steuerabzug Steuerveranlagungsverfahren Gemeindesteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 177 Abs. I StG

This provision concerning the granting of temporary deferral or installment payments for due tax amounts is explicitly cited in the reasoning related to the substance of the application, which implies its foundational relevance to the decision, although the dispositive itself is not fully visible, contextually this is the main legal basis discussed.

§ 177 Abs. II StG

This provision is cited alongside § 177 Abs. I StG, indicating its relevance to the decision concerning tax payment relief.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00145

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2013.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuerbezug (Ratenzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010) · Stundungsgesuch nach Anhebung der Betreibung Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Gemeindesteueramt fällige Steuerbeträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen (§ 177 Abs. 1 StG). Der Standpunkt der Vorinstanz, nach eingeleiteter Betreibung sei prinzipiell keine Stundung mehr zu gewähren, wird dem Zweck der Zahlungserleichterungen nicht gerecht.

So ist nicht auszuschliessen, dass "besondere Verhältnisse" erst nach Anhebung der Betreibung eintreten oder diese im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fortdauern und der Pflichtige erstmals ein Stundungsgesuch stellt. In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, ein Stundungsgesuch auch nach Einleitung der Betreibung materiell zu behandeln. Auf Gesuche nach Anhebung der Betreibung von Steuerpflichtigen, deren Stundungsgesuch - wie hier - abgelehnt wurde, ohne dass im Vergleich zum bereits abgelehnten Gesuch neue, besondere Verhältnisse begründende Tatsachen vorgebracht werden, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen, soll hingegen nicht eingetreten werden.

Abweisung. · --- · Stichworte: · BESONDERE VERHÄLTNISSE BETREIBUNG MATERIELLE PRÜFUNG NICHTEINTRETEN RATENZAHLUNGEN STEUERBEZUG STUNDUNGSGESUCH VORÜBERGEHENDE NOTLAGE ZAHLUNGSBEFEHL ZAHLUNGSERLEICHTERUNG · Rechtsnormen: · § 177 Abs. I StG § 177 Abs. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3