Taxpayer Appeal on Deductibility of Flat-Rate Expense Reimbursements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a self-employed taxpayer's appeal concerning state and municipal taxes for the years 2006 and 2007, specifically regarding the deductibility of flat-rate expense reimbursements the taxpayer allocated to themselves, which the tax authority treated as non-deductible private withdrawals. The court reasoned that while estimations of tax-reducing factors are permissible under certain strict conditions where exact proof is impossible, in this case, the lack of documentation beyond small reimbursements prevented any discretionary estimation of further business expenses. Furthermore, the court found no violation of equal treatment by not applying the standard expense regulation applicable to employed partners in law firms, as the self-employed taxpayer lacked a comparable base salary, and the taxpayer's own accounting practice for small amounts precluded reliance on a higher flat-rate allowance from the standard regulation.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 | Pauschalspesenvergütung bei Selbständigerwerbenden Pauschalspesenvergütungen, die sich der selbständigerwerbende Steuerpflichtige selber ausrichtet, sind Privatentnahmen, die eine steuermindernde Tatsache bilden und als solche vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (E. 3.1). Eine Schätzung nach pflichtgemässsem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG ist auch hinsichtlich steueraufhebender bzw. steuermindernder Faktoren vorzunehmen, allerdings nur dann, wenn die Ermittlung dieser Faktoren aus Gründen, welche die steuerpflichtige Person nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach abziehbare Kosten entstanden sind, diese aber der Höhe nach ungewiss sind. Vorliegend ist der Buchaltung der Pflichtigen zu entnehmen, dass Kleinbeträge unter Fr. 25.- abgerechnet wurden. Indessen bleibt im Dunkeln, welche weiteren Spesen als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten über die effektiv abgerechneten Spesen hinaus überhaupt noch angefallen sind, womit die ermessenweise Schätzung der Aufwendungen entfällt (E. 3.3). Gemäss Mustersepesenreglement des Anwaltsverbandes bildet das Bruttosalär eines angestellten Partneranwaltes in einer als Aktiengesellschaft organisierten Kanzlei die Grundlage für die Höhe der ausgerichteten Pauschalspesen. Bei selbständig erwerbstätigen Pflichtigen liegt ein solches Bruttosalär nicht vor, womit vorliegend keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV erfolgt ist. Sodann wäre ein Abstellen auf das Musterspesenreglement, gemäss welchem Kleinausgabe bis Fr. 50.- mit einer Pauschale abgedeckt werden, selbst wenn die Auslagen zu schätzen wären, nicht angezeigt, da die Pflichtigen Kleinausgaben bis Fr. 25.- pauschalieren und Kleinausgaben zwischen Fr. 25.- und Fr. 50.- abrechnen wollen (E. 3.4). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00103
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2013.00103 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 · Pauschalspesenvergütung bei Selbständigerwerbenden Pauschalspesenvergütungen, die sich der selbständigerwerbende Steuerpflichtige selber ausrichtet, sind Privatentnahmen, die eine steuermindernde Tatsache bilden und als solche vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (E. 3.1).
Eine Schätzung nach pflichtgemässsem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG ist auch hinsichtlich steueraufhebender bzw. steuermindernder Faktoren vorzunehmen, allerdings nur dann, wenn die Ermittlung dieser Faktoren aus Gründen, welche die steuerpflichtige Person nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach abziehbare Kosten entstanden sind, diese aber der Höhe nach ungewiss sind. Vorliegend ist der Buchaltung der Pflichtigen zu entnehmen, dass Kleinbeträge unter Fr. 25.- abgerechnet wurden.
Indessen bleibt im Dunkeln, welche weiteren Spesen als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten über die effektiv abgerechneten Spesen hinaus überhaupt noch angefallen sind, womit die ermessenweise Schätzung der Aufwendungen entfällt (E. 3.3). Gemäss Mustersepesenreglement des Anwaltsverbandes bildet das Bruttosalär eines angestellten Partneranwaltes in einer als Aktiengesellschaft organisierten Kanzlei die Grundlage für die Höhe der ausgerichteten Pauschalspesen. Bei selbständig erwerbstätigen Pflichtigen liegt ein solches Bruttosalär nicht vor, womit vorliegend keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV erfolgt ist.
Sodann wäre ein Abstellen auf das Musterspesenreglement, gemäss welchem Kleinausgabe bis Fr. 50.- mit einer Pauschale abgedeckt werden, selbst wenn die Auslagen zu schätzen wären, nicht angezeigt, da die Pflichtigen Kleinausgaben bis Fr. 25.- pauschalieren und Kleinausgaben zwischen Fr. 25.- und Fr. 50.- abrechnen wollen (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · MUSTERSPESENREGLEMENT PAUSCHALSPESENVERGÜTUNG PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SCHÄTZUNG SPESEN SPESENPAUSCHALE · Rechtsnormen: · Art. 8 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 27 Abs. 1 DBG § 27 Abs. 1 StG § 139 Abs. 2 StG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3