Federal Tax Appeal Dismissed: Hobby Horse Breeding Expenses Not Deductible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal, which would have been rejected anyway due to lateness, concerning direct federal tax for 2008, because the appellant's activities in horse breeding and racing were deemed a hobby or passion rather than a self-employment for tax purposes. Consequently, the winnings from horse racing were taxable under the general income clause, and the court ruled that expenses from prior years, such as breeding, upbringing, training, and maintenance costs, were not deductible because the private sphere lacks the ability to offset prior period losses against subsequent period gains, unlike in business assets.
Legislator-Regeste
AmtlichDirekte Bundessteuer 2008 | Die Beschwerde, auf die wegen Verspätung nicht einzutreten ist, wäre auch abzuweisen (E.1.2). Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Pferdezucht und der Teilnahme an Pferderennen, handelt es sich im steuerlichen Sinn nicht um eine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern um ein Hobby bzw. um Liebhaberei (E. 3.1 ff.). Gewinne aus den Pferderennen sind aufgrund der Einkommensgeneralklausel steuerbar (E. 4). Gewinnungskosten sind grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht. Es können weder Aufzuchtskosten, noch die Ausbildungs- und Trainingskosten der Jahre vor der massgeblichen Steuerperiode zum Abzug zugelassen werden. Im Bereich des Privatvermögens besteht – anders als im Geschäftsvermögen – keine Möglichkeit, Gewinne aus späteren Perioden mit Verlusten aus früheren Perioden zu verrechnen (E. 5.2.2).
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KI-generiertThis provision appears in the section listing applicable legal norms and is implied as the basis for taxing income under the general income clause.
This provision appears in the section listing applicable legal norms and is implied as the basis for determining whether the activity constitutes self-employment.
This provision appears in the section listing applicable legal norms and is implicitly used in relation to the non-deductibility of prior period costs against current income.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00012
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2013.00012 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.04.2014 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.05.2014 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2008 · Die Beschwerde, auf die wegen Verspätung nicht einzutreten ist, wäre auch abzuweisen (E.1.2). Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Pferdezucht und der Teilnahme an Pferderennen, handelt es sich im steuerlichen Sinn nicht um eine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern um ein Hobby bzw. um Liebhaberei (E. 3.1 ff.).
Gewinne aus den Pferderennen sind aufgrund der Einkommensgeneralklausel steuerbar (E. 4). Gewinnungskosten sind grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht. Es können weder Aufzuchtskosten, noch die Ausbildungs- und Trainingskosten der Jahre vor der massgeblichen Steuerperiode zum Abzug zugelassen werden. Im Bereich des Privatvermögens besteht – anders als im Geschäftsvermögen – keine Möglichkeit, Gewinne aus späteren Perioden mit Verlusten aus früheren Perioden zu verrechnen (E. 5.2.2).
· --- · Stichworte: · HOBBY LIEBHABEREI PFERDEZUCHT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I DBG Art. 18 Abs. I DBG Art. 132 Abs. III DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3