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SB.2012.00187 • VG ZH SB.2012.00187 KI-generiert

Taxpayer v. United States: Right to be Heard Violated by Failure to Respond to Argument Exchange Request

Geschäftsnummer SB.2012.00187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reversed a lower court's decision regarding direct federal tax for 2010. The lower court had failed to respond to a request for a second exchange of written arguments, which the appellate court found violated the right to be heard. The appellate court reasoned that the right to be heard includes the opportunity to respond to all submissions made to the court, regardless of whether they introduce new facts or arguments, and that any request for an extension or further response must be addressed promptly.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2010 | Replikrecht Das Replikrecht, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet wird, umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss die Stellungnahme unverzüglich - in der Regel zwischen zehn und zwanzig Tagen - eingereicht bzw. beantragt werden (E. 2.1). Wenn die Pflichtige einen förmlichen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel stellte, so durfte die Vorinstanz dieses Begehren, das genau gesehen auf das Gesuch um Erstreckung der angesetzten Frist zur freigestellten Vernehmlassung hinauslief, angesichts der noch laufenden Frist nicht einfach unbeantwortet lassen (E. 2.2). Rückweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Rechte des Steuerpflichtigen substantiierte Begründung direkte Steuer Schriftenwechsel anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The court decision is based on the right to be heard, derived from Article 29, paragraph 2 of the Federal Constitution.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00187

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2012.00187 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2013 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2010 · Replikrecht Das Replikrecht, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet wird, umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag.

Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss die Stellungnahme unverzüglich - in der Regel zwischen zehn und zwanzig Tagen - eingereicht bzw. beantragt werden (E. 2.1). Wenn die Pflichtige einen förmlichen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel stellte, so durfte die Vorinstanz dieses Begehren, das genau gesehen auf das Gesuch um Erstreckung der angesetzten Frist zur freigestellten Vernehmlassung hinauslief, angesichts der noch laufenden Frist nicht einfach unbeantwortet lassen (E. 2.2). Rückweisung. · --- · Stichworte: · RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 148 Abs. I StG § 148 Abs. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3